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Sammlung von Gesetzen rc. für Kurhefsen.

Jahr 1849. N'. XXII. December.

Gesetz

vom 10^2 December 1849, betreffend die Wahlen der Abgeordne­ten zum V o l k s h a u s e des nächsten. Reichstages.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der M, Kurfürst rc. rc.

erlassen, nachdem Wir für Unser Kurfürsten- thum dem zwischen den drei königlichen Regierungen von Preußen, Sachsen und Hannover am 26sten Mai d. J. abgeschlossenen Bündnisse beigetreten sind, behufs der Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause des in Gemaßheit der Bestimmungen dieses Bündnisses zu berufenden Reichstages, nach Anhörung Unseres Gesammt-Staatsministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände, nachfolgendes Gesetz:

§. I

Für das Kurfürstenthum Hessen, zu welchem für die Wahlen zum Volkshause das Fürstenthum Schaumburg-Lippe Hinzutritt, sind acht Abgeord­nete zum Volkshause zu wählen.

Die Abgranzung der acht Wahlkreise ist in der Anlage bestimmt.

8. 2.

Die Wahl ist indirect. Die Urwähler wählen Wahlmänner und diese wählen den Abgeordneten.

§. 3.

Urwähler ist jeder selbstständige Staatsbürger, welcher das 25ste Lebensjahr zurückgelegt und seit

(Ausgegeben zu Cassel am 12ten December 1849.)

mindestens drei Jahren einem deutschen Staate, von welchem der Reichstag beschickt wird, ange­hört hat, insofern nicht einer der in §. 4 angeführ­ten Ausschließungsgründe auf ihn Anwendung leidet.

Als selbstständig gelten diejenigen, welche Orts­bürger oder Beisitzer sind und seit Beginn des laufenden Kalenderjahres eine directe Staatssteuer entrichtet haben.

Den Ortsbürgern und Beisitzern stehen die­jenigen gleich, welche zufolge der Bestimmungen der §. §. 9 und 27 der Gemeinde-Ordnung vom 23sten October 1834 von der Gemeinde-Ange- Hörigkeit befreit, oder zum Erwerbe des Orts­bürgerrechtes zwar berechtigt, aber nicht verpflich­tet sind, sowie die Bewohner derjenigen Orte, welche keine, Gemeinde bilden (vergl. §. §. 18 und 20), vorausgesetzt, daß die letztem einen eigenen Haushalt führen und nicht in Kost und Lohn eines Andern stehen.

§. 4.

Von der Berechtigung zum Wählen sind aus­geschlossen Alle, welche

1) unter Curatel stehen, oder

2) über deren Vermögen ein Concurs, oder ein nach §. 14 des Gesetzes vom 24sten Juli 1834 eingeleitetes Vertheilungsverfah- ren bestehet oder bestanden hat, bis zur völligen Befriedigung der Gläubiger, oder

3) welche eine Armen-Unterstützung aus öffent­lichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorangegangenen Jahre bezogen haben, oder

4) welche eine peinliche Strafe erlitten haben, ohne nach §. 23 der Verfassungs-Urkunde

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