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§ 3-

Die zur Rückzahlung bestimmten Betrage sollen aus den von Unserer Hauptstaatskasse bei der Lan- deskreditkasse angelegten Ablösungskapitalien entnom­men werden, die zur Sicherung deS Anlehns als Unterpfand dergestalt eingesetzt werden, daß die letz­tere Kasse von jenen Kapitalien einen dem ungetilg- ten Anlehn entsprechenden Theil zurückbehalren soll.

§ 4.

Die Reihenfolge, in welcher die einzelnen Verbrie- fungen zur Rückzahlung gelangen, wird durch Ver­losung bestimmt. Die Zahlung erfolgt bei Unserer Hauptstaatskasse an dem auf die Verlosung folgen­den halbjährigen Zinstermine, mit welchem die wei­tere Verzinsung aufhört. Die erste Verlosung wird im Laufe des Jahres 1850 Statt finden.

§. 5.

An der Verwaltung dieser verzinslichen Staats­schuld nimmt der zufolge des Gesetzes über den Staatsschatz vom 27. Februar 1831 bestehende land- ständische ÄuSschuß Theil. Namentlich sollen dessen Mitglieder sowohl bei der Anfertigung und Verwer­thung der Verbriefungen, als bei der Einlösung und Vernichtung derselben mitwirken.

Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Un­terschrift und des beigedrückten StaatssiegelS gegeben zu Cassel am 1. März 1849.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

vt. C. W. Wipperman n.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine'Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

den Obersten d'Orville auf sein allerunterthä- nigsteS Nachsuchen von der Stelle eines provisorischen Vorstandes des KriegöministeriumS zu entbinden.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Major Bödicker vom ersten (Leib-) Husa­renregiment provisorisch zum Vorstand deS Kriegs­ministeriums zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

den Legationssekretar Freiherr» von Dörnberg zu Berlin zugleich zum Kammerherrn zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Justizbeamten Wilhelm Möller zu Burg- haun in gleicher Eigenschaft zum Justizamte inHom- berg,

den ordentlichen Landgerichtsassessor Heinrich Hirsch seid zu Cassel als Justizbeamten zum Ju­stizamte in Herrenbreicungen, und

den Aktuar Karl Michael We nnin g von Span­genberg in gleicher Eigenschaft zum Justizamte in Sontra zu versetze».

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Metzgermeister Johannes Zeuch zu Eschwege zum Bataillonskommandeur der dasigen Bürgergarde zu bestellen-

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Bekanntmachung

an sämmtlicheOrtsvorstande derStadt- und Landgemeinden des hiesigen Ver­waltungsbezirks.

Das Formularpapier, welches in den §§. 3 und 12 deS Ausschreibens Kurfürstlichen Ministeriums deS Innern vom 20- Dezember v- I- zu den von den Ortövorständen über gewisse Falle zu führen­den GeburtS- und Todtenbüchern, sowie zu den von denselben regelmäßig zu führenden Verzeich­nissen über die an sie gelangenden Anzeigen von Geburten und Todesfällen vorgeschrieben ist, muß auf Kosten der Gemeinden beschafft werden.

In der hiesigen Waisenhausbuchdruckerei ist dasselbe zu dem Preise von 27 Kreuzer für das Buch und von 2 Kreuzer für den Titelbogen zu haben.

Die Ortsvorstande der Stadt- und Landge- meinben können solches von daher unmittelbar beziehen oder sich dieserhalb an das Verwaltungs­amt wenden, welches alsdann für dessen Beschaf­fung besorgt sein wird.

Hanau am 27. Februar 1849.

Der Bezirksdirektor Rothe.

2. Vom 1. März an werden bei der Landeskre­ditkasse wieder Kapitalien angenommen.

Cassel am 26- Februar 1849.

Kurfürstliche Direktion der Landeskreditkasse. Arnold.

3. Den Betheiligten dient zur Nachricht, daß die der Leihbank Ende März 1818 verfallenen Pfän­der, insofern solche keine wollene oder sonst leicht verwesliche Gegenstände enthalten, ausnahmsweise im Monat März laufenden JahreS noch zur Umschreibung zugelassen werden; auch wird die Einlösung jener, sowie der Ende September 1.848 der Leihbank ebenfalls verfallenen Pfänder bis zum Schlüsse des nächsten Monats mit dem Bemerken gestattet, daß die bis zu diesem Termi­ne weder umgeschriebenen noch eingelösten Pfän-