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M Wochenblatt für den Verwaltungsbezirk Hanau

Hanau, Donnerstag den 5. März 1880.

Erneunungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

dem Generaldirektor der Staatseisenbahnen und Hofbaudirektor N u h l die erbetene Erlaubniß zur An­nahme und zum Lagen des demselben von des Groß- herzögS von Hessen und bei Rhein Königlichen Ho­heit verliehenen Komthul kreuzes 2r. Klasse des Or­dens Philipps des Großmüthigen zu ertheilen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den beim Oberhofmarschallamte provisorisch ange­stellten Kalkulator Ernst Zülch zum Kalkulator und Erpedienten bei der Direktion des Kurfürstlichen Hausschafes zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den beim Hoftheater provisorisch angestellten Ober­inspektor Flach nunmehr definitiv zum Oberinspek­tor des Hoftheaters zu ernennen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Die Prüfungen der Bewerber um ^stndrnesserstellen betreffend.

Um denjenigen, welche sich dem Fache der L a N d- metser widmen wollen und insbesondere deshalb um Zulassung zur Landmesserprüfung bei der un­terzeichneten Behörde einzukommen haben, sowohl über die be.zuvrtngenden Nachwe.sungen, als auch 7 ^Umfang der Landmesserp, Üfung im Vor- auö Aufklärung zu geben, bringt die unterzeich­nete Behörde Folgendes zur allgemeinen Kenntniß :

I. In den Gesuchen um Zulassung zur Prüfung ist der Umfang der genossenen Vorbildung des Nachsuchenden anzugeben und sind denselben die Zeugnisse der betreffenden Lehrer oder Unterrichts­anstalten beizufügen.

II. Die Prüfung umfaßt:

1) in ihrem schriftlichen und münd­lichen Theile: die Arithmetik, einschließ­lich der Lehre von den Logarithmen und Pro­gressionen , die Algebra, einschließlich des bi­nomischen LehrsafeS, der Gleichungen 1. und

2. Grades und der einfachen höheren Glei­chungen, ferner die Geometrie, Stereo­metrie, ebene Trigonometrie, die all­gemeinen Grundsätze der sp h a r isch e n Trigo­nometrie und die praktische Geometrie (Geodäsie);

2) in ihrem mündlichen Theile: die ma­thematische Geographie, die Justirung rc. und den Gebrauch der M e ß i n st ru ine n t e, sowie die Physik, soweit letztere als Hülfs- wissenschaft bei der Geodäsie in Betracht kommt.

3) Außerdem muß durch vorzulegende und nach Erforderniß während derPrüfung auszuführende Zeichnungen, sowie durch Ausarbeitung deutscher Aufsätze, namentlich eines Be­richtes und eines Vermessungsprotokolles, die erforderliche Kunstfertigkeit und Uebung im Plan« zeichnen, sowie genügende Sicherheit in der schriftlichen Darstellung geschäftlicher Gegenstän­de dargethan werden.

4) Endlich ist durch Vornahme einer, in Gegen­wart der Prüfungskommission auSzuführenden geometrischen Vermessung einer Grund­fläche in schwierigem Terrain, unter Anferti­gung eines Grundrisses, über die vermessene