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Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

dem ordentlichen Professor der Theologie, Dr. Thiersch zu Marburg, die nachgesuchte Dienst­entlassung zu ertheilen.

Allgemeine Verfügungen der Oberdehörden.

1. In Gemäßheit deS §. 27 der Depositenordnung vom 29. September 1823 werden hierdurch alle Diejenigen, welche dem Justizbeamten Kröbcr zu Wächtersbach, als erstem Depositar desJustizamts daselbst, Geld ober geldeswerthe Sachen zur Auf­bewahrung übergeben und den ordnungsmäßigen Hinterlegungsschein oder im Falle bereits verfüg­ter Herausgabe die hinterlegten Gegenstände noch nicht erhalten haben sollten, aufgefordert, ihre deShalbigen Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten bei der unterschriebenen Behörde anzu melden, widrigenfalls der Kurfürstlichen Direktion der Landeskreditkasse zu Cassel die Mittheilung ge­macht werden wird, daß kein, die Zurückgabe der von dem genannten Depositar gestellten Kaution hindernder Anspruch erfolgt sei.

Hanau am 19. Januar 1850.

Kurfürstliches Obergericht, OrdnungSkammer- M a ck e l d e y.

2- In Gemäßheit deS §. 27 der Depositenordnung vom 29. September 1823 werden hierdurch alle Diejenigen, welche dem Justizbeamten Nau von Holz hausen in Nauheim, als erstem Depositar des Justizamts daselbst, Gelder oder geldeswerthe Sachen zur Aufbewahrung übergeben und den ordnungsmäßigen Hinterlegungsfchein oder im Falle bereits verfügter Herausgabe die hinterlegten Ge­genstände noch nicht erhalten haben sollten, auf­gefordert, ihre deshalbigen Ansprüche binnen einer dreimonatlichen Frist bei der unterschriebenen Behörde anzumelden, widrigenfalls zu gewärtigen, daß Kurfürstlicher Direktion der LandeSkreditkasse zu Cassel die Mittheilung gemacht werde, daß kein, die Zurückgabe der von dem genannten Depositar gestellten Kaution hindernder Anspruch geschehen sei.

Hanau am 19. Januar 1850.

Kurfürstliches Obergericht, OrdnungSkammer. Mackeldey.

3. In Gemäßheit deö §. 27 der Depositenordnung vom 29. September 1823 werden hierdurch alle Diejenigen, welche dem Justizbeamten D osch in Meerhölz, als erstem Depositar deS JustizamteS daselbst, Gelder oder geldeSwerthe Sachen zur Aufbewahrung übergeben und den ordnungsmäßi­gen Hinterlegungöschein oder im Falle bereits ver­fügter Zurückgabe die hinterlegten Gegenstände noch nicht erhalten haben sollten, aufgefordert,

ihre deshalbigen Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten bei der unterschriebenen Behörde anzumelden, widrigenfalls Kurfürstlicher Direktion der LandeSkreditkasse in Cassel die Mittheilung ge­macht werden wird, daß kein, die Zurückgabe der vom genannten Depositar geleisteten Dienstbürg­schaft hindernder Anspruch erfolgt sei.

Hanau am 19- Januar 1850.

Kurfürstliches Obergericht, OrdnungSkammer. Mackeldey.

4. Durch Verfügung deS Kurfürstlichen Justiz­ministeriums vom 29- Oktober v. I. ist die Ge- neral-Staatö-Prokuratur angewiesen worden, dahin Anordnung zu treffen, daß die unter-gerichtlichen Ankläger die unmittelbare Einreichung der Anzei­gen von Schulversäumnissen Seitens der Schul- lehrer nicht in Anspruch nehmen, vielmehr es bei der seitherigen Vermittelung der Lokal - Schulin« spektoren (Pfarrer), bzw. der VerwaltungSämter belassen werde.

Ich setze die Kurfürstlichen VerwaltungSämter, die Schulvorstände und Schullehrer hiervon in Kenntniß.

Hanau am 26- Januar 1850. Der Bezirksdirektor. Rothe.

5. Im Laufe dieses Monats werden die Landbe­schäler zum Bedecken der mit Zulaßscheinen ver­sehenen Stuten nach den verschiedenen Stationen abgeführt, wovon die Pferdezüchter hierdurch in Kenntniß gesetzt werden.

Cassel am 2- Februar 1850.

Kurfürstliche Landgestüt-Direktion.

Kraft Auftrags: von Eschstruth, Oberstlieutenant.

6. Ausschreiben,

betreffend die Erwählung der Wahlmänner im Wahlkreise Fulda, in Gemäßheit deö Gesetzes vom 10. Dezember 1849 über die Wahlen der Abge­ordneten zum Volkshause deS nächsten Reichstags.

Unter Bezugnahme auf das Ausschreiben deS Bezirksvorstandes vom 9. d. M. in Nr. 2 des diesjährigen hiesigen Bezirks-Wochenblatts und in gir. 3 des Bezirks-WochenblatteS von Hanau, in welchem durch den Bezirksausschuß bestimmt wor­den ist, daß für den Wahlkreis Fulda überhaupt 93 Wahlmänner gewählt werden sollen, und daß von dieser Anzahl LieUrwähler der dritten Steuer­klasse 3t Wahlmänner in eben so vielen Wahlbe­zirken wählen, dergestalt, daß jeder dieser Wahl­bezirke einen Wahlmann zu wählen hat, wird hierdurch weiter verkündigt, daß durch Beschluß deS Bezirksausschusses vom heutigen Tage zur Vollziehuug des Gesetzes vom 10. Dezember 1849 überhaupt noch nachbezeichnete Anordnungen ge­troffen worden sind: