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den 22. M ärz l. I., eventuell zweiter auf

den 19. April d. I., und dritter aus

den 17. Mai d. I., jedesmal Morgens 9 bis 12 Uhr, vor unterzeichnete Gerichtsstelle anberaumt worden. Etwaige weitere Pfandberechtigte haben ihre An­sprüche, bei Strafe der Ausschließung, bzw. Be­nachrichtigung aus ihre Kosten, im ersten Ver- kaufstermine anzumelden und unter Vorlage der betreffenden Urkunden gehörig zu begründen.

Schlüchtern am 25. Januar 1850.

Kurfürstliches Justizamt.

Hartert.

Vt. Michael, k. A.

7, Langenselbold. Geschäftsordnung, bei Kurfürstlichen Justizamte Langenselbold.

Zur Kenntniß der Betheiiigten wird hiermit nachstehende, vom 1. März 1850 an eintretende, mit den betreffenden Behörden, da wo es erfor­derlich, vereinbarte Geschäftsordnung gebracht:

I. Von den Arbeitstagen in der Woche ist bestimmt, jeder

M o n t a g für untergerichtliche Strafsachen,

Dienstag für freiwillige Gerichtsbarkeit,

Mittwoch für minderwichtige Rechtssachen,

Donnerstag für erwachsene Rechtssachen,

Freitag für Vormundschafts- und Ehesachen, Sonnabend für obergerichtliche Untersuchungssachen.

II. Jeder letzte Montag und falls dieser ein Feiertag, jeder vorletzte Montag im Monat ist zur Abhaltung der Forstbuß - k. Sachen bestimmt.

III. Zeugenverhöre und Zwangsversteigerungen werden nach Bedürfniß und Gelegenheit unter die Wochentage vertheilt.

IV. Die Kontumazirzeit tritt ein:

a) in CivilrechtSsachen nach Ablauf einer Stun­de, von der zum Erscheinen bestimmten Zeit an gerechnet,

I») in andern Sachen mit dem Eintritte der be­stimmten Zeit, und

c) in Ermanglung einer Zeitbestimmung, nach beendigtem Amtsrage.

V. Die Dauer der Gerichtssitzungen (Amtstage) wahrt regelmäßig von 8 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags.

Spätere Anmeldungen (Eilsalle ausgenommen) können auf Beförderungen am nämlichen Tage nicht rechnen.

Langenselbold am 8. Februar 1850.

Kurfürstliches Justizamt. Menz.

8. Rückingen. In Sachen des Moses Oppen- Heimer von Niederrodenbach, Klägers, gegen den Ortebürger Ludwig Kaufmann von Rückingen, Verklagten, Forderung betreffend, ist der Verkauf nachstehender, auf den Namen des Verklagten eingetragenen Immobilien, als:

1. Haus- u n d Hofraithe:

1) Nr. 61. ein halbes nachbarschaftlicheSWohn« Haus mit halber Scheuer, Viehstallung und Gärt- chen, neben Philipp Maisch und Wilhelm Leh­man n.

II. Ackergut:

2) 2 V. auf der Gende, neben Wilhelm Lehmann ;

3) t V. in der Hadergasse, neben demselben; 4) 1 V. auf dem Jrrlichtsfeld, neben demselben; 5) 2 V. auf dem 'Jieuenfelö, neben Philipp Bindrim. III. Wiese:

6) 1 M. Nachbarwiese in der mittelsten Gewann, neben Peter Ludwig 2r.,

erkannt, und zu dessen Vollziehung erster Verkaufs­termin auf

den 5- April L I., ' eventuell zweiter und dritter auf

den 3. M a i und

den 3 1. M a i l. I.,

die beiden Ersteren

jedesmal Vormittags von II bis 12 Uhr, der Dritte aber

Nachmittags 4 Uhr, in das Wirthshaus nach Rückingen anberaumt.

Etwaige weitere Hypothekargläubiger haben ihre Ansprüche im ersten Verkaufstermine, resp, m die­sem Verfahren, bei Meinung des gemeinrechtlichen Nachtheils, bzw. Benachrichtigung auf ihre Kosten, anzumelden und alsbald gehörig zu begründen.

Langenselbold am 2. Februar 1850.

Kurfürstlich Hessisches Justizamt. Menz.

vt. Scherer.

9. Ha na u. Der verlebte Erekutant bei der hiesigen Renterei Bücherchal, Heinrich Kickeö und dessen Ehefrau, Luise, geb. Iahn, haben un­ter Vorlage eines AnszugS aus dem Hypotheken- lagebuch des hiesigen Stadtraths von Neuhanau vom 4. November 1833 am 19. ej. zu Gunsten der Wittwe deS Garmfonsapothekers Johann Mar­tin Häreus, geb. Obiker, dahier eine am 20- ej. vom unterzeichneten Gerichte bestätigte Schuld- und Pfandverschreibung über ein Darlehn zu 900 fl. (Neunhundert Gulden) errichtet, und darin ihre in der Gärtnerstraße zu Neuhanau belegene und mit Nr. 502 bezeichnete Wohnung, neben Eh- ler und Schulz, als erstes Spezialunterpfand ein­gesetzt (ef. Tom II Quartierbuch von Neuhanau, Pag. 10). Das Kapital mit Zinsen ist nun zwar nach dem Ableben der darleihenden Erben dersel­ben nach vorgelegter Quittung zurückbezahlt wor-