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1849

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Wochenblatt

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Hanan, Donnerstag den SS. März lS49t

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller» gnädigst geruhet:

den Oberbuchhalter Homburg bei der Direktion der Hauptstaatskasse, und

den Oberförster Q u e n t i n zu Sontra in den Ruhestand zu versetzen; auch

die SteuerremsoratSgehülfen

Georg Wilhelm Heer,

Emil Bauer und

Heinrich Reich wann!

zu Steuerrevisoren bei dem Oberstcuerkollegium pro; visorisch zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Rittmeister von Buttlar vom ersten (Leib-) Husarenregiment zum Major zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Oberstlieutenant von Stein vom General- stabe als Oberst mit Pension ausscheiden zu lassen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1' T^iederi.ke Fink aus Mengeringhausen, im Furstenthum Waideck, hat dahier angezeigt und bei dem rasigen Magistrate eidlich bestärkt, daß ihr Die, seit längerer Zeit in ihrem Besitze befind- Uch gewesenen Kurhessischen Landeskreditkasse- Schuldverichreibungen:

Serie Ca. Nr. 1785. über 100 Thaler vom 24. Juli 1835, i/ Ca. 3065, über 100 Thaler vom 2 2. Juni 1837,

v Da. 1440. über 50 Thaler vom 10-

Juni 1836,

nebst den dazu gehörigen Zinöabschnitten im vori­gen Jahre abhanden gekommen seien.;

Es werden daher nach Vorschrift des §. 6 der Verordnung vom 18. Dezember 1823 die gegen­wärtigen Inhaber der gedachten Schuldverschrei­bungen aufgeforderc, sich unter deren Vorlegung vor dem Abläufe von 3 Monaten nach der Dem» nachstigen zweiten Aufforderung, welche in Jahres­frist erfolgen wird, bei der Landeükreditkasse zu melden, widrigenfalls ein Duplikatschein ertheilt und an dessen Besitzer die Zahlung sowohl der Zinsen als des Kapitals, stets zwei Jahre nach eingetretener Fälligkeit, sofern nicht inzwischen die Originalobligation zur Zahlung eingereicht sein wird, geleistet werden soll.

Zugleich werden die gedachten Schuldverschrei­bungen, in Gemaßheit deS §. 21 des GesetzeS vom 23- Juni 1832, die Errichtung der Landeskredit­kasse betreffend, hierdurch gekündigt-

Caffel am 26. Februar 1849.

Kurfürstliche Direktion der Landeskreditkasse. A r n o l d.

vt. Grafs, k. A-

2. Kurfürstliches Ministerium deö Innern hat durch Erlaß vom 28. v. M., zur Nr. 3173 P. d. J., mir eröffnet, daß dem vierten Absätze deS §. 37 der Grundrechte und dem Artikel 4 des Einführungsgesetzes entsprechend, dermalen ein Gesetzentwurf über die Ausübung des Jagdrechtes ausgearbeitet werde.