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Thierarzte zu übertragenden, Kur unterworfen werden. Zu dem Ende ist es so g l c i ch von allen andern Thieren sorgsam abzusondern. und mindestens drei Monate lang, im Falle die Wuth nicht inzwischen erscheint, mit an­gemessener Behutsamkeit einzusperren. Während der Beobachtung und Behandlung ist die möglichste Vor­sicht anzuwenden; auch darf die Milch von verletztem Melkvithe der Art binnen der Zeit von drei Monaten nicht genossen, sondern muß in die aufgegrabene und wieder zu bedeckende Erde geschüttet, überhaupt nichts von einem gebissenen Thiere gebraucht werden. — Bis der ohne Verzug hinzugerufene Tdierarzt kommt, kann man die Wunde, wie die eines Menschen, nach den ge­gebenen Vorschriften behandeln.

Alle Kleidungsstücke, die ein toller Hund zerrissen oder beschmutzt hat, müssen ganz oder zum Theil ver­brannt oder vergraben werden.

Der Aufenthaltsort oder Stall eines tollen oder der Wuth verdächtigen Hundes, oder eines von einem sol­chen oder offenbar tollen Hunde gebissenen andern Haus­thieres, Rindviehes, Schweins zc. muß, sobald das Thier getödtet worden, mit der möglichsten Sorgfalt gereinigt, auch soviel als thunlich alles, was von dem kranken Thiere berührt worden, weggeschafft werden, weil man nicht gewiß ist, baß sich nicht das Gift durch den Spei­chel, der ,sich an etwas angehängl, und durch mehrfa­che Weise aus andere Thiere fortpflanzen könne. Die Ställe müssen deshalb ausgerüstet, mit Essigdämpfen ausgeräuchert, die Wände abgekratzt und frisch getüncht, oder mit Lehmwasser bestrichen, der Boden mit schar­fer Lauge abgewaschen, oder mit ungelöschtem Kalke gescheuert oder abgebobelt und die Späne verbrannt, Krippen, Raufen und Eimer ganz bei Seite geschafft, oder fleißig gereinigt, die Ketten ausgeglüht, alles aber, was man, ohne zuviel einzubüßen, zerstören kann, mutz verbrannt oder verscharrt werden, wie Streu, ge­ringes Holzwerk, kleinere Hundehütten, Freßgeschirre rc. Man hüte sich auch, Stellen, die von dem Blute oder Geifer eines tollen Hundes besudelt sind, mit blo­ßen Händen zu berühren, besonders wenn die Ober­haut derselben nicht ganz heil ist.

Nothwendig ist es, daß man der Ortspolizeibehörde oder dem Ortsvorstande unverzüglich die Anzeige ma­che, wenn man ein der Wuth überhaupt verdächtiges, oder von einem solchen gebissenes Thier im Hause hatte, sollte es auch sogleich getödtet worden sein, oder im

Falle ein muthmaßlich oder offenbar toller Hund ent­lauft, oder ein unbekannter, anscheinend wüthender sich an einem Orte sehen läßt. Verheimlichungen sol­cher Falle sind daher in den meisten Staaten durch Verordnungen der Polizei streng verboten. Diese er« greift die erforderlichen Maßregeln, um ein Vorkommen der Art möglichst unschädlich zu machen, verfügt bie Vorkehrungen zur Verfolgung und Erlegung des schäd­lichen Hundes, macht sein Vorhandensein in der gan. zen Umgegend bekannt, damit die Einwohner ihre Häu­ser verwahren, Vorsicht bei dem Aufenthalte ihrer Kin­der im Freien anwenden und genaue Aussicht auf ihr Vieh haben können. Vor allem aber verordnet die Po­lizei das Anlegen aller Hunde, und das Tödten eines jeden frei umherlaufenden in der betreffenden Gegend während sechs bis neun Wochen.

Beschreibung der Wasserscheu oder Wuch beim Menschen.

Die Zeit, in welcher nach dem Bisse eines wüthen, den Thieres die Wasserscheu bei einem Menschen ein« tritt, ist unbestimmt. Es können nur einige Tage, aber auch, wie es sehr häufig der Fall ist, mehrere Wochen oder Monate dazwischen verstreichen, ja der Zeitraum vom Bisse an bis zum Ausbruche der Krank­heit kann viele Monate und bis zur Jahresfrist dauern. Man will selbst Fälle beobachtet haben, daß das Gift Jahre lang unthätig im Körper schlummerte und end­lich doch noch erwachte. Indeß gehören solche Beispiele zu den Seltenheiten, und ein Gebissener hat, wenn er nach der nöthigen Vorbauungskur binnen Jahresfrist keinen Anfall erlitten, nichts mehr zu fürchten.

Ist nun die Bißwunde entweder zugeheilt (und eine Wunde der Art heilt gern schnell zu) oder noch offen, so entsteht in oder an derselben eine juckende oder ste­chende Empfindung. Die noch nicht vernarbte Wunde entzündet sich, und nimmt ein übles bläuliches, blei­farbiges Aussehen an. Die geheilte Verletzung oder die Narbe beginnt zu jucken, zu stechen oder zu schmer­zen. Sie gerälh in Entzündung, bricht bisweilen auf, undjes fließt ein dünner jauchiger Eiter, der bald ei­nen üblen Geruch bekommt, heraus. Die Entzündung und ziehenden Schmerzen der Wunde erstrecken sich in die umliegenden Theile, besonders aber gegen den Hals und Nacken hin.

(Fortsetzung folgt.)

Gedruckt und verlegt in der Buchdrucker« deS vereinigten evangel. Waisenhauses-