Einzelbild herunterladen
 

K^VWWVVWWV -

1849.

mimmuw

Wochenblatt

n a u

Hau au, Dounerstag den LL. Februar LG4V.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

die erledigte Pfarrei Mecklar, in der Jnspektur Hersfeld, dem Pfarrer Karl Christian Naß man n in Großenenglis zu übertragen;

den zu der erledigten Vikariatpfarrei Schachten, in der Klasse Hofgeismar, präsentirten Pfarrer Ludwig Bein Hauer in Calden zu bestätigen, und

dem Dr. med. Eduard Spangenberg aus Arnsbach die ärztliche und geburtshülfliche Praxis mit dem Wohnsitze in Schlüchtern zu gestatten.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

dem Revierförster Kehr zu Bischofferode die Stelle eines Briegadiers der Oberförsterei Bischhausen zu übertragen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

den Steueraufseher Heinrich Becker zu Wann- fried zum Erheber bei dem Nebensteueramt zu Volk­marsen zu ernennen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1- Nachdem die Steuerrektisikation der Gemeinde Birstein angeordnet und deren Ausführung dem Steuerrevisoratsgehülfen Lump übertragen wor­den ist, so wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Dassel am 18. Januar 1849.

Kurfürstliches Obersteuerkollegium, Bälde-

2. Im Laufe des nächsten Monats werden die Landbeschäler zum Bedecken der mit Zulaßscheinen' versehenen Stuten nach den verschiedenen Statio­nen abgeführt, wovon die Pferdezüchter hierdurch in Kenntniß gesetzt werden.

Cassel am 26. Januar 1849-

Kurfürstliche Landgestüt - Direktion.

Kraft Auftrags:

v. Eschstruth, Oberstlieutenant-

3. Ausweislich der am 11. November l. I. von hieraus erlassenen Bekanntmachung ist der unter­zeichneten Behörde die Ausführung des Gesetzes vom 26. August v. I. über die Auseinandersetzung der Lehens-, Meier- und anderen gutsherrttchen Verhältnisse, auch bezüglich der eigentlichen, von den Lehenhöfen relevirenden Lehen, insoweit der Lehenöverband durch das gedachte Gesetz aufgeho­ben worden ist, übertragen worden. Um demge­mäß die erforderlichen Auseinandersetzungen bal­digst zu bewirken und die Einschädigungsbeträge sowohl für die Aufhebung des Heimfallörechts an Gerechtsamen und Kapitalien, als auch für die aufgehobenen ständigen und unständigen Leistun­gen ungesäumt festzusetzen, werden hierdurch alle bisherigen Vasallen und deren Rechtsnachfolger aufgefordert, sich deshalb

binnen 6 Monaten

mit ihren Anträgen entweder an die unterzeichnete Behörde,Abtheilung für Lehenhofssachen" oder an die betreffende Meuterei, in deren Bezirke die bisherigen Lehensobfekte gelegen sind, zu wenden- Cassel am 27- Januar 1849.

Kurfürstliche Oberfinanzkammer, Abtheilung für Lehenhofssachen.

L o m c t s ch.

4, Durch das am 23. v. M. erfolgte Ableben des Stadtpfarrers Kirchner zu Hünfeld ist die dor-