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kenntniß vom heutigen $aie der Verkauf nachfolgender, in der Gemarkung von Wittgenborn gelegenen Grundstücke verfügt, und erster Versteige, rungstermin auf
den 15. November d. J., ,
Vormittags 11 Uhr,
in daS GerichtSzimmer, für den Fall aber, daß der Zuschlag in diesem Termine nicht zu ertheilen steht, zweiter Versteigerungstermin aus
den 1 3. Dezember d- I.,
Vormittags 11 Uhr,
eben dahin, sowie nöchigenfallS dritter Versteige« rungStermin auf
den 1 2. Januar k. I., Mittags 12 Uhr,
nach Wittgenborn angeseyt worden ist, so wird dieses mit der Aufforderung hierdurch bekannt gemacht, daß sonstige hypothekarische Gläubiger ihre Pfandrechte an den zu versteigernden Grundstücken im ersten Versteigerungstermine, beiMeidung des Ausschlusses von diesem Verfahren, bezüglich der Benachrichtigung des ausbleibenden Gläubigers auf seine Kosten, zu Protokoll anzuzeigen haben.
Beschreibung der Grundstücke:
1) Nr. 31. 31 R. 87 S- Wiesen auf dem Hausplay, an Adam Salomon; 2) Nr. 33- 6 R- P0 S. do- daselbst, stößt auf sich selbst; 3) Nr. 760. 1 sß. 3t R. 78 S. Acker am kleinen Rabenwald, an Peter Knoth 5.
Wachtersbach am 20. September 1849. Kurfürst!. Gräflich Jsenburg. Justizamt.
K r ö b e r-
vt. Kühles.
41. Hanau- Wegen einer ausgeklagten DarlehnS- forderung in Sachen des Holzhändlers Johann Philipp Bechtel zu Hanau, als Vormundes der Kinder und Erven desAmtmanns Friedrich N e u- Hof, als: 1) Ferdinand Heinrich Neuhof, 2) No« salie Friederike "Neuhof zu Hanau, Kläger, gegen die Ehefrau desSchreinermeisters Theodor Tiggeö, Elise, geb. Schmidt, von Hanau, Verklagte, ist auf den Antrag des Klägers der Verkauf der auf den Namen der Verklagten eingeschriebenen Behausung in der Salzstraße hiesiger Neustadt Nr. 951, neben Schäfer und Degenhard gelegen, erkannt, und zu deren öffentlichen Ausgebot erster Versteigerungstermin auf
den 1 6. November d. I., eventuell zweiter auf
den 1 4. Dezember L I. und dritter auf
den 11. Januar k. J., jedesmal Vormittags 11 Uhr, anher anberaumt worden.
Im ersten Termine haben Hypothekargläubiger ihre Forderungen in Person oder durch gehörig
legitimirte Bevollmächtigte, bei Meldung des Ausschlusses, anzumelden und zu begründen.
Hanau am 2t. September 1849.
Kurfürstliches Landgericht.
C ö st e r.
vt. Molter.
42. Niederrodendach. Nachdem der Ziegler Wilhelm Strauch von Niederrodendach seine Insolvenz dahier angezeigt hat, so ist Termin zur summarischen Schuldenliquidation auf
den 19. k. M.,
Morgens 10 Uhr, als Kontumazirstunde angeseyt worden, welches sämmtlichen Gläubigern desselben hiermit mit der Aufforderung bekannt gemacht wird, im gedachten Termine entweder in Person oder durch gehörig Bevollmächtigte ihre Forderungen anzumelden und die weiteren Handlungen, insbesondere bezüglich der Wahl eines Massekurators und der Schritte zur Abwendung des förmlichen Konkurses vorzn- nehmen, widrigenfalls die nicht erschienenen Gläubiger als dem Beschlusse der Mehrzahl der Erschienenen beigetreten angesehen werden.
Hanau am 22. September 1849.
Kurfürstliches Landgericht.
Cöster-
vt Molter.
43- Hanau. Da das nachfolgende Urtheil den darin Genannten weder zu verkündigen noch zu behändigen gestanden hat, so wird dasselbe inGe- mäßhcir des §. 428 des Strafprozeßgefeyes vom 3t. Oktober v I. öffentlich bekannt gemacht mit dem Anfügen, daß 8 Tage nach dem Datum desjenigen Blattes, in welchem die zweite Einrückung zuleyt erfolgt, dasselbe als publizirt gür, und dient den Verurrheilren zur Nachricht, daß ihnen gegen dasselbe das Rechtsmittel der Berufung an die Kriminalkammer Kurfürstlichen Oberappellarions- gerichrs zusteht und solches im ObergericktSsekre- tariaie dahier binnen 3 Tagen anzuzeigen und binnen 3 Wochen, beide Fristen von dem bezeichneten Tage an gerechnet, bei Strafe des VerlustS dieses Rechtsmittels, einzuführen ist.
Hanau am 25. September 1849
Der Sraatsprokurator. Schüler.
Auf den Grund der amtlichen Bescheinigung der Verwaltungsbehörde zu Gelnhausen, wonach die bei der Nekrutirung im Jahre 1848 im AuS- hebllngstermine ungehorsam zurückgebliebenen'Mi- litairpflichrigen auch auf die vorschriftsmäßig bewirkte Ediktalladung binnen der bestimmten Frist nicht erschienen sind und deren Ungehorsam in Erfüllung der Milttairpflicht noch fortbesteht,
nach Ansicht der §§. 68 und 69 deS Retru- tirungSgeseyes vom 29. September 1848, werden folgende" Personen: