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1850.

für den Verwaltungsbezirk Hanau

Hanau, Donnerstag den 18. April L8LG.

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Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

dem Obersten von Heister, Kommandeur des Königlich Preußischen 11. Infanterieregiments, daS Kommandeurkreuz zweiter Klasse, sowie dem Major von Nh ei «haben , dem Major, Grafen von Moncs und demMajorvon Salisch vom König­lich Preußischen 11. Infanterieregiment das Ritter­kreuz Merhöchstihres Hausordens vom goldnen Lö­wen zu verleihen.

Mgemelue Verfügungen der Oberbehörden.

1- Diejenigen, welche in die Kurfürstliche Forst- lehranstalt zu Messungen für den nächsten, mit dem 13. Mai d. I. beginnenden neuen LehrkursuS ausgenommen zu werden wünschen, werden mit Bezugnahme auf die Verordnung vom 13. Te- zember v. I., die Prüfung der Bewerber um Forstbeamtenstellen beireffend, hierdurch in Kennt­niß gefetzt, daß sie sich bei dem Direktor der Forst- lehrannalr, Oberforstmeister Gunkel in Mel- fungen bis zum 25. d. M schriftlich anzumelten und gleichzeitig einzusenden haben :

t) eine pfarramrliche Nachweisung über ihr Le- benoa ter;

^^ an ^^^^ ^ nD^ minderjährig sind, die Ein- wlUigung ihrer Gltern oder Vormünder zum Emtrm- ,» d.e Forstlehranstalt;

SÄÄte* ">>« ihr seidig.«

4) wenn sie nach §. 3 der vorerwähnten Ver­ordnung von einer Aufnahmeprüfung befreit zu jem glauben, ein von her Direktion der betreffenden Anstalt ausgestelltes Zeugniß

über ihre Reife für die erste Klasse eines Kurhessischen Gymnasiums oder über den Besuch aller Klassen der höheren Gewerb- schule.

Aus diese Anmeldung wird ihnen vom Direktor der Forstlehranstalt das Weitere eröffnet werden. Diejenigen aber, welche die unter 4 bemerkten Zeugnisse nicht beibringen können und daher die im § 3 der Verordnung vom 13. Dezember v. J. angeordnete Vorprüfung zu bestehen haben, den Umfang dieser Aufnahmeprüfung aber vorher etwa naher kennen lernen wollen, können die desfallsigen Bestimmungen bei jeder Kurfürstlichen Forstinspektion einsehen.

In Bezug auf den §. 6 der mehrgedachten Ver­ordnung wird hierdurch zugleich bekannt gemacht, daß bei jeder Kurfürstlichen Forstinspektion auch Auskunft darüber zu erlangen steht, bei welchen Kurhessischen Revierförstern der im §. 2 jener Ver­ordnung vorgeschriebene, wenigstens einjährige praktische Kursus n a ch der in der Forstlehr­anstalt bestandenen Hauptprüfung durchlaufen werden kann.

Caffel am 6. April 1850.

Kurfürstliches Oberforstkolleglum.

v. Witzlebe n.

2. Auf den Grund der abgehörten Rechnung deS LandeshoSpitalS Merrhaufen für das Jahr 1848 wird Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß ge­bracht:

Zur Bestreitung der Bedürfnisse dieser Anstalt, in welcher im Laufe des genannten Jahres nahe an 200, größtentheilS gemüthskranke Frauensper­sonen aus allen Theilen des KurstacueS verpflegt wurden, haben einschließlich der Verwaltungskosten: