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1849.

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Wochenblatt

für den Verwaltungsbezirk Hanau.

Hanau, Donnerstag den. November 1849«

Gesetzg b u n g.

Die Nr- XX des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Gesetz

vom 13. November 1849,

die Aufhebung der von den Standes, u nd G»n« dh err n au öge ü b te nGerich tS, barkeit und anderen Hoheits- oder grundherrlichen Rechte betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der L, Kurfürst k. rc.

erlassen, nach Anhörung Unseres Gesammt- Staatsministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände. folgendes Gesetz:

Die nach der seitherigen Gesetzgebung den Standes- und Grundherren zustehenden Rechte der Gerichtsbarkeit, der Polizei- und sonstigen Verwaltung, sowie der Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen gehen mit allen Nutzungen, Zubeho- runzen und Lasten auf den Staat über, welcher dieselben, jedoch unbeschadet der mit diesem Gesetze eintretenden Gleichstellung der Gemeinden w den standes- und grundherrlichen Gebieten mit den übrigen Gemeinden des KurstaateS in Anse­hung der Verwaltung ihrer eigenen Angelegen­heiten, durch seine Gerichts- .'.^Verwaltungs­behörden ausüben wird.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1850, b>s wohin Unsere Ministerien der Justiz und des Innern die zu dessen Ausführung erforderlichen anordntzngen zu treffen haben, in Wirksamkeit.

Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Un­terschrift und des beigedrückten Staatssiegels ge­geben zu Cassel am 13- November 1849.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

vt. Baumbach. *t. Eberhard.

ßt ticunuHgen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben alker- gnädigst geruhet:

dem Großherzoglich Hessischen Physikatsarzle, Dr. Scharfenberg zu Michelstadt, das goldne Ver­dienstkreuz zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller, gnädigst geruhet:

den bei der Hofküche provisorisch angestellten zwei­ten Hofküchschreiber Born nunmehr definitiv dazu zu bestellen, und den Sergeanten und Brigadeschreiber der 2. Jnfanteriebrigade, Reißing, provisorisch zum Kanzlisten bei dem Oberhofmarschallamte zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

den Oberstlieutenant von Hohenfels vom 2. Infanterieregiment als Oberst mit Pension ausschei­den zu lassen.

'igliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gn»

dx > iedel 2r. und Degenhardt, wie den Keil, Rohrbach und Reis

vom 2. Jnfante... egiment zu gestatten, die densel, ben von des Königs von Bayern Majestät verliehe­ne silberne Militairverdienstmedaille anzunehmen und zu tragen.