Einzelbild herunterladen
 
  

1849.

^umwwm

Wochenblatt

für den Verwaltungsbezirk Hanau.

Hanau, Donnerstag den 98. Juni 184®*

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

dem Kaiserl. Königl. österreichischen Oberlieutenant, Baron von Schollei, im 9. Husarenregiment, Kaiser Nikolaus von Rußland, das Ritterkreuz Allerhöchstih- res Hausordens vom goldnen Löwen zu verleihen.

Seine Königlich Hohkit derKurfürst haben geruhet, dem Major von Specht, vom zweiten Infanterie­regiment, das Ritterkreuz Allerhochstihres Haueordens vom goldnen Löwen , sowie den Korporalen S i p p el, Degenhardt und Riedel 2r und dem Musketier Nohrbach des zweiten Infanterieregiments das Militairverdienstkreuz allergnadigst zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller­gnadigst geruhet:

den GarnisonSgerichtsauskultanten Wilhelm R o g g e. Ludwig zu Cassel zum Garnisonsauditeur dahier zu ernennen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1- Bei dem Königlich Preußischen Generalkonsul zu London ist von Leiten der Schiffsmakler deS New-Dorker Paketschiffes Devonshire der in einem Koffer mit einigen Kleidungsstücken und einer klei­nen Baarsumme bestehende Nachlaß eines auf diesem Schiffe auf der Fahrt von New-Zork nach London am 4. September v. I. verstorbenen Pas­sagiers deponirt worden, welcher nach einem bei jenen Effekten Vorgefundenen Atteste den Namen Johannes Juette (Guette oder Tuette) geführt

hat, 31 Jahre alt, und aus Kurhessen gebürtig gewesen ist.

Zum Zwecke der Ueberweisung jenes Nachlasses werden in Gemaßheit einer Ministerialverfügung die Erben des gedachten Verstorbenen aufgefordert, sich bei dem unterzeichneten Bezirksvorstände zu . melden und Nachweisung ihrer Erbenqualität ein« zuliefern.

Cassel am 5. Juni 1849- .

Der Bezirksvorstand für den oberen Ver­waltungsbezirk Cassel.

S ez ek o r n.

vt. Badenhausen.

2. In Gemaßheit des §. 27 der Depositenordnung vom 29- September 1823 werden alle Diejenigen, welche dem vorhinnigen Justizbeamten Kraus in Bockenheim, in seiner Eigenschaft als Depositar des JustizamtS daselbst, Geld oder geldwerthe Sa­chen zur Aufbewahrung übergeben und den ord­nungsmäßigen Hinterlegungsschein, oder im Falle bereits verfügter Herausgabe die hinterlegten Ge­genstände noch nicht erhalten haben sollten, hier­durch aufgefordert, ihre deshalbigen Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten bei der un­terschriebenen Behörde anzumelden, widrigenfalls Kurfürstlicher Direktion der LandeSkredickasse die Mittheilung gemacht werden wird, daß kein die Zurückgabe der von dem genannten Beamten, alS Depositar des Amtes Bockenheim, gestellten Kau­tion hindernder Anspruch geschehen sei.

Hanau aM 20- Juni 1849.

Kurfürstliches Obergericht, Ordnungskammer. M a ck e l d e y.

3. In Gemaßheit des §. 27 der Depositenordnung vom 29. September 1823 werden alle Diejenigen, welche dem Landrichter Silier dahier, in seiner