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M Wochenblatt für den Verwaltungsbezirk Hanau
Hanau, Donnerstag den 5. März 1880.
Erneunungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
dem Generaldirektor der Staatseisenbahnen und Hofbaudirektor N u h l die erbetene Erlaubniß zur Annahme und zum Lagen des demselben von des Groß- herzögS von Hessen und bei Rhein Königlichen Hoheit verliehenen Komthul kreuzes 2r. Klasse des Ordens Philipps des Großmüthigen zu ertheilen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den beim Oberhofmarschallamte provisorisch angestellten Kalkulator Ernst Zülch zum Kalkulator und Erpedienten bei der Direktion des Kurfürstlichen Hausschafes zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den beim Hoftheater provisorisch angestellten Oberinspektor Flach nunmehr definitiv zum Oberinspektor des Hoftheaters zu ernennen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Die Prüfungen der Bewerber um ^stndrnesserstellen betreffend.
Um denjenigen, welche sich dem Fache der L a N d- metser widmen wollen und insbesondere deshalb um Zulassung zur Landmesserprüfung bei der unterzeichneten Behörde einzukommen haben, sowohl über die be.zuvrtngenden Nachwe.sungen, als auch 7 ^Umfang der Landmesserp, Üfung im Vor- auö Aufklärung zu geben, bringt die unterzeichnete Behörde Folgendes zur allgemeinen Kenntniß :
I. In den Gesuchen um Zulassung zur Prüfung ist der Umfang der genossenen Vorbildung des Nachsuchenden anzugeben und sind denselben die Zeugnisse der betreffenden Lehrer oder Unterrichtsanstalten beizufügen.
II. Die Prüfung umfaßt:
1) in ihrem schriftlichen und mündlichen Theile: die Arithmetik, einschließlich der Lehre von den Logarithmen und Progressionen , die Algebra, einschließlich des binomischen LehrsafeS, der Gleichungen 1. und
2. Grades und der einfachen höheren Gleichungen, ferner die Geometrie, Stereometrie, ebene Trigonometrie, die allgemeinen Grundsätze der sp h a r isch e n Trigonometrie und die praktische Geometrie (Geodäsie);
2) in ihrem mündlichen Theile: die mathematische Geographie, die Justirung rc. und den Gebrauch der M e ß i n st ru ine n t e, sowie die Physik, soweit letztere als Hülfs- wissenschaft bei der Geodäsie in Betracht kommt.
3) Außerdem muß durch vorzulegende und nach Erforderniß während derPrüfung auszuführende Zeichnungen, sowie durch Ausarbeitung deutscher Aufsätze, namentlich eines Berichtes und eines Vermessungsprotokolles, die erforderliche Kunstfertigkeit und Uebung im Plan« zeichnen, sowie genügende Sicherheit in der schriftlichen Darstellung geschäftlicher Gegenstände dargethan werden.
4) Endlich ist durch Vornahme einer, in Gegenwart der Prüfungskommission auSzuführenden geometrischen Vermessung einer Grundfläche in schwierigem Terrain, unter Anfertigung eines Grundrisses, über die vermessene