1849.
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für
die Provinz Ha
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Harran, Donnerstag -en TT Februar 1849.
Gesetzgebung.
Die Nr. HI des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Nachstehendes Reichsgesetz wird hierimt zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Cassel am 8. Februar 1849.
Kurfürstliches Gesammtstaatsministerium.
Bauinbach. Schenck zu Schweinsberg.
v. Urff. Eberhard. C. W. Wippermann.
Gesetz
vom 20. Januar 1849, betreffend die Schließung der öffentlichen Spielbanken und Aufhebung der Spielvertrage.
(Ausgegeben zu Frankfurt a. M. am 25. Januar 1849.)
Der Reichsverweser, in Ausführung des Be- ichlusseS der Reichsversammlung vom 8. Januar 1849, verkündet als Gesetz:
Einziger Artikel.
Alle öffentlichen Spielbanken sind vom 1. Mai 1849 an in ganz Deutschland geschlossen und die Spielpachtverträge aufgehoben.
Frankfurt am 20. Januar 1849-
Der Reichsverweser Erzherzog Johann. Der Reichsminlster des Innern. Der Reichsminister der Justiz. H- v. Gagern. R. Mohl-
Uebersicht der
Gesetze, Verordnungen, Ausschreiben rc. vom Jahre
1848, nach der Zeitfolge.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Im Laufe des nächsten Monats werden die Landbeschaler zum Bedecken der mit Zulaßscheinen versehenen Stuten nach den verschiedenen Stationen abgeführt, wovon die Pferdezucht» hierdurch in Kenntniß gesetzt werden.
Cassel am 26- Januar 1849.
Kurfürstliche Landgestüt - Direktion.
Kraft Auftrags:
v. Eschftruth, Oberstlieutenant-
2. Ausweislich der am 11. November l. J. von hieraus erlassenen Bekanntmachung ist der unterzeichneten Behörde die Ausführung des Gesetzes vom 26. August v. I. über die Auseinandersetzung der Lehens-, Meier- und anderen gutSherrlichen Verhältnisse, auch bezüglich der eigentlichen, von den Lehenhöfen relevirenden Lehen, insoweit der Lehensverband durch das gedachte Gesetz aufgehoben worden ist, übertragen worden. Um demgemäß die erforderlichen Auseinandersetzungen baldigst zu bewirken und die Entschädigungsbeträge sowohl für die Aufhebung des Heimfallörechts an Gerechtsamen und Kapitalien, als auch für die aufgehobenen ständigen und unständigen Leistungen ungesäumt sestzusetzen, werden hierdurch alle bisherigen Vasallen und deren Rechtsnachfolger aufgefordert, sich deshalb
binnen 6 Monaten
mit ihren Anträgen entweder an die unterzeichnete Behörde, „Abtheilung für Lehenhofssachen" oder an die betreffende Renterei, in deren Bezirke die bisherigen Lehensobjekte gelegen sind, zu wenden.
Cassel am 27. Januar 1849.
Kurfürstliche Oberfinanzkammer, Abtheilung für Lehenhofssachen.
L o m e t s ch.