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1850.
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Wochenblatt
für den Verwaltungsbezirk Hanau
Harrau, Donnerstag den LV. Januar L8LZA.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
- den Hauptmann Nunkel vom t. Infanterieregiment (Kurfürst), unter Verleihung des Charakters als Major, mit Pension ausscheiden zu lassen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
den Rentmeister Grösser zu Schwarzenfels zur Nenterei Salmünster in gleicher Eigenschaft zu versehen ;
den Salzamtsaccessisten A v e n a ri u s zu Nauheim provisorisch zum Assessor bei dem dasigen Salzamte, die Kanzlisten Ka isse r und Cornelius bei der Oberfinanzkammer zu Registratoren, und
den Controleur 91 einmoll er auf dem Fischhofe bei Bettenhausen zum Kanzlisten bei der Oberfinanz- kammer zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnabigst geruhet:
den Referenten bei der Bezirksdirektion dahier, Assessor Karl Nieß von Scheurn schloß, zum Mitgllede der Direktion der Landeskredit-kasse zu Cassel, unter huldreichster Verleihung LeS Prädikats
ben Oberfinanzassessor Dr. Richard Harn «er zu Cassel zum Regierungsassessox unt> zum außerordent- Uch-n Referenten im Ministerium des Innern,
x 8nlda zu>n »netter und ersten Lehrer des dasigen Gymnasiums, den Gymnasialdirektor M u n sch e r und den Bijouteriefabrikanten Otto Weis Haupt dahier zu Mit
gliedern der Direktion der hiesigen ZeichnungSaka- demie, und
den praktischen Arzt und Geburtshelfer Dr. Karl Ruckert zu Grebenstein provisorisch zum PhysikuS für das Amt Grebenstein — zu ernennen.
Mgömcluc Verfügungen der Oberbehörden.
1. Diejenigen Besitzer von Hengsten in dem oberen Verwaltungsbezirke Hanau, welche dieselben im Jahr 1850 zur Stutenbcdeckung zu verwenden wünschen, werden hiermit aufgefordert, dieselben in dem von den betreffenden Kurfürstlichen Verwal- tungsamtern dieserhalb bestimmt werdenden Terminen zu der gesetzlich angeordneten Besichtigung vorzuführen.
Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß nur fehlerfreie, in jeder Beziehung zur Fortpflanzung brauchbare Beschäler in denjenigen Gegenden, wo die Landbeschäler dazu nicht ausreichen, zugelassen werden, und daß zufolge der gesetzlichen Bestimmungen derjenige, welcher seinen Hengst ohne zuvor ausgewirkte Erlaubniß zur Stutenbedecküng verwendet, für jeden Kon- traventionöfall eine Strafe von lONthlr. verwirkt.
Cassel am 28. Dezember 1849.
Kurfürstliche Landgestüt-Direktion.
Kraft Auftrags:
von Eschstruth, Oberstlieutenant.
2. Vom 19- dieses Monats an werden auf der Bahnstrecke der Main-Weserbahn von hier bis Wabern zwei Züge für Personenverkehr in folgen der Weise Statt finden: