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1849.

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Wochenblatt

für den Verwaltungsbezirk Hanau.

H au, Donnerstag den 18. Juli 1849*

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Oberforstmeister von Witzleben zum Di­rektor deS Oberforstkollegiums, mit der Bezeichnung Oberlandforstmeister" zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

den Kandidaten der Theologie und Philologie, Dr. Georg Julius Heuser zu Hersfeld, zum Rektor der Stadtschule zu Hersfeld, und

den ersten Knabenlehrer Friedrich Heinrich Schlo­te! zu Neukirchen zum Lehrer an der Realschule in Hersfeld zu bestellen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

den Aktuar Konrad Heinrich H osman n von Burg- haun in gleicher Eigenschaft zumJustizamte in Fels­berg, sowie den Aktuar Georg Ungewitter von Jesberg in gleicher Eigenschaft zum Justizamte I in Eschwege zu versetzen; sodann

den Rechtspraktikanten Theodor Konrad Flies von Marburg zum zweiten Aktuar beim Justiz- amte in Bolkmarsen,

den Rechtspraktikanten Heinrich Eduard Schwa r z- köpf zu Schenklengsfeld zum Aktuar beim Justiz­amte in Brotterode, und

den Rechtspraktikanten Georg Wilhelm R e i m a n n in Allendorf zum Sekretargehülfen beim Obergerichte zu Cassel provisorisch zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit dek Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

den provisorisch angestellten Kabinetskassirer S t r u b e definitiv dazu zu ernennen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. In Gemaßheit des §. 27 der Depositenordnung vom 29- September 1823 werden alle Diejenigen, welche dem vorhinnigen Justizbeamren Kraus in Bocken heim, in seiner Eigenschaft als Depositar des JustizamtS daselbst, Geld oder geldwertheSa­chen zur Aufbewahrung übergeben und den ord­nungsmäßigen Hinterlegungsschein, oder im Falle bereits verfügter Herausgabe die hinterlegten Ge­genstände noch nicht erhalten haben sollten, hier­durch aufgefordert, ihre deshalbigen Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten bei der un­terschriebenen Behörde anzumelden, widrigenfalls Kurfürstlicher Direktion der Landeskreditkaste die Mittheilung gemacht werden wird, daß kein die Zurückgabe der von dem genannten Beamten, als Depositar des Amtes Bockenheim, gestellten Kau­tion hindernder Anspruch geschehen sei.

Hanau am 20- Juni 1849.

Kurfürstliches Obergericht, Ordnungskammer. M a ck e l d e y.

2. In Gemaßheit des §. 27 der Depositenordnung vom 29. September 1823 werden alle Diejenigen, welche dem Landrichter Silier dahier, in seiner Eigenschaft als Depositar des hiesigen Landge­richts, Geld oder geldwerthe Sachen zur Aufbe­wahrung übergeben und den ordnungsmäßigen Hinterlegungsschein, oder im Falle bereits verfüg­ter Herausgabe die hinterlegten Gegenstände noch nicht erhalten haben-sollten, hierdurch aufgefordert, ihre deshalbigen Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten bei der unterschriebenen Behörde auzumelden, widrigenfalls kurfürstlicher Direktion der Landeskreditkasse die Mittheilung gemacht wer­den wird, daß kein die Zurückgabe der von dem genannten Beamten als Depositar des hiesigen