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betreffend die Wahlen der Abgeordneten M Volkshause des nächsten Reichstages.

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2) Wenn mehr als zwei der Vorgeschlagenen die meisten, jedoch gleiche Stimmen erhielten, so soll die vorzunehmende neue Wahl sich auf zwei derselben erstrecken, welche hierzu aus ihnen durch das Loos bestimmt werden.

3) So oft blos einer der Vorgeschlagenen die meisten Stimmen, jedoch nicht die absolute Mehrheit für sich hat, und auf Andere gleiche Stimmen gefallen sind, wird einer unter den Letzteren durch das Loos dazu bestimmt, mit dem Ersteren zur dritten Wahl gebracht zu werden.

4) Ergiebt die dritte Wahl Stimmengleichheit zwischen den beiden der Entscheidungswahl Unter­worfenen, so wird zu einer endlichen Entschei­dung durch das Loos geschritten.

§. 43.

Das Ergebniß der Abgeordnetenwahl ist den Wahlmännern alsbald zu verkündigen.

Auch hat der Bezirks-Ausschuß den Gewählten alsbald unter Uebersendung des Wahlzeugnisses zu einer Erklärung über Annahme oder Ableh­nung der Wahl aufzufordern.

Sollte Jemand in nutzeren Wahlkreisen die absolute Stlmmenmchrheid erhalten haben, so gilt er in denjenigen als gewählt, in welchem ihm die größere Zahl von Stimmen zugefallen ist. In den anderen Wahlkreisen wird dann zu einer neuen Wahl geschritten.

§. 44.

Eine wegen Ablehnung oder Doppelwahl erfor­derliche weitere Wahl, sowie eine später (durch Tod, Rücktritt rc.) nöthig werdende Ersatzwahl ist von den ursprünglich gewählten Wahlmännern nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu bewirken.

Würde die Ablehnung des Gewählten noch vor dem Schlüsse des Wahltermins bekannt, so ist in demselben - alsbald zu einer neuen Wahl zu schreiten.

§. 45.

Sollte bei einer später nöthig werdenden Ersatz­wahl mehr als der sechste Theil der sämmtlichen Wahlmänner des Wahlkreises durch Tod oder Verlust der Wahlberechtigung (vgl. oben §. §. 3 flg.) -inweggefallen seyn, so sind zuvor Ergänzungs- mhlen von Wahlmännern auf Anordnung des Bezirks- Vorstandes nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorzunehmen. Jedoch bedarf es in diesem dlle keiner vorherigen nochmaligen Feststellung tv Wähler - und Abtheilungs - Listen (vergl. wn §. §. 21 flg.).

§. 46.

Von den Wahlmännern für den Wahlkreis Rteln (vergl. oben §. 8) fallen dreißig auf das Fistenthum Schaumburg-Lippe, wegen deren Wahl dikürstlich Schaumburg-Lippische Staatsregierung dieerforderlichen Anordnungen erlassen wird.

)ie fürstlich Schaumburg - Lippische Staats» regrung ist befugt, drei bis vier Kommissare zu zeichnen, welche für die Leitung des Wahl- acte, $~ dem'Dezirks-Ausschussezu Rinteln als Milchner desselben hinzutreten.

In lebrigen hat wegen Bestimmung der Wahl- termimund der sonstigenAnordnungen die obere Verwaungsbehörde des Bezirkes Rinteln sich zuvor rit der fürstlich Schaumburg-Lippischen Regieng direct zu benehmen.

Urmdlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Unterstift und des beigedrückten Staatssiegels gegebe zu Cassel am 10ten December 1849.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

Vt. Eberhard.