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1849.
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Wochenblatt
für den Verwaltungsbezirk Hanau.
Hanau, Donnerstag den SH April ISIS*
Gesetzgebung.
Die Nummer IX des Gesetzblattes von diesem
Jahre enthält:
F i n a n z g e s e tz
vom 5. April 1849.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der L, Kurfürst rc. ic.
ertheilen nach Anhörung Unseres Gesammt-Staats- ministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände für das Jahr 1849, als das erste der siebenten Finanzperiode, folgendes Finanzgesetz:
§ 1.
Die gesummten Staatsausgaben werden für das Jahr 1849 nach der angehängten Nachweisung festgesetzt zu 5,524,680 Thaler, und zwar davon im außerordentlichen Etate 288,980 Thaler.
, 8. 2.
Die einzelnen Ministerien haben nach ihrem Wirkungskreise über die ihnen in der Anlage eröffneten Kredite zu verfügen, und für die Verwendung zu den bestimmten Zwecken zu sorgen. Dieselben sind jedoch nicht befugt, auf einen der in der oben erwähnten Nachwessung vorkommenden Ausgabetitel, weil in solchen etwa Ersparnisse gemacht worden, Ausgaben eines andern, in jener Nachweisung aufgeführten, Titels an-
§ 3
3"t Bestreitung dieser Ausgaben werden Unserm üinanzmunsterium die in jener Anlage verzeichneten nnaymen uberwiesen, und wird dasselbe zugleich er- macytigt , zu dem Ende die darin aufgeführten direkten n - Ä^^ten Steuern nebst anderen Landesabgaben ach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für das
Jahr 1849 erheben zu f äffen. Auch bestehen alle für Verrichtungen im Staalod.enste oder sonst bisher gesetzlich oder herkömmlich entrichteten Taren, Gebühren und Sporteln, sie mögen zur Staatskasse oder für die be- treffendenStaatsdiener erhoben werden, in soweit fort, als dieselben nicht speziell aufgehoben sind.
§. 4.
Die unter den im §. 3 erwähnten Einnahmen befindliche Grundsteuer und Eremtensteuer ist mit der im Jahre 1848 bestandenen Simplenzahl, die Gewerbsteuer mit zwölf Simpeln in monatlichen Zielen und die Klassensteuer mit zehn Simpeln, mit angemessener Vertheilung auf die einzelnen Monate, jährlich zu erheben.
Die Monatsbeträge dieser Steuern müssen in dem Monate, in welchem sie fällig werden, zwischen dem 1. und 8. desselben entrichtet werden.
8- 5.
Das Betriebskapital wird auf 900,000 Thaler festgesetzt.
8. 6.
Die in dem zweiten Satze des §. 4 des Gesetzes vom 27. Februar 1831, die Bildung und Verwaltung des Staatsschatzes betreffend, enthaltene Bestimmung wird für das Jahr 1849 außer Kraft gesetzt.
Urkundlich. Unserer allerhöchsteigenhandigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Cassel am 5. April 1849.
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)
vt. Baumbach. vt. Schenck zu Schweinsberg, vt. Eberhard, vt C. W. Wippermann.
vt. Bödicker.