<Ms8.
nvmunmu
1849.
Mwvuuwm
Wochenblatt
für den Verwaltungsbezirk Hanau.
H au, Donnerstag den 18. Juli 1849*
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den Oberforstmeister von Witzleben zum Direktor deS Oberforstkollegiums, mit der Bezeichnung „Oberlandforstmeister" zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
den Kandidaten der Theologie und Philologie, Dr. Georg Julius Heuser zu Hersfeld, zum Rektor der Stadtschule zu Hersfeld, und
den ersten Knabenlehrer Friedrich Heinrich Schlote! zu Neukirchen zum Lehrer an der Realschule in Hersfeld zu bestellen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
den Aktuar Konrad Heinrich H osman n von Burg- haun in gleicher Eigenschaft zumJustizamte in Felsberg, sowie den Aktuar Georg Ungewitter von Jesberg in gleicher Eigenschaft zum Justizamte I in Eschwege zu versetzen; sodann
den Rechtspraktikanten Theodor Konrad Flies von Marburg zum zweiten Aktuar beim Justiz- amte in Bolkmarsen,
den Rechtspraktikanten Heinrich Eduard Schwa r z- köpf zu Schenklengsfeld zum Aktuar beim Justizamte in Brotterode, und
den Rechtspraktikanten Georg Wilhelm R e i m a n n in Allendorf zum Sekretargehülfen beim Obergerichte zu Cassel provisorisch zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit dek Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
den provisorisch angestellten Kabinetskassirer S t r u b e definitiv dazu zu ernennen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. In Gemaßheit des §. 27 der Depositenordnung vom 29- September 1823 werden alle Diejenigen, welche dem vorhinnigen Justizbeamren Kraus in Bocken heim, in seiner Eigenschaft als Depositar des JustizamtS daselbst, Geld oder geldwertheSachen zur Aufbewahrung übergeben und den ordnungsmäßigen Hinterlegungsschein, oder im Falle bereits verfügter Herausgabe die hinterlegten Gegenstände noch nicht erhalten haben sollten, hierdurch aufgefordert, ihre deshalbigen Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten bei der unterschriebenen Behörde anzumelden, widrigenfalls Kurfürstlicher Direktion der Landeskreditkaste die Mittheilung gemacht werden wird, daß kein die Zurückgabe der von dem genannten Beamten, als Depositar des Amtes Bockenheim, gestellten Kaution hindernder Anspruch geschehen sei.
Hanau am 20- Juni 1849.
Kurfürstliches Obergericht, Ordnungskammer. M a ck e l d e y.
2. In Gemaßheit des §. 27 der Depositenordnung vom 29. September 1823 werden alle Diejenigen, welche dem Landrichter Silier dahier, in seiner Eigenschaft als Depositar des hiesigen Landgerichts, Geld oder geldwerthe Sachen zur Aufbewahrung übergeben und den ordnungsmäßigen Hinterlegungsschein, oder im Falle bereits verfügter Herausgabe die hinterlegten Gegenstände noch nicht erhalten haben-sollten, hierdurch aufgefordert, ihre deshalbigen Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten bei der unterschriebenen Behörde auzumelden, widrigenfalls kurfürstlicher Direktion der Landeskreditkasse die Mittheilung gemacht werden wird, daß kein die Zurückgabe der von dem genannten Beamten als Depositar des hiesigen