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1849.

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Wochenblatt

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Hanau, Donnerstag den 15» März L8LV.

Gesetzgebung.

Die Nummer IV des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Verordnung

vom 22. Februar 1849, über den Eingangszoll für ungereinigte Soda.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst rc. rc.

verordnen auf den Grund der mit den übrigen Regierungen des Zollvereins getroffenen Vereinba­rung, nach Anhörung Unseres Gesammtstaatsmini- steriums und unter Hinweisung auf die im §. 13 des ZollgesetzeS vom 28- Dezember 1837 enthaltene land- ständische Zustimmung, wie folgt:

Die in der Anmerkung zu pos. 5, d, der zwei­ten Abtheilung des nach Unserer Verordnung vom 26-Oktober v-I. für das Jahr 1849 fort­bestehenden VercinSzolltarifS festgesetzte Ausnah­me, nach welcher u n g er ei n i gt e So d a beim Eingänge über die Preußische Seegrenze, sowie in Preußen, Sachsen und Kurhessen bei dem Eingänge auf Flüssen und in Sachsen auf der Landgrenze zu dem ermäßigten Zollsätze von 7| Silbergroschen eingehet, soll vom 1. Mai d. J. an wegfallen.

Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Un­terschrift und des- beigedrückten Staatsstegels gege­ben zu Caffel am 22. Februar 1849.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

vt. C. W. Wippermann.

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Ausschreiben der Ministerien des Innern und der Finanzen,

vom 23. Februar 1849, die Leitung des hiesigen Wollmarktes und die Aufsicht auf daö MeßhauS be­treffend.

Die Nr. V des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Gesetz

vom 1. März 1849, über die Emiss on verzinslicher Staats­schuld sch c i n e-

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der L, Kurfürst rc. rc.

ertheilen nach Anhörung Unseres Gesammtstaats- ministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände folgendes Gesetz.

Zur Beschasfugg der für den StaatSeisenbahnbau erforderlichen Mittel wird Unsere Direktion derHaupt- staatskasse ermächtigt, anlehnswcise den Betrag von einer halben Million Thaler aufzunehmen.

§. 2.

Dieselbe hat über die bis zum Belaufe jener Sum­me aufzunehmenden Betrage, auf den Inhaber lau- tende Verbriefungen auszustellen, in denen die Ver­zinsung des Anlehns mit jährlich 44 Prozent, in halbjährigen Raten zahlbar, und eine jährliche Rück­zahlung von mindestens 50,000 Thalern zu verspre­chen ist.