Einzelbild herunterladen
 

Wochenblatt

für den Verwaltungsbezirk Hanau.

^^a, DonnerMg den 4. Dktober MLG.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

dem Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Feld­zeugmeister von Haynau das Großkrenz Aller- höchstihreS Hausordens vom goldnen Löwen zu ver­leihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

dem Generaldirektor der StaatSeisenbahnen, Hof- baudirekior Ruhl, die erbetene Erlaubniß zur An­nahme und zum Tragen des demselben von des- nigS von Hannover Majestät verliehenen Ritterkreu­zes des GuelphenordenS zu ertheilen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Die Grund -, sowie die Gewerb- und die Klas­sensteuerpflichtigen sind schon öfter zu pünktlicher Einzahlung der öffentlichen Abgaben aufgefordert worden, ohne daß diese Erinnerungen den er­wünschten , sowohl im Interesse der Staatskasse, als der Steuerpflichtigen selbst liegenden Erfolg gehabt hatten. Die unterzeichnete Behörde ist daher genöthigt gewesen, die Rentereien anzu- weisen, von der ihnen zustehenden Befugniß zu zwangsweiser Beitreibung der, nicht zu der gesetz­lich bestimmten Zeit eingegangenen StaatSabgabm ausgedehnteren und nachdrücklicheren Gebrauch zu machen, als dieses bisher geschehen ist.

Die Betheiligten werden hiervon benachrichtigt, damit sie den Unannehmlichkeiten und Verlusten borzubeugen vermögen, welche die zwangsweise Einziehung mit sich führt; auch wird bemerkt, daß nach gesetzlicher Bestimmung eine Anmahnung der

Beitreibung der oben bezeichneten direkten Steuern nicht vorausgeht, diese vielmehr alsbald zu ver­fügen ist, wenn die monatlichen Steuerbeträge nicht bis zum 8 des Monats, in welchem sie fällig werden, eingezahlr sind.

Cassel am 17. September 1849.

Kurfürstliches Obersteuerkollegium. Wiederhold.

2. Nachdem der dahier bestehenden Religionsgesell- schaft der Deutschkatholiken auf geschehenes Nach- suchen in Gemäßheit des §. 27, dritter Absatz, des Gesetzes vom 29. Oktober v. I., die Religions­freiheit und die -Einführung der bürgerlichen Ehe betreffend, unter Feststellung des einzuhaltenden Verfahrens, von mir die Ermächtigung ertheilt worden ist,

. vom 1. k. M. an

die bei ihren Mitgliedern vorkommenden Geburts­und Todesfälle an der Stelle des Ortsvorstandes durch ihren Geistlichen, Herrn Robert Glatt, be­urkunden zu lassen, so wird dies hiermit zur Kenntniß der Betheiligten gebracht.

Hanau am 24. September 1849.

Der Bezirksdirektor. Rothe.

3. Das zu Trinitatis 1850 pachtlos werdende Kurfürstliche Staats-Domainengut zu Ulfen, Ren- tereibezirks Sontra, welches außer den vorhan­denen Wohn- und Oekonomiegebauden aus un­gefähr :

571A Ar. fif R. stellbarem Lande, 40f | Wiesen,

~ Garten, und Triesch, überhaupt

also aus 634T7-6 Ar. 1| R.