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für solche Staatsbehörden oblagen, deren Funktionen nicht auf die Bezirksbehörde übergegangen sind.

§• 31.

Der Borstand des Verwaltungsamtes hat sich von dem Zustande des ihm anvertrauten Bezirkes und von dem Fortgange der verschiedenen Zweige der Ver­waltung stete in genauer Kenntniß zu erhalten, damit er jederzeit im Stande sei, nicht blos die ihm aufgetragenen Geschäfte ohne Verzug zu erledigen, sondern auch seinen Amtsuntergebenen mit sachkun­digem Rathe bklzustehen, und aus Abstellung vor­handener Mängel, so wie, auf Einleituna von Ver­besserungen bet der Bezirksbehörde selbstständige An­träge zu stellen.

Er hat zu dem Ende nach näherer Bestimmung der Bezirksbehörde an den auswärtigen Gerichts- Hauptorten seines Amtsbezirkes periodische Amtötage zu halten, die übrigen Gemeinden aber so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber halbjährlich an einem vorher dort bekannt zu machenden Sage, persönlich zu besuchen.

Er hat thunlichst auf Vereinfachung deS Geschäfts­ganges Bedacht zu nehmen, den Amtsuntergebenen das mündliche Anbringen von Bitten und Beschwer­den zu Protokoll zu erleichtern, und durch die gründ­liche Jnstruirung denselben die Entscheidung darauf möglichst zu fördern.

§• 32.

Für ein oder mehrere Aemter ist ein Hochbau­meister und ein Straßen - und Wasserbaumeister zu bestellen, deren Verrichtungen auch in einer Person vereinigt sein können.

Ihre dienstliche Stellung ist im Allgemeinen die der seitherigen Baumeister.

§• 33.

Jedes Amt hat einen Amtsarzt, einen Amtswund­arzt und einen Amtsthierarzr. Ein und dieselbe Person kann jedoch zugleich für mehrere Aemter er­nannt werden.

Die dienstlichen Obliegenheiten derselben bleiben die bisherigen.

§. 34.

Die Dienstbezirke der Oberschulinspektoren bleiben biö zu anderweiter Verfügung wie bisher bestehen.

IV Besondere Bestimmung für die

Verhältnisse der Jsraeliten.

§. 35.

Die besonderen Behörden für die Angelegenheiten der Jsraeliten behalten vorerst ihren dermaligen Wirkungskreis.

Die Provinzialvorsteherämter treten zu den einzel­nen Bezirksvorständen in dieselben Dienstbeziehungen, wie seither zu den Regierungen, die Kreisvorsteher aber zu den Verwaltungsämtern, wie seither zu den Kreisämtern.

§- 36.

In folgenden allgemeinen Angelegenheiten

1) rücksichtlich der Bestellung der Previnzial-Rah- binen,

2) rücksichtlich der Aufsicht auf allgemeine Pro- Vinzialanstalten und

3) rücksichtlich der Verwaltung der Provinzialkassen und der Veranlagung der Klassensteuer

geht die Zuständigkeit der Regierungen auf die Bezirks­vorstände an den Orten über, an denen die Vorsteher- amter ihren Sitz haben.

Denselben bleibt es überlassen, für die Leitung der in §. 18, Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1833 erwähnten Geschäfte an der Stelle der Kreisämter ge­eignete Verwaltungsämter zu beauftragen.

§ 37.

Es wird vorerst ferner von Uns ein besonderer Kommissar für die in §. 32 der Verordnung vom 30. Dezember 1823 vorgeschriebene Aufsicht und für die in §. 18., Abs 3 des Gesetzes vom 29 Okt. 1833 dem landesherrlichen Kommissar übertragene Leitung der Veranlagung der Klassensteuer aus der Zahl der An­gestellten bei der oberen Bezirksbehörde am Sitze jedes Vorsteheramtes ernannt werden.

V. Vorübergehende Bestimmungen.

§. 38.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Februar künfti­gen Jahres in Kraft. Jedoch findet die Uebernahme der Verwaltung des Depositenwesens durch die Direk­tion der Landeskreditkasse schon am 1. Januar künfti­gen Jahres Statt, mit Ausnahme der Geschäfte der Hauptdepositenkommission zu Fulda, welche vom 1. April künftigen Jahres an auf die genannte Direktion übergehen.

§. 39.

Damit eine Stockung in den Geschäften der inneren Landesverwaltung thunlichst vermieden werde, haben die Verwaltungsämter einstweilen, bis in Gemäßheit des §. 21 dieser Verordnung die ihnen zur selbststän- digen Entscheidung und Verfügung zu übertragenden Angelegenheiten bestimmt sein werden, den Geschäften der Kreisämter und Verwaltungspolizeikommissionen nach Maßgabe der seitherigen Zuständigkeit dieser Behör­den insoweit sich zu unterziehen, als solche nicht durch das Gesetz vom 31. Oktober d. J. über die Bildung von Verwaltungsbezirken und die Einführung von Be­zirksräthen den Bezirksbehörden ausdrücklich zugewiesen sind. - ; ■

Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhäudigen Un­terschrist und des beigedrückten Staatssiegels gege­ben zu Cassel am 22. Dezember 1848.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

vt. Bau M b a ch. vt. d'Orville. vt. Eberhard, vt. C. W. Wipp ermann.