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1849

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Wochenblatt

für den Verwaltungsbezirk Hanau.

Hanan, Donnerstag den LT. April L84S.

Gesetzgebung.

Die Nummer VIII des Gesetzblattes von diesem Jahre enthalt:

Gesetz

vom 24- März 1849, die Emission Kurhessischer Kassenscheine betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I, Kurfürst ic. ic

erlassen nach Anhörung Unseres Gesammtstaats- ministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstande folgendes Gesett:

§. "1.

Um die für den Staatseisenbahnbau weiter erfor­derlichen Mittel zu beschaffen, und der Friedrich Wilhelms Nordbahngesellschaft ein unverzinsliches Darlehn von 500,000 Thalern vorzustrecken, wird Unser Finanzministerium ermächtigt, außer der nach dem Gesetz vom 26. August 1848 zu emittirenden Einen Million Thaler Kassenscheine, ferner noch bis zum Betrage Einer und einer halben Million Tha­ler Kassenscheine von 1, 5 und 20 Thalern zu cre- iren und nach und nach in Umlauf setzen zu lassen, welche gleich baaren Geldes als gesetzliches Zahlmit­tel gelten, dergestalt, daß alle öffentliche sKassen gleichwie Privaten zu deren Annahme verpflichtet

§. 2.

Die in Kassenscheinen ausgegebene Summe wird als eine unverzinsliche Staatsschuld anerkannt, und es darf ohne Zustimmung Unserer getreuen Land- stande eine weitere Ausgabe von solchen Scheinen nicht Statt finden.

§. 3.

Zur besonderen Sicherheit für diese Staatsschuld wird hiermit der Betrag von Einer und einer halben Million Thaler auö den von Unserer HauptstaatS- kasse bei der Landeskreditkasse angelegten AblösungS- kapitalien dergestalt als Unterpfand eingesetzt, daß die letztere Kasse diese Kapitalien bis zum Belaufe jener Summe in so wett zurückbehalten soll, alS nicht die erfolgte Tilgung der Kassenscheine nachge­wiesen wird.

§ 4.

Vom Jahre 1852 an soll von den auf den Grund deS gegenwärtigen Gesetzes ausgegebenen Kassenschei­nen jährlich der Betrag von fünf- und siebenzig tausend Thalern wieder eingezogen und damit so lange fortgefahren werden, biS sämmtliche ausgege- benen Kassenscheine wieder eingelöset sein werden.

Dieser Betrag von fünf- und siebenzig tausend Thalern ist alljährlich zu zwei Drittheilen auS den im §. 3 erwähnten Kapitalien und zu einem Drit- lheil aus der Hauptstaatskasse zu entnehmen.

§. 5.

Die gesammte Verwaltung der durch dieses Gesetz ereirten unverzinslichen Staatsschuld liegt der Haupt­staatskassedirektion gemeiüschaftlich mit dem, zufolge des GesetzeS vom 27. Februar 1831, die Bildung und Verwaltung des Staatsschatzes betreffend, beste­henden landständischen Ausschusse ob, und sollen des­sen Mitglieder namentlich sowohl bei der Anfertigung und Emission, als bei derWiedereinlösung und Ver­nichtung der Kassenscheine mitthätig sein.

Ueber diese Verwaltung soll der Ständeversamm­lung bei ihrem jedesmaligen Zusammentrelen von dem gedachten AuSschuffe vollständig Nachweisung gegeben werden.