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Gesetzgebung.

Die Nr. XXXVII des Gesetzblattes vom Jahre 1848 enthält:

Ausschreiben des Finanzministeriums

»om 22. Dezember 1848, die Abgrenzung verschiedener Rentereien betreffend.

Ausschreiben des Finanzministeriums vom 22. Dezember 4848,

die Aufhebung der Renterei Treis an der Lumbda betreffend.

Ausschreiben des Finanzministeriums

vom 22. Dezember 1848, die Vereinigung der beiden Abtheilungen der Oberfinanzkammer betreffend.

Ausschreiben des Finanzministeriums

vom 22. Dezember 1848,

die Forterhebung der Steuern und Ab­gaben betreffend.

Da eine Beschlußnahme der Landstände über ein neues Finanzgesetz für das Jahr 1849 noch nicht Statt gefunden hat, so wird in Gemäßheit landes­herrlicher Entschließung die Forterhebung der bisheri­gen Auflagen für die ersten 6 Monate des nächsten Jahres auf den Grund des §.' 147 der VerfassungS- mkunde hiermit verfügt.

Casfel am 22. Dezember 1848.

Kurfürstl. Finanzministerium.

C. W. Wipp ermann.

vt. Klauhotd.

Die Nr. XXXVHI des Gesetzblattes vom Jahre 1848 enthalt:

Verordnung

vom 22. Dezember 1848,

die Umbildung der inneren Landes- verwaltung betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I, Kurfürst ?c. >c.

verordnen in der Absicht» der inneren Landesver- waltung einen einfacheren, rascheren und lästige­ren Gängen sichern, und im Hinblick auf das Gesetz. V0M 31 ij höbet V. I., über die Bildung von neuen Verwatlungspezirken nnd die Einführung von Bezirks- räthen,. nach AnbonwA Unseres Gesammt- Staats- Wimflermms. .Folgendes:

I. Allgemeine Bestimmungen.

§. i

Die gesammte innere Landesverwaltung steht unter der oberen Leitung und Aufsicht Unseres Ministeriums des Innern.

Außer den in den §§. 3 und 4 nicht ausgehobenen Centralbehörden werden dem Ministerium des Innern, soweit es zweckmäßig ist, Kommissionen untergeordnet werden, namentlich:

1) für das Erziehungs- und Unterrichtswesen;

2) für landwirthschaftliche, Gewerbs- und Handels- Angelegenheiten;

3) für bauliche Angelegenheiten;

4) für statistische Angelegenheiten.

Diese Kommissionen werden aus geeigneten Beam­ten aller Staatsverwaltungszweige und anderer Sach­kundigen von Uns ernannt werden.

Sie haben keinerlei verwaltende Wirksamkeit, da­gegen

a. Unsere Ministerien und Oberbehörden mit Gut- achlen und Rathschlägen, technischen Ausarbei­tungen und Revisionen zu unterstützen;

h. Prüfungen auf Verfügung Unserer Ministerien oder auf Ersuchen Unserer Oberbehörden vorzu- nehmen;

c. bei Unseren Ministerien das Wohl des Staates - und der Staatsangehörigen fördernde Anträge zu stellen.

§• 2.

Zur Förderung der Landwirthschaft, der Gewerbe und des Handels sollen Landesvereine gebildet werden, welche mit dem Ministerium deS Innern unmittelbar oder durch Vermittelung der im §. 1 erwähnten Kom­missionen in Verbindung treten.

Die Grundbestimmungen dieser Vereine sind von ihnen selbst unter Mitwirkung der im §. 1, Nr. 2 ge- nannten Kommission zu entwerfen und von dem Mi­nisterium des Innern zu genehmigen.

§. 3.

Folgende Behörden sind aufgehoben: die Regierun­gen und Leheuhöse, die Residenzpolizeidirektion und die Provinzialpolizeidirektionen, die Hauptdepositen­kommissionen, die Medizinaldepulationen, die Kreis- physikate, der LandnsitthschaftSverein und Handcls- und Gewerbsvercin mit ihren leitenden Ausschüssen, die Verwaltungs-Polizeikommissionen, endlich die KreiSämtcr.

§. 4.

Auch die Oberbaudirektion ist aufgehoben. Soweit deren Verrichtungen nicht auf die im 8- 1 genannte Baukommission übergehen, werden'sie besorgt:

1) das Knegsbanwefen durch das Kriegsministe- rinw;

2) das Bauwesen deS Finanzdepartements durch die Oberfinanzkainmcr;

3) das Bauwesen deS JustizdepartementS nach An­ordnung der obern Gerichte und der StaatSbe-