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und Tarisschen Generalpostdirektion zu Frankfurt a. M- den legreren gestarteten PortAreiheit, hiermit zur Kenntniß der Berheiligten.

Hanau am 22. Dezember 1848.

Kurfürstliche Regierung daselbst.

R o in m e l-

vt. Cassian.

Die Fürstlich Thuen - und Tarissche Generalpost- direktion hat vorläufig für den Zeitraum von 3 Monaten Befreiung von dem den FurstliäM Postbehörden zukommenden Porto für die hier' kdN- zentrirten Reichstruppen, vorbehaltlich jedoch der Vergütung etwaiger Auslagen, in folgender Weise gestattet:

1) Portofreiheit haben anzusprechen dieOffiziere, vom HauptMann (Rittmeister) einschließlich Desselben abwärts, sodann die Unteroffiziere und Soldaten und die nicht streitenden Glieder der Truppenkör- per;

2) die Portofreiheit erstreckt sich auf Briefe, welche die erwähnten Militairpersonen absenken oder em­pfangen; ferner aus Geldpakete bis zu 1.7 Gulden (10 Lhlr.) und auf andere Fahrpoststücke bis zu sechs Pfund (Zollgewicht), welche an jene. Mili­tairpersonen gesendet werden;

3) die Abfindung der portofreien Briefe der frag­lichen Militairpersonen darf wöchentlich nur ein­mal Statt finden;

4) diese Briefe müssen mit einem Dienstsiegel versehen sein.

In Gemaßheit dieser Bestimmungen hat das Oberkommando folgende weitere Anordnungen ge­troffen :

a) daS Einsammeln und Stempeln der Briefe, sowie deren Aufgabe auf die Post geschieht, wenn ein Regiment an einem Orte liegt, durch die RegunentskommandoS, im anderen Falle die Bataillons-, bzw. die Kommandos derjenigen Truppenabtheilungen, die zu keinem der hier konzentrirten Bataillons gehören;

Vorerst und bis zur Anschaffung besonderer Sie­gel, für die das Oberkommando sorgen wird, sind die Briefe mit dem Dienstsiegel des betreffenden Kommandos zu versehen.

h) die Aufgabe auf die Post erfolgt hier, wenn nicht an den auSwärtigen Orten, wo sich die unter ». bezeichneten Kommandos befinden, z. B. Vilbel, Postbüreaus errichtet sind; l

c) wenn rekommandirte Briefe oder Fahrpoststücke an Militairpersonen anlangen, so ist deren Em­pfangs der Postbehörde durch den Adjutanten des betreffenden Kommandos, bzw. den Komman­deur selbst zu bescheinigen;

d) die Aushändigung der an Militairpersonen ge­langenden Briefe u. s. w. kann an die unter a. bezeichneten Kommandos durch die Post gesche­hen;

e) die Militairbehörden haben darüber zu wachen, daß die gestatteten Vergünstigungen nicht zu Unterjchleifen, Portodefraudationen mißbraucht werden. Sollten Fälle der Art vorkommen, so sind sie alsbald anzuzeigen, damit sie geeignet bestraft werden.

Frankfurt a. M. am 2. Dezember 1848. gez v. Bechtold, Generalmajor.

5. ES wird hierdurch bekannt gemacht, daß die An­nahme vonDarlehen bei der Landeskreditkasse vom 1. Januar bis zum 1. März k. J. nicht Statt finden kann.

Cassel am 21. Dezember 1848. Kurfürstliche Direktion der Landeskreditkasse. Arnold.

6. Nachdem von Kurfürstlichem Ministerium des Innern verfügt worden ist, daß die nächste Aushe­bung anstatt den 5. Januar k. J. erst am 12. Fe­bruar in jedem der neun oberen Verwaltungsbe­zirke beginnen soll, so wird dies hiermit zur Kennt­niß der Betheiligren gebracht.

Hanau am 26. Dezember 1848. Kurfürstliche Regierung daselbst.

R o m in e l.

™ vt. Cassian.

Besondere Bekanntmachungen der Verwaltnngs- und Finanzbehörden.'

1. Die hierunter verzeichneten Militairpflichtigen aus den Altersklassen 1821 bis 1827 sind bei der in diesem Jahre L>tatt gehabten außerordentlichen Militairausnahme nicht erschienen und haben sich auch bis jetzt noch nicht nachträglich sistirt.

In Gemäßheit des §. 68 des Rekrutirungsge- setzeS vom 29. September L I. werden dieselben hiernach aufgefordert, sich noch innerhalb 3 Mo­naten dahier zu stellen, widrigenfalls sie als aus­getreten betrachtet und in die gesetzlichen Strafen verfallen werden.

Schmalkalden am 11. Dezember 1848. Kurfürstliches Kreisamt. Cöste r.

Aus der Stadt Schmalkalden:

1) Wilhelm Friedrich Dohrer, ’2) Philipp Ernst Gans, 3) Joh. Friedrich Kirchner, 4) Reinhold Sanner, ü) Friedrich Wilhelm Simmer, 6) Chri­stian Wilhelm Heinrich Sperber, 7) Christian Fried­rich Wenzel, 8) Christian Köhler, auch Nebe ge­nannt, 9) Salomon Bamberger, 10) Joh. Georg Brill, 11) Eduard Franz Ferdinand Heisen, 12) Kaspar Friedrich Heß, 13) Joh. Michael Johan­nes, 14) Georg Friedrich Kirchner, 15) Johann Georg Schneider, 16) Karl Siegmund Ludwig Simon, 17) Hermann Adelbert Eduard Sperber,