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8- 29-

Würde eine Steuer von mehreren Personen gemein­schaftlich bezahlt, so ist dieselbe auf die einzelnen Bei­tragspflichtigen gleichmäßig zu »ertheilen, sofern nicht ein anderes Aniheilverhältniß aus der Steuerrolle sich ergibt, oder sonst nachgewiesen wird.

Die einzelnen Theilhaber sind von der Steuerbehörde zu ermitteln, soweit dieselben nicht ohnehin schon fest­stehen.

8 30.

Die von dem Bezirksausschüsse ausgestellte Wähler­liste wird mit Angabe des Namens, Berufs, Wohn­orts und Steuerbeirages der darin Aufgenommenen in dem amtlichen Bezirksblatte veröffentlicht.

8. 31-

Ueber Einwendungen wegen Aufnahme nicht berech­tigter oder Nichlaufnahme berechtigter Personen ent­scheidet der Bezirksausschuß.

Zur Einbringung solcher Reklamationen läuft vom Tage der Veröffentlichung an eine vierzehnlägige Frist. Die nach Ablauf derselben eingehenden Reklamationen kann der Bezirksausschuß, unbeschadet seiner Bcfugniß zur Berichtigung der Liste von Amtswegen, als ver­spätet zurückweisen. Gegen die Entscheidung des Be­zirksausschusses, welche nur für den einzelnen Fall Geltung hat, ist eine weitere Beschwerde nicht zulässig.

Der Bezirksausschuß hat die Wählerliste so zeitig definitiv sestzustellen, daß die durch die nachträglichen Berichtigungen derselben etwa nöthig werdenden Ver­änderungen in den Wählerlisten der Gemeinden vor dem Wahltermine (§. 22) von ihm verfügt, und von den Wahlkommissionen ausgeführt werden können.

8. 32-

Der Wahlakt wird am Bezirks-Hauptorte an dem von dem Bezirksausschüsse anzuberaumenden Termine unter unmittelbarer Leitung dieser Behörde vorgenommen.

§. 33.

Der Wahltermin ist mindestens acht Tage vorher im amtlichen Bezirksblatte bekannt zu machen.

Die einzelnen Wahlberechtigten sind ebenwohl acht Tage vorher schriftlich zu dem Wahltermine einzuladen.

§. 34.

Die Stimmen der Wähler werden vor dem Bezirks- ansschusse, welcher, wenn er es für nöthig erkennt, aus der Zahl der Wähler Gehülfen für die Protokoll­führung zuziehen darf, mündlich zu Protokoll gegeben-

8- 35.

Ueber die Wahl entscheidet die absolute Stim­menmehrheit der erschienenen Wähler.

Wenn bei der ersten Abstimmung nicht wenigstens eine Stimme mehr, als die Hälfte der Stimmenden auf eine Person gefallen ist, so erfolgt eine zweite Wahl.

Würde auch mit der zweiten Wahl keine Mehrheit, welche die Hälfte der Stimmen überschreitet, erzielt, so dienen für die nöthige dritte Wahl wlaende Vor­schriften zur Richtschnur > a

1) Haben in der zweiten Wahl zwei der Vorge­schlagenen die meisten, gleiche oder ungleiche Stimmen, so erstreckt sich die vorzunehmende dritte Abstimmung auf eine Wahl zwischen diesen beiden.

2) Wenn mehr als zwei der Vorgeschlagenen die meisten, jedoch gleiche Stimmen erhielten, so soll die vorzunehmende neue Wahl sich auf zwei derselben erstrecken, welche hierzu aus ihnen durch das LooS bestimmt werden.

3) So oft blos einer der Vorgeschlagenen die meisten Stimmen, jedoch nicht-die absolute Mehrheit für sich hat, und auf Andere gleiche Stimmen gefallen sind, wird einer unter den Letzteren durch das LooS dazu bestimmt, mit dem Ersteren zur dritten Wahl gebracht zu werden.

4) Ergibt die dritte Wahl Stimmengleichheit zwi­schen den beiden der Entscheidungswahl Unter­worfenen, so wird zu einer endlichen Entschei­dung durch das Loos geschritten.

8. 36.

Das Ergebniß der Abgeordneten-Wahl ist den Wäh­lern alsbald zu verkündigen.

Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Unter­schrift und des beigedrückten StaalSsiegelS gegeben zu Caffel am 5. April 1849.

FneDrid) Wilhelm.

(Sr. S.)

vt. Baumbach. vt. Schenck zu Schweinsberg. vt Eberhard, vt. C. W. Wipperman,n.

vt. Bödicker.

Gesetz

vom 5. April 1849,

die Wirksamkeit der gegenwä'rtigen Ständeversammlustig und die Beschleu- »i,gung der Wahlen neuer LandtaZ-s-Ab- geordneten betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir FrieDrich

Wilhelm der 1, Kurfürst rc. k.

erlassen, um Unserer Regierung die Mitwirkung der gegenwärtigen Ständeversammlung auch fur^dte Zeit zu sichern, welche die Einleitung ber mi$ ^ern Wahlgesetze vom heutigen Tage als unatssichieblich sich darstellenden Wahlen in Anspruch nehmen wird, nach Anhörung Unseres Gesammt- Staatsmnusteuumv und mit einhelliger Zustimmung llnietei getreuen ^andstände, folgendes Gesetz: § ,

Die gegenwärtige Ständeversammluirg,, und im Falle der Beringung., Verabschiedung und Auflösung, deren bleibender Ausschuß, behält so lange die bis­herigen verfassungsmäßigen Befugnisse, bis die nächste in Mmäßheit des Gesetzes vom heutigen Tage,die