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Wochenblatt

für den Verwaltungsbezirk Hanau.

Hanau, DoKNsrsLag den ^. September L^AM.

Gesetzgebung.

Die Nummer XVI deS Gesetzblattes von diesem Jahre enthalt:

Verordnung

vom 16- März 1849,

die Stiftung eines Dienstauszeichnungs­kreuzes für die Offiziere des Kurhessi- schen Armeekorps betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst rc. :e.

ertheilen nach Anhörung Unseres Gesammt-Staats- ministeriums folgende Bestimmungen:

§ 1.

Die Offiziere des stehenden Heeres, einschließlich der Offiziere des Kriegsministeriums, des General­stabes, der Adjutantur, des Kadettenkorps, der Kommandanturen und der Landgendarmerie, erhalten nach zurückgelegter 25jähriger Dienstzeit den Anspruch auf eine Dienstauszeichnung.

Dieselbe soll in einem goldnen Kreuze bestehen, auf dessen einer Seite

F. W.

I.

mit der Krone, auf der anderen die Zahl XXV be­findlich ist, und welches auf der Brust an einem karmoisinrothen Bande mit gelbem Rande getragen und

Dienst - Auszeichnungskreuz" benannt wird.

§. 2.

Die bei den Garniwnstruppen und dem Jnvali- denhause stehenden Offiziere haben keinen Anspruch auf jene Dienstauszeichnung. Jedoch sollen alle

diejenigen Offiziere, welche sich dermalen effektiv im Dienst bei den Garnisonstruppen und dem Jnva- lidenbause befinden und früher 25 Jahre im stehen­den Heere gedient haben, gleichfalls das Dienst- Auszeichnungskreuz erhalten.

§ 3.

Bei Berechnung der Dienstzeit gelten die deshalb bestehenden Grundsätze und die Kriegsjahre werden doppelt gerechnet.

Den dermalen im stehenden Heere dienenden Of­fizieren, welche unfreiwillig und vorübergehend in den Garnisonstruppen oder auf Wartegeld gestan­den haben, soll die Zeit, während welcher Solches der Fall gewesen ist, als eine aktive Dienstzeit zu­gerechnet werden, wenn sie vor Uebertritt in eines dieser Verhältnisse ebenwohl dem stehenden Heere als Offizier angehörten.

§ 4.

Die Anträge auf Verleihung des Dienstauszeich­nungskreuzes werden durch die vorgesetzten Militair- behörden an das Krissgsministerium gerichtet, von diesem geprüft und Uns zur Bestätigung vorgelegt.

§ 5.

Wenn ein Inhaber des Dienstauszeichnungskreu­zes mit dem Tode abgehet, so wird dasselbe an das Kriegsministerium zurückgeliefert.

S. 6.

Die für den Verlust von Orden und Ehrenzeichen gegebenen Bestimmungen gelten auch für das Dienst­auszeichnungskreuz.

Wonach Unser Kriegsministerium und Jeder, wel­chen es angeht, sich zu achten haben.