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Sammlung von GeseHen rc. für Kurhessen.

Jahr 1849. — Ah XIX. - October.

Verordnung

bom "25!^ Oktober 1849,

die Bestimmungen für das Verfahren vor dem provisorischen Bundes-Schieds- gerichte und die Vollziehung der Entscheidungen desselben betreffend.

Bon Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der M, Kurfürst rc. rc.

Nachdem Wir mit Unserm Kurstaate dem am 26sten Mai d. J. zwischen den drei königlichen Regi-erungen von Preußen, Sachsen und Hannover abgeschlossenen Bündniß-Vertrage beigetreten sind, und diesem im Anhänge beigefügten Vertrage unter dem 6ten August dieses Jahres Unsere Ratifikation ertheilt haben, so haben Wir, nach Anhörung Unseres Gesammt- Staatsministeriums, in Erwä­gung, daß nach dem Art. V dieses Vertrages zu Erfurt ein Schiedsgericht eingesetzt worden ist, dessen Competenz eintritt:

1) bei politischen und privatrechtlichen Streitig­keiten aller Art zwischen den verbündeten Staaten selbst;

2) bei Streitigkeiten über Thronfolge, Regie- rungsfähigkeit und Regentschaft in den ver­bündeten Staaten;

3) bei Streitigkeiten zwischen der Regierung eines der verbündeten Staaten und dessen Volksvertretung über die Gültigkeit oder Auslegung der Landes-Verfassung — insoweit

die letztere ausreichende Bestimmungen für die Erledigung solcher Differenzen nicht enthalt;

4) bei Klagen der Angehörigen eines der ver­bündeten Staaten gegen die Regierung des­selben wegen Aufhebung oder verfassungs­widriger Veränderung der Landes-Verfassung, insofern in der Landes-Verfassung selbst keine Mittel zur Abhülfe gegeben sind, oder die gegebenen nicht zur Anwendung gebracht werden können;

5) bei Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechtspflege, wenn die landes- gesetzUchen Mittel der Abhülfe erschöpft sind;

6) bei Anklagen gegen die Minister der ver­bündeten Staaten, insofern sie die ministerielle Verantwortlichkeit betreffen, und die eigenen Landesgerichte dazu nicht kompetent sind;

7) bei Klagen gegen die verbündeten Staaten, wenn die Verpflichtung dem Ansprüche Genüge zu leisten, zwischen ihnen zweifelhaft oder bestritten ist, sowie wenn die gemeinschaftliche Verpflichtung gegen mehr als Einen Staat in Einer Klage geltend gemacht wird;

8) bei allen denjenigen Beschwerden, welche als Veranlassung von Störungen der innern Sicherheit zur Sprache kommen und nicht durch den Verwaltungsrath oder die von demselben zu ernennenden Civil-Commissarien im Wege gütlicher Verhandlungen zu erle­digen, oder lediglich den Landesgerichten zur Entscheidung zu überweisen seyn möchten;

(.Ausgegeben zu Cassel am 5ten November 1849.)

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