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allergrößten Theile ihrer gesammten Habe beraubt worden sind, so daß außer den Brandversicherungb­geldern wohl noch 20 bis 25,000 Thaler nothwen­dig erscheinen, um den des eigenen Obdachs jetzt entbehrenden Unglücklichen die erste und unum­gänglich nöthige häusliche Einrichtung zurückzu- geben.

Bei diesem bedeutenden Umfange des Vrandun- glückS zu Jmmenhausen erscheint die Hülfreiche Unterstützung durch mildthätige Personen und Ge­meinden auch in weiteren Kreisen angemessen.

Zufolge der von Kurfürstlichem Ministerium des Innern ertheilten Ermächtigung habe ich we­gen Sammlung von Gaben zu dem bezeichneten Zwecke auch in dem Verwaltungsbezirke Hanau sowohl an die hierzu gehörigen Verwaltungöäm- ter als an den Oberbürgermeister dahier daS Nö­thige erlassen, welches ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringe.

Hanau am 6. August 1849.

Der BezirkSdirektor Rothe-

6. Der Stadtsekretar Cäsar Blum dahier hat auf seine Eigenschaft als Obergerichtsanwalt ver­zichtet, was hiermit zur allgemeinen Kenntniß ge­bracht wird.

Hanau am 8- August 1849- Kurfürstliches Obergericht.

Mackeldey-

Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Finanzbehörden.

1. Johannes Gottlieb Z in kha n, Backer von hier, beabsichtigt nach Nordamerika auszuwandern, wel- cheS bestehender Vorschrift gemäß hierdurch bekannt gemacht wird.

Schlüchtern am 28- Juli 1849.

Kurfürstliches VerwaltungSamt. Kram m.

2. Nachdem die zchntpsiichtigcn Einwohner zu Bischofsheim den der dasigen Gemeinde zuständi­gen großen und kleinen Zehnten in der Bischofs- heimer Gemarkung einschließlich des BlutzehntenS abgelöst und zur Berichtigung deS 34,450 Thaler betragenden Ablösungskapitals ein Darlehn von 13,500 Thaler aus der Kurfürstlichen LandeSkre- ditkasse erborgt haben, diese hierdurch aber ein ge­setzliches Vorzugsrecht erlangt hat, so wird solches in Gemaßheit des §. 55 deS Ablösungsgesetzes vom 23. Juni 1832, sowie des §. 5 des GesetzeS vom 31. Oktober 1833, einige Zusätze zu dem Gesetz vom 23. Juni 1832, die Einrichtung einer Lan- deskreditkasse betreffend, etwa vorhandenen älteren

Pfandgläubigern zur Nachricht hierdurch öffentlich bekannt gemacht.

Bergen am 1. August 1849- Kurfürstliche Renterei. Deuschle.

3. Nachgenannte Personen, als:

1) Johannes Hartma nn, Ackermann (Jo­hann Georg'S Sohn) und 2) Johannes Hart- mann, Ackermann (Konrad'SSohn), beide von Sterbfritz, 3) Georg August Fink, Oekono- nomiekontroleur von Namholz, und 4) Wil­helm Acker, Schuhmacher von Salmünster, haben um Entlassung aus dem diesseitigen StaatS- verbande, zum Zwecke der Auswanderung nach Nordamerika, nachgesucht, welches bestehender Vorschrift gemäß hierdurch bekannt gemacht wird.

Schlüchtern am 2- August 1849- Kurfürstliches Verwaltungsamt.

K r a m m.

4- Am 7. und 8. September d. I. wird im hie­sigen Seminare die Prüfung derjenigen jungen Leute aus den evangelischen Gemeinden des dies­seitigen Seminarbezirks geschehen, welche für die­ses Jahr die Aufnahme in besagte Anstalt wün­schen. Den Betreffenden wird dies mit dem Be­merken bekannt gemacht, daß sie ihre Gesuche um Zulassung zu derselben unter Anlage des Tauf­scheins, der Zeugnisse über Vorbereitung und sitt­liches Verhalten und der Bescheinigung der Zah­lungsfähigkeit ihrer Eltern zu dem an die Semi- narkasse zu zahlenden Kostgelde, unverzüglich an den Unterzeichneten einzusenden, auch sich am Tage vor der Prüfung, Nachmittags 4 Uhr, bei demselben anzumelden haben.

Am 18. September d. J. findet die öffentliche Prüfung der beiden unteren Klassen hiesigen Se­minars Statt.

Schlüchtern ain 5- August 1849- Kurfürstliche Seminardirektion.

Stamm.

5. Am 18-, 19., 20. und 21. September d. J. wird in dem hiesigen Seminare die vorgeschriebene zweiteSchullehrerprüfung abgehalten, welcher sich für dieses Jahr nicht nur diejenigen Lehrer zu unterziehen haben, welche im Jahre 1847 als Schulamtskandidaten das hiesige Seminar verlas­sen, oder welche, wenn auch früher auö besagter Anstalt getreten, doch ihre zweite Prüfung noch nicht gemacht haben, sondern auch diejenigen Schul- amtsbewerber des hiesigen Seminarbezirks, welche nicht in einem inländischen Seminare gebildet und entweder noch gar nicht oder noch nicht zum zwei­ten Male geprüft worden sind. Die Betreffenden haben sich am Tage vor dem besagten Termine, mit den Zeugnissen über ihre seitherige Berufs­thätigkeit und ihr sittliches Verhalten versehen, bei dem Unterzeichneten zu melden-