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Verordnung vom 25. October 1849,

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9) bei allen Rechtshandeln, welche unter den Verbündeten selbst, aus der Vollziehung des gegenwärtigen Bündnisses erwachsen, insofern auch hier die Gerichte eines einzelnen Staates nicht kompetent seyn möchten, verordnet, daß die von diesem Schiedsgericht für das Verfahren vor demselben und für die Voll­ziehung seiner Entscheidungen abgefaßten Bestim­mungen mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden, daß besagtes Schiedsgericht von dem, durch Art. III des oben gedachten Vertrags mit der oberen Leitung der vertragsmäßig zu

ergreifenden Maasregeln eingesetzten, Verwaltungs­rathe ermächtigt worden ist, in Gemäsheit dieser Bestimmungen zu verfahren.

Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Cassel am 25sten October 1849.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

Vt. Wintzingerode.