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8. 2.
Die von den Standesherren bestellten Amtsphysiker und Amtswundärzte setzen in ihren bisherigen Amtsbezirken ihre Funktionen bis zu erfolgender Bestellung vorläufig fort.
§. 3.
Hinsichtlich der Verwaltung und Gerichtsbarkeit in Zunftsachen findet der §. 5 des Gesetzes vom 29. Oktober v. 3., die Polizeiverwaltung, Polizei- und Zunftgerichtsbarkeit betreffend, auch in den standesherr- lichen Bezirken Anwendung.
§. 4.
Die geistlichen Mitglieder der bisherigen standest herrlichen Unterkonsistorien werden mit den Funktionen der Metropolitane, bezüglich der geistlichen Angelegenheiten, und der Schulinspektoren, in Ansehung der Schulangelegenheiten, innerhalb der bisherigen Bezirke der betreffenden Unterkonsistorien bis zu weiterer Anordnung beauftragt.
Die obere Aufsicht und Leitung geht bezüglich der geistlichen Angelegenheiten auf das Konsistorium und den Superintendenten zu Hanau, je nach der Kompetenz dieser Behörden, und bezüglich der Schulangelegenheiten auf den Bezirksdirektor zu Hanau über.
Die untere Leitung und Aufsicht auf die Schulen in der Stadt Wächtersbach wird durch den dermalen daselbst bestehenden Stadtschulvorstand, in den übrigen Gemeinden durch den Ortsgeistlichen und den Vorstand des betreffenden Verwaltungsamtes ausgeübt.
Die in die innere Landesverwaltung einschlagenden Funktionen der Hoheitsschultheißen, soweit dieselben nicht ohnehin aufhören, gehen auf die Bürgermeister, als Hülfsbeamten des Staates, über.
§• 6.
Hinsichtlich der Erhebung von Gebühren, welche bisher den standesherrlichen Behörden zukamen, treten die für die Staatsbeamten bestehenden Vorschriften nunmehr in Kraft.
Cassel am 20. Dezember 1849.
Kurfürstliches Ministerium des Innern. Eberha r d.
vt. Ende.
Berichtigung eines Druckfehlers.
In der Nr. XXIII. Seite 141, Spalte Z, Zeile 14 v. u. ist zu lesen: „Dezember" statt November.
Allgemeine Verfügungen der Oberbebörden.
1. In Gemaßheit des §. 17 des Gesetzes vow 10. d. M-, betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause des nächsten Reichstages, bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die Normalsteuersätze für die drei Klassen derUrwahler in dem Wahlkreise Hanau betragen:
1) für einen H ö chstbe steu e rte n — Thlr. 25 Sgr. und darüber;
2) für einen Mittelbesteuerten von — Thlr. 7 Sgr. 6 H l r. bis zu — Thlr.
2 5 Sgr. und
3) für einen Minderbesteuerten unter
7 Sgr. 6 Hlr.
Hanau am 31. Dezember 1849.
Der Bezirksdirektor.
N o t h e.
Zur Vollziehung des §. 17 des Gesetzes vom 10. Dezember 1849, betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Volks Hause des nächsten Reichstags, wird hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht, daß diejenigen Staatsbürger, welche mo- natlich 1 Thaler und darüber an direkten StaatS- steuern zahlen, als Urwähler erster Klasse (Höchstbesteuerte); diejenigen, welche monatlich 15 Sgr. und darüber bis zu i Thaler zahlen, als Ür» Wähler zweiter Klasse (Mittelbesteuerte), und alle übrigen direkte StaarSsteuern Zählenden als Ur= wähler dritter Klasse (Minderbesteuerte) bei der Wahl der Wahlmänner im Wahlkreise Fulda in Betracht kommen.
Fulda am 31. Dezember 1849.
Der Bezirksdirektor.
I. Rang.
vt. Kepler.
Verehelichre, Goborne imö Geftvrdene in hiesiger Scadr.
>7 e r e he l i ch t c.
In der französischen Gemeinde.
Den 31- Dezember 1849. Franovis Xaver Rupertus Döppenschmidt von Fulda, Verwalter, mit Jungfrau Marie greberique Hauchar von hier.
^ c H r n e.
In der evange!. Gemeinde der Marienkirche.
Den 29. Oktober 1849. Luise, des Bürgers und Kaufmanns Ludwig Jonathan Gottlieb Christian Karl Wilhelm Braun, T.
Den 25-Movember 1849- Gustav Adolph, des Bürgers und Goldarbeicers Heinrich Joseph, S-
Den 27. November 1849- Friedrich Christian Ernst, des Bürgers und Metzgermeisters Wilhelm Nikolaus , S.
Den 15- Dezember 1849. Johanne Margarethe Karoline, unehel. T-
Den 19. Dezember 1849. Johanne Marie, unedel. T-
Den 26. Dezember 1849. DeS Bürgers und Dre- Hermeisters Johann Martin Appel, T- (todtgeb.).
In der evangel. Gemeinde der IohanneSkirche. Den 28- Oktober 1849. Johann Moritz, des Bürgers und GeometerS Johann Philipp Ludwig Em- mel, S-