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17. In Gemäßheit des GeseyeS vom 4. April 1832, die Besteuerung des inländischen Weins betreffend, ist ein jeder Weinbauer verpflichtet, der Steuer­behörde deSOrts innerhalb der nächsten drei Tage nach dem Ende der Weiterung den gewonnenen Most oder Wein anzumelden, zu welchem Behufe gedruckte Formulare bei den Gemeindevorstehern unentgeltlich in Empfang genommen werden kön­nen, worin jedes Gefäß, welches mit einer 'Glim­mer versehen, sowie der Raum, wo der junge Wein aufbewahrt wird, in der 4. Spalte zu be­merken und in doppelter Ausfertigung abzugeben ist.

Mit Rücksicht auf die dmch die §§. 25, 26 und 27 des erwähnten GeseyeS verordneten Strafen finden wir uns zur Abwendung von Benachthei- ligungen veranlaßt, hiermit wiederholt bekannt zu machen, daß

a) nach dem §. 4 der erwähnten Verordnung, wenn Verkauf deS selbst gezogenen Weins entweder sofort nach der Kelterung oder über­haupt vor dem 1. August künftigen Jahres Statt findet, mithin der Wein aus den Händen des Weinbauers in andere Hände übergeht, die Abgabe vor der Ablieferung, nach vorgängig Start gehabter Feststellung der Quantität eingezahlt werden muß;

l>) nach dem §. 6 desselben GeseyeS kein Trans­port von Trauben oder Viost aus einem Bezirke in den andern oder an Orten, wo die Weinsteuer wegen mangelnden Weinbaues gar keine Anwendung findet, anders als unter steneramilicher Kontrole übergeführt werden darf;

>') in beiden Fällen daher Anmeldung bei den Steuerstellen der Absendungs - oder Bestim­mungsorte Statt finden, und der Führer eines jeden Transports darüber die ordnungs­mäßige Legitimation vorzuzeigen im Stande sein muß, welche an die Sreuerstelle des Bestimmungsorts vor der Abladung oder Einlagerung abzugeben ist.

Die Ortsvorgeseyten der Weinbau treibenden Gemeinden werden hiermit aufgefordert, die vor­stehenden Bestimmungen mittelst Publikation zrir Kenntniß der Ortseingesessenen zu bringen.

Hanau am 12 September 1849.

Kurfürstliches Provinzialsteueramt- Mvedli nger. Math. Hein.

Erledigungen von Schullehrerstellen.

Die Erledigung der Organisten- und Mädchen- lehrersteUe zu Steinbach-Hallenberg wird hierdurch wiederholt bekannt gemacht. Bewerber haben sich binnen 4 Wochen unter Vorlegung ihrer Prüfungs­und sonstigen Zeugnisse bei den Herren Pfarrern

zu Steinbach-Hallenberg zu melden und eine Auf­forderung zur Ablegung einer sogenannten Kir« chenprobe zu gewärtigen.

Schmalkalden am 4. September 1849.

Cöster.

Gerichtliche Bekanntmachungen.

1. Gundhel m. Auf den Antrag eines Pfand­gläubigers soll folgendes, dem Schmied Adam Gutermuth zu Gundhelm gehöriges und in da- siger Gemarkung gelegenes Grundstück:

Nr. 464. des Meßbuchs, gut, 17 N. 7| S- Mittel 17 N. 7| S-, schlecht, 33 R- 3| S. An­theil Wiese auf der Scheideneller, neben Kas­par Zinkann und Johannes Kraushaar, zwangsweise versteigert werden, und sind zu dem Ende folgende Termine: erster auf

den 9. Oktober d- I-, eventuell zweiter auf

den 6- November l. J. und dritter aus

d e n 4. Dezember d- I., jedesmal Morgens 9 bis 12 Uhr, vor unterzeichnete Gerichtsstelle bestimmt worden. Etwaige weitere Pfandberechtigte haben ihre Ansprüche, bei Strafe der Ausschließung, bzw. Benachrichtigung aus ihre Kosten, im ersten Scei« geeungsrermine anzumelden und unter Vorlage der betreffenden Urkunden gehörig zu begründen. Schlüchrern am 14. August 1849.

Kurfürstliches Instizaint.

Härtere.

vt. Thomas.

2. Langen selbold. Auf den Ancrag eines im- miteirten Gläubigers ist der Verkauf nachstehender, dem Ortsbürger Heinrich Ley und dessen Ehefrau, Kathanne. geb. Barrhel, von hier gehörigen und in hiesiger Gemarkung gelegenen Immobilien,

als:

1) Pag. 1124. 17^ R.

Hausplay, Holraum nebst einem einstöckigen Wohn­haus nebst Viehstall, ne­ben Wilhelm Seifert.

Acker im Brücklesfeld:

2) Pag. 236- 1 V- 2| R. am Mühlpfad, neben

Perer Winck, erkannt, und zu dessen Vollzug erster Verkausster, min auf

den 18- Oktober L I-,

eventuell zweiter auf

den 1 5. November L

und etwaiger dritter auf

den 13. Dezember L I.,

der Erstere Vormittags von 1012 Uhr, die beiden Letzteren Nachmittags 3 Uhr in das Ge- richtölokal angeseyt worden.