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1850.

Wochenblatt

für den Verwaltungsbezirk Hanau.

Hanau, Donnerstag den it. April 1850»

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

dem Großherzoglich Hessischen Generalmajor von Bechtold das Kommandeurkreuz erster Klasse Al- lerhöchstihreS Hausordens vom goldnen Löwen mit den Schwertern zu verleihen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehördeu.

1. Nach Art. 18 der allgemeinen Wechselordnung für Deutschland sollen die Meß- oder Marktwechsel erst in der an dem Meß- oder Marktorte gesess- lich bestimmten Prasentationszeit zur Annahme prä- sentirt und in Ermanglung derselben protestirt werden können, und weiter sollen dieselben nach Art. 35 zu der durch die Gesesw des Meß * oder Marktorres bestimmten Zahlungszeit und in Er­manglung einer solchen Festsetzung an dem Tage vor dem gesetzlichen Schlüsse der Messe oder des Marktes fällig werden.

Nachdem nun in der freien Stadt Frankfurt in Betreff der Dauer der Oster - und Herbstmesse die gesetzliche Anordnung getroffen worden ist, daß die Ostermesse mit dem zweiten Mittwoch vor Ostern und die Herbstmesse mit dem zweiten Mittwoch vor dem 8. September beginnen soll, auch die Dauer jeder Messe auf drei Wochen oder ein und zwanzig Tage in der Weise festgeseNt wor­den ist, daß rede Meßwoche, sowie die Messe selbst S beginnt und mit einem Dienstag schließt, so ist von Seiten des Bürger­meisters und Raths der freien Stadt Frankfurt

rücksichtlich der Prasentations - und Zahlungszeit derMeßwechsel, mit Bezugnahme auf die Art. 18 und 35 der allgemeinen Wechselordnung für Deutsch­land, die gesetzliche Bestimmung erlassen worden, daß:

1) Wechsel, welche auf die erste Meßwoche zahl­bar lauten, erst am Mittwoch dieser Woche, d. i. am ersten Tage der Messe, zur An­nahme prasentirt und in deren Ermanglung protestirt werden können;

2) Wechsel, welche auf eine Messe ohne weitere Angabe oder auf die zweite oder auf die dritte Meßwoche zahlbar lauten, erst an dem Mittwoch, mit welchem die zweiteMeß­woche beginnt, zur Annahme präsentirt und in deren Ermanglung protestirt werden können;

3) Wechsel, welche auf eine Messe ohne nähere Angabe der Woche oder auf die Zahlwoche einer Messe lauten, amDienstag der dritten Woche, d. i. an dem letzten Tage der Messe, bezahlt oder protestirt werden müssen, und

4) Wechsel, welche auf die erste, zweite oder dritte Woche einer Messe zahlbar lauten, am Dienstag der benannten Meßwoche bezahlt oder protestirt werden müssen.

Im Aufträge Kurfürstlichen Ministeriums des Innern bringe ich dieses mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß die vorstehenden Be­stimmungen auf die gegenwärtige Frankfurter Ostermesse noch keine Anwendung finden.

Hanau am 5. April 1850.

Der Bezirksdirektor für den oberen Verwaltungsbezirk Hanau.

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