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28. Eine angenehme Wohnung, sogleich, bei P. Sauerwein, an der französischen Allee.

Personen, welche zu einem Dienst gesucht werden.

t. Ein solider junger Mensch, welcher sich dem Schreib- und Rechnungsfache widmen will, findet Beschäftigung. Näheres in der Redaktion.

r. Ein wohlgezogener Junge vom Lande wird von einem hiesigen Spenglermeister in die Lehre ge­sucht. Näheres in der Redaktion.

3. Acht bis zehn geschickte Gürtler - und Schlosser­gesellen firmen sogleich dauernde und gute Beschäf­tigung bei A. R. Seebaß u-Komp. in Offenbach. Näheres bei Arnold Gerhardt in der Nürnberger- straße.

Vermischte Anzeigen.

1. Indem ich mein Geschäft als Vergolder, Ma­ler und Lakirer empfehlend in Erinnerung brin­ge, verbinde ich die ergebenste Anzeige, daß bei mir fertige Kreuze auf Gräber sowohl in Holz als Guß mit erhabenen vergoldeten Schriften zu haben sind. Ich verspreche billige und gute Ar­beit und bitte, mich mit recht zahlreichen Aufträ­gen zu beehren.

I. WernSmann, zu Kesselstadr.

2- Alle Arten der neuesten Dessins für Kleider, Westen u. weißen Stickereien, Vergoldung und far­bigen Schriften für Kreuze und Firma, gemalte Rouleaur, sowie Patronen für Weißbinder von allen Sorten bringe ich unter Versicherung billiger Preise in gefällige Erinnerung. — Auch können noch mehrere Kinder gegen ein billiges Honorar Unter­richt im Zeichnen erhalten.

Friedrich Corniceli uö.

3. Wohnnngsverändermtg.

Vom 17. d. M- an wohne ich zu Hanau im Hause des Herrn LederhändlerS Heil, Frankfur­terstraße Nr. 170.

Lehrhof am 13. April 1849;

Wessel, Oberförster-

Gesetzg ebung.

(Dir Nummer IX des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält: „Finanzgesetz.vom 5. April 1849 * welches in^r. 17 dieses Blatte- bekannt gemacht werden wird.)

Die Nr. X des Gesetzblattes von diesem Jahre ent-

Gesetz vom 5. April 1849, die Zusammensetzung der Ständeversamm­lung und die Wahl der Landtags-Abge- ordneten betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir' Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst k. rc.

erlassen, nach Anhörung Unseres Gesammt-Staats- ministeriums und mit Zustimmung der getreuen Land­stände, welche in Gemäßheit des §. 153 der Verfas- sungsurkunde vom 5. Januar 1831 auf zwei nach ein­ander folgenden Landtagen mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der auf dem Landtage anwesenden Mitglieder ertheilt worden ist, nachfolgendes Gesetz:

§. t.

Die Bestimmungen in den §§. 63, 66, 67, 68 der Verfassungsurkuude. vom 5. Januar 1831 über die Zu­sammensetzung der Ständeversammlung, die Wahlfä- Higkeit und die Wahlen von Stellvertretern der Land- tagsabgeordneten, — die Vorschriften des §. 76 der Verfassungsurkunde über die Besugniß von Abgeord­neten eines Standes, sich über eine Separatstimme zu einigen, — endlich das Gesetz vom 16. Februar 1831 über die Wahlen der Abgeordneten zu den Landtagen sind aufgehoben.

An deren Stelle treten die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen, welche dergestalt für einen Bestandtheil der Staatsverfassung erklärt werden, daß solche nur auf dem im §. 153 der BerfassungSurkunde vorgesehe­nen Wege abgeändert werden können.

I. Von der Zusammensetzung der Stände- Versammlung.

§. 2.

Die Ständeversammlung wird gebildet durch fol­gende Mitglieder, nämlich:

1) fechszehn Abgeordnete von den Städten, und zwar:

a. zwei von der Residenzstadt Gassel,

b. zwei von der Stadt Hanau,

c. einen von der Stadt Marburg,

d. einen von der Stadt Fulda,

e. einen von der Stadt Hersfeld oder der Stadt Messungen, welche unter einander dergestalt abwechseln, daß die erstgenannte Stadt zu zwei Landtagen, und die Stadt Messun­gen zu einem Landtage den Abgeordneten sendet,

f. eine» von der Stadt Schmalkalden,

g. einen von der Stadt Rinteln und den Städten Obernkirchen, Oldendorf, Rodenberg und Sachsenhagen,