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dern die Vorladung nur erforderlichen Falls zu einem etwaigen anderweiten Termin (Prozeßgesetz §. 212) erfolge, unter dem Bemerken Kenntniß gegeben, daß weiter gehende Reformen des Ver­fahrens in Schulversäumnißsachen im legislatori­schen Wege vorbereitet werden.

Ich setze die Kurfürstlichen VerwaltungSämter, die Schulvorstände- und Schullehrer hiervon in Kenntniß.

Hanau am 15. Februar 1850.

Der Bezirksdirektor.

Rothe.

Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Finanzbehörden.

1. Es ist bekannt, daß die meisten Zahlpflichtigen, welche die Zahitermine versäumen, entweder die Bekanntmachung derselben in öffentlichen Blättern übersehen oder diese Blätter nicht lesen. Die Art der Erinnerung kann dann nur eine für sie un­angenehme sein. Auch ist es nicht selten, daß die Erinnerten bei der Kasse zur Zahlung sich einfin­den, aber die Benennung der betreffenden Abgabe nicht kennen, dieselbe unrichtig bezeichnen und da­durch Veranlassung zu mühsamen und zeitrauben­den Nachforschungen in den Büchern geben.

Diesen Uebeln kann sehr leicht abgeholfen wer­den, wenn Jeder, der irgend eine Abgabe zu ent­richten hat, sich darüber ein Quittungsbuch ver­schafft und dieses jedesmal mit dem Gelde verlegt. Er kann daraus zu Hause schon den Betrag der Schuld — wenn sie eine ständige Abgabe ist — ersehen, das Geld durch einen Dritten überschicken und der betreffenden Kasse eine weit schnellere Ab­fertigung der betreffenden Person ermöglichen. Auch wird ihn dieses Quittungsbuch, wenn er zu­weilen darin blättert, an seine Schuld erinnern und so die Kasse der unangenehmen Nothwendig­keit, der Anwendung vonZwangsmaßreqeln übcr- heben.

Es schien mir angemessen, hierauf aufmerksam / un^ damit die Anzeige zu verbinden,

1) Quittungsbücher für Grund-, Gewerb- und Klassensteuern, für 16 Jahre eingerichtet, Der hiesigen Stadtrezeptur und bei allen ^nspeuererhebern zu 5 schweren Hellern oder U Kreuzer, und

2) ^n^L^ ' ^ "^ Arten von Zahlungen h T bel ^ hiesigen Waisen Hause zu 3 Kreuzer per Stück

ju haben sind.

Hanau am 7. Februar 1850.

Kurfürstliche Renterei. B o e ß e r.

2. Nachbenannte, bei der diesjährigen Militair- aushebung nicht erschienene und sich bis jetzt nicht gestellt habende Militairpflichtige der Alters­klasse 1829:

1) Philipp Happel, 2) Peter Stemmler und 3) Ludwig Philipp Theodor Heinrich Vogel aus Homberg; 4) Heinrich Löwer ausLützelwig; 5) Johann Heinrich Sippel aus Niederbeisheim; 6) Ludwig Bechtel und 7) Heinrich Margraf aus Borken; 8) Jakob Fenner und 9) Philipp Ernst Knieling aus Dillig; 10) Konrad Linke aus Gombeth, und 11) Gustav Nupertus Gon- nermann aus SingliS,

werden hierdurch öffentlich vorgeladew, binnen drei Monaten sich dahier zu stellen, um ihrer Militairpflicht, bei Vermeidung der nach §. 69 des Rekrutirungsgesetzes vom 29. September 1848 an­gedrohten "Strafe von Einhundert Thalern oder in Ermanglung von Vermögen einer sechsmonat­lichen Freiheitsstrafe, zu genügen.

Die Polizeibehörden werden diese Militairpflich« tigen im BetretungSfalle verhaften und hierher abliefern.

Homberg am 6. Februar 1850. Kurfürstliches Verwaltungsamt.

K r e m e r.

3. Nachbenannte Militairpflichtige, als:

Johann David Leyh und Moses Somborn aus Gelnhausen; Feist Koethen und Jakob Kun- reuther auö Burg Gelnhausen; Konrad Hacker aus Somborn; Johann Jakob Geier, Philipp Hüldenbrand und Wilhelm Ludwig Cornelius Jassoy aus Bieber; Michael Laesfler zu Breiten­born und Lüyel; Konrad Neureuther aus Un- tersotzbach; Johannes Sauer, Heinrich's Sohn, aus Jp^g; Johann Peter Bien, Johann Peter Kuhl, Johann Jakob Klipfel, Johann Konrad Müller und Martin Winzenried aus Lieblos; Johannes Maul aus Niedergründau; Karl Boß, Karl Kaspar Friedrich Oskar Gemmer, Johann Friedrich Huck, Karl Peter Stein- berger und Wilhelm Goullon aus Wächtersbach; Heinrich Creß von Hesseldorf; Johann Georg Wilhelm Neifschneider aus Wolferborn und Christian Geiß zu Udenhain,

welche bei der im vorigen Monate Statt gehabten Aushebung nicht erschienen sind, auch bis jetzt zur Erfüllung ihrer Militairpflicht sich nicht sistirt haben, werden hierdurch, beiMeidung der nach §. 69 des Rekrutirungsgesetzes vom 29. September 1848 für das AuStreten angedrohten Strafe, auf« gefordert, sich binnen 3 Monaten zu Erfüllung ihrer Militairpflicht dahier zu fistiren.

Gelnhausen am 7. Februar 1850.

Kurfürstliches Verwaltungsamt.

B o ch.