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1849.

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Wochenblatt

für den Verwaltungsbezirk Hanau.

Hanau, Donnerstag den 96. Juli 1849*

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

den Etappenkommandanten, Major Echter nach zu Hersfeld, als Etappenkommandant nach Olden- dorf zu versetzen, und

den pensionirten Obersten S ch ö d d e zum Etappen» kommandanten zu Hersfeld zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Major von Spiegel vomLeibgarderegiment zum Kommandeur des Landwehrbataillons,

den Hauptmann von Loßberg von demselben Regiment zum etatömaßigen Major in demselben zu ernennen-,

den Hauptmann von Ende vom Generalstabe zum Leibgarderegiurent zu versetzen;

den Premierlieutenant N e n o u a r d, aggregirt dem 3. Infanterieregiment, zum Hauptmann im Gene- ralstabe zu befördern.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet: '

dem Grafen Ferdinand Marimilian vonA se n b u r g- Büdingen in Wachtersbach Erlaucht das Groß­kreuz Ällerhöchstihres Hausordens vom goldnen Löwen zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet :

dem Hofmarschall von Heeringen und dem GräflichUsenburgischenKammerrathe Wilkens das Ritterkreuz Ällerhöchstihres Hausordens vom goldnen Löwen zu verleihen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. In Gemaßheit des §. 27 der Depositenordnung vom 29. September 1823 werden alle Diejenigen, welche dem vorhiuuigen.Justizbeamten Kraus in Bockenheim, in seiner Eigenschaft als Depositar des Justizamts daselbst, Geld oder geldwerthe Sa­chen zur Aufbewahrung übergeben und den ord­nungsmäßigen Hinterlegungsschein, oder im Falle bereits verfügter Herausgabe die hinterlegten Ge­genstände noch nicht erhalten haben sollten, hier­durch aufgefordert, ihre deshalbigen Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten bei der un­terschriebenen Behörde anzumelden, widrigenfalls Kurfürstlicher Direktion der LandeskreoitkaH die Mittheilung gemacht werden wird, daß kein die Zurückgabe der von dem genannten Beamten, als Depositar des Amtes Bockenheim, gestellten Kau­tion hindernder Anspruch geschehen sei.

Hanau am 20. Juni 1849.

Kurfürstliches Obergericht, Ordnungskammer. M a ck e l d e y.

2. In Gemäßheit deS §. 27 der Depositenordnung vom 29. September 1823 werden alle Diejenigen, welche dem Landrichter G i!l e r dahier, in seiner Eigenschaft als Depositar des -hiesig-en Landge­richts, Geld oder geldwerthe Sachen zur Aufbe­wahrung übergeben und den ordnungsmäßigen Hinterlegungsschein, oder im Falle bereits verfüg­ter Herausgabe die Hinterlegten Gegenstände noch nicht erhalten haben sollten, hierdurch aufgefordert, ihre deshalbigen Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten bei der unterschriebenen Behörde anzumelden, widrigenfalls Kurfürstlicher Direktion der Landeskreditkasse die Mittheilung gemacht wer­den wird, daß kein die Zurückgabe der von dem genannten Beamten als Depositar des hiesigen