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den Bezirksdirektor Siegmund Wilhelm U n g e w i t- ter zu Marburg in gleicher Eigenschaft zu der obe­ren Verwaltungsbehörde des Bezirkes Fritzlar zu ver­setzen , und

"dem Dr. med. Amandus R e h IN zu Kirchhain die ärztliche Praris mit dem Wohnsitze daselbst zu gestatten.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

dem Hauptmann Brand au, Platzmajor dahier, den Charakter als Major zu ertheilen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Das Apothekerprivilegium zu Jesberg soll der­mal anderweit verliehen werden.

Inländische Pharmazeuten, welche sich um die­ses Apothekerprivilegium zu bewerben beabsichtigen, werden daher aufgefordert, ihre deShalbigen Ge­suche, unter Anschluß der erforderlichen Zeugnisse, bei der unterzeichneten Behörde binnen 4 Wochen einzureichen.

Fritzlar am 21. Dezember 1849.

Kurfürstliche obere Verwaltungsbehörde deS Bezirks Fritzlar.

B a r d e l e b e n. vt. Keller.

2. Vom 19. dieses Monats an werden auf der Bahnstrecke der Main-Weserbahn von hier bis Wabern zwei Züge für Personenverkehr in folgen­der Weise Statt finden:

Cours von C a s s e l nach Wabern:

1r. Zug: Abgang von Cassel Vormittags 7 Uhr 55 Minuten,

Ankunft in Wabern Vormittags 9 Uhr 6 Minuten;

2r. Zug: Abgang von Cassel Nachmittags 4 Uhr 55 Minuten,

Ankunft in Wabern Nachmittags 6 Uhr 6 Minuten.

Cours von Wabern nach Cassel:

lt. Zug: Abgang von Wabern Vormittags 9 Uhr 26 Minuten,

Ankunft in Cassel Vormittags 10 Uhr 35 Minuten;

2r. Zug: Abgang von Wabern Nachmittags 6 Uhr 26 Minuten,

Ankunft in Cassel Nachmittags 7 Uhr 35 Minuten.

Die Personen-Tare beträgt von hier ab:

und umgekehrt, und wird für das Reisegepäck von je 10 K per Meile 3 Heller bezahlt.

Beide Züge hin und zurück treffen die entgegen­kommenden Züge der Frievrich-Wilhelms-Nordbahn auf der Station Guntershausen und wird hierdurch ein Uebergehen der Passagiere von der einen auf die andere Bahn ermöglicht.

Die näheren Bestimmungen über denPersonen- transport ergibt das BetriebSreglement für die Main-Weser-Bahn, welches auf jedem Stations­hofe zur Einsicht offen liegt.

Wegen der in der Kürze Statt findenden Be­triebseröffnung auf der Bahnstrecke biS Lreysa wird seiner Zeit Bekanntmachung erfolgen.

Cassel am 12. Dezember 1849.

Kurfürstliche Generaldirektion der StaatS- eisenbahnen.

Ruhl.

vt Hübner.

3. In Gemaßheit des §. 17 des GesetzeS vow 10. d. M-, betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause des nächsten Reichstages, bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die Normalsteuersatze für die drei Klassen der Urwähler in dem Wahlkreise Hanau betragen:

1) für einen Höchstbesteuerten Thlr. 25 Sgr. und darüber;

2) für einen Mittel besteuerten von Thlr. 7 Sgr. 6 H l r. bis zu Thlr- 25 Sgr. und

3) für einen Minderbesteuerten unter 7 Sgr. 6 Hlr.

Hanau am 31. Dezember 1849.

Der Bezirködirektor.

Rothe.

4. Diejenigen Besitzer von Hengsten in dem oberen Verwaltungsbezirke Hanau, welche dieselben im Jahr 1850 zur Stutenbedeckung zu verwenden wünschen, werden hiermit aufgefordert, dieselben in dem von den betreffenden Kurfürstlichen Verwal­tungsämtern dieserhalb bestimmt werdenden Ter­minen zu der gesetzlich angeordneten Besichtigung vorzuführen.

Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß nur fehlerfreie, in jeder Beziehung zur Fort­pflanzung brauchbare Beschäler in denje­nigen Gegenden, wo die Landbeschäler dazu nicht ausreichen, zugelassen werden, und daß zufolge der gesetzlichen Bestimmungen derjenige, welcher seinen Hengst ohne zuvor ausgewirkle Erlaubniß zur Stutenbedeckung verwendet, für jeden Kon- traventionsfall eine Strafe von 10 Rthlr. verwirkt-

Cassel am 28. Dezember 1849.

Kurfürstliche Landgestüt-Direktion.

Kraft Auftrags:

von Eschstruth, Oberstlieutenant-