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besteht, soll von dem vorerwähnten Zeitpunkte an anderweit auf 12 Jahre verpachtet und zu dem Ende in dem deshalb auf
den 2. November d. I.,
Vormittags 10 Uhr, in das Lokal der Obersinanzkammer dahier anbe- raumten Termine an den Meistbietenden öffentlich ausgeboten werden. Pachtliebhaber haben sich daher an dem genannten Tage und zur bestimmten Stunde in dem vorbezeichneten Lokale einzufin- den, über ihre landwirthschaftlichen Kenntnisse und den Besitz eines zur Pachtannahme und Kautionsleistung zureichenden Vermögens vollständige obrigkeitliche Zeugnisse, ohne welche Niemand zum Mitbieten zugelassen wird, vorzulegen und sodann nach Vernehmung der Pachcbedingungen, welche auch schon vor dem Termine sowohl bei dem Pachtsekretariate der unterzeichneten Behörde, als in dem Geschaftslokale der Renterei Sontra eingesehen werden können, ihre Gebote zu Protokoll zu geben.
Cassel am 27. September 1849.
Kurfürstliche Obersinanzkammer.
Lometsch.
Besondere Bekanntmachungen
der Verwaltnngs- und Finanzbehörden.
1. In Gemäßheit des Gesetzes vom 4. April 1832, die Besteuerung des inländischen Weins betreffend, ist ein jeder Weinbauer verpflichtet, der Steuerbehörde des Orts innerhalb der nächsten drei Tage nach dem Ende der Kelterung den gewonnenen Most oder Wein anzumelden, zu welchem Behufe gedruckte Formulare bei den Gemeindevorstehern unentgeltlich in Empfang genommen werden können, worin jedes Gefäß, welches mit einer Nummer versehen, sowie der Raum, wo der junge Wein aufbewahrt wird, in der 4. Spalte zu bemerken und in doppelter Ausfertigung abzugeben ist.
Mit Rücksicht auf die durch die §§. 25, 26 und 27 des erwähnten Gesetzes verordneten Strafen finden wir uns zur Abwendung von Benachthei- ligungen veranlaßt, hiermit wiederholt bekannt zu machen, daß
a) nach dem §. 4 der erwähnten Verordnung, wenn Verkauf des selbst gezogenen Weins entweder sofort nach der Kelterung oder überhaupt vor dem 1. August künftigen JahreS Statt findet, mithin der Wein aus den Händen des Weinbauers in andere Hände übergeht, die Abgabe vor der Ablieferung, nach vorgängig Statt gehabter Feststellung der Quantität eingezahlt werden muß;
") nach dem §. 6 desselben Gesetzes kein TranS- pvrr von Trauben oder Most auö einem
Bezirke in den andern oder an Orten, wo die Weinsteuer wegen mangelnden Weinbaues gar keine Anwendung findet, anders als unter steueramtlicher Kontrole übergeführt werden darf;
c) in beiden Fällen daher Anmeldung bei den Steuerstellen der AbfendungS- oder Bestimmungsorte Statt finden, und der Führer eines jeden Transports darüber die ordnungsmäßige Legitimation vorzuzeigen im Stande sein muß, welche an die Steuerstclle des Bestimmungsorts vor der Abladung oder Einlagerung abzugeben ist.
Die OrtSvorgesetzten der Weinbau treibenden Gemeinden werden hiermit aufgefordert, die vorstehenden Bestimmungen mittelst Publikation znr Kenntniß der Ortseingesessenen zu bringen.
Hanau am 12. September 1849.
Kurfürstliches Provinzialsteueramt. Moedlinger. Math es. H ei n.
2. Der in der vom vorhinnigen hiesigen Kreisamt unterm 7. Dezember v. I. gegen die bei der außerordentlichen Militairauöhebung im vorigen Jahre nicht erschienenen Militairpflichtigen aus dem Kreise Cassel erlassenen Ediktalladung nicht mit aufgenommene, bei obiger Militairaushebung ebenfalls nicht erschienene Militairpflichtige Herz Reichhold aus Hoof von der Altersklasse 1827 wird in Gemäßheit des §. 68 des Rekrutirungs- gesetzes vom 29. September v. I. hierdurch aufgefordert, sich binnen 3 Monaten, bei Meidung der in den §§. 69 und 70 des angezogenen Gesetzes auf das Austreten bestimmten Strafe vor der unterzeichneten Behörde zur Erfüllung seiner Militairpflicht zu stellen.
Cassel am 17. September 1849.
Kurfürstliches Verwaltungsamt. ■ S ü s.
3. Der Militairpflichtige Christian Fischer aus Wommen hat sich aus seinem Wohnorte, unbekannt wohin, entfernt und der Einstellung in die Division Kurfürst-Husaren entzogen.
ES wird daher derselbe in Gemäßheit deö §. 68 des Rekrutirungsgesetzes vom 29. September v- I. hierdurch aufgefordert, binnen drei Monaten, bei Meidung der im §. 69 des gedachten Gesetzes angedrohten Strafen und Nachtheile, zur Erfüllung- seiner Militairpflicht dahier sich zu sistiren.
Zugleich werden alle Polizeibehörden ersucht, den 2c. Fischer im Betretungsfalle zu verhaften und anher abzuliefern.
Eschwege am 15. September 1849. Kurfürstliches VerwaltungSamt.
Groß.
4- Johann Christian Lind und Johann Friedrich Anton Pelissier von hier haben zur Auswan-