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1849

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Hanan, Donnerstag den 4. Januar L84V.

Gesetzgebung.

Die Nummer XXXVI des Gesetzblattes vom Jahre 1848 enthalt:

Ztusschreiben des Ministeriums des Innern vom *50. Dezember 1848 ,

wegen NuSfuhrung der in dem Gesetze vom 2 9- Oktober 1-84 8, die ReligionS- f r e i h e i t un b d i e E i n f ü h r u n g derb ü r ^ e r- l ichen Ehe betreffend, e n t h a l t e n e n 23 0 r* schriften über F ü h r u NZ der Bücher des bürgerlichen Standes.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

dem Wagnermeister Jean Müller zu Cassel das PrädikatHofwagnermeister" zu verleihen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Die eingetretene Erledigung der Amtswundarzt­stelle zu Neuhof bringen wir hierdurch zur öffent­lichen Kenntniß und fordern Bewerber um diese Stelle auf, ihre Gesuche, mit den erforderlichen BefahigungSzeugnissen versehen, binnen 4 Wochen dahier einzureichen.

Fulda am 12. Dezember 1848- Kurfürstliche Regierung der Provinz Fulda. V 0 l m a r.

vt. Kepler.

2- Diejenigen Besitzer von Hengsten in der Pro­vinz Hanau, welche dieselben im Jahre 1849 jur Stutenbedeckung zu verwenden wünschen, werden hiermit aufgefordert, dieselben in den von

den betreffenden Kurfürstlichen Kreisämtern dieser- halb bestimmt werdenden Terminen zu der gesetz­lich angeordneten Besichtigung vorzufuhren.

Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß pur fehlerfreie, in jeder Beziehung z u r Fort­pflanzung brauchbare Beschä.er in den­jenigen Gegenden, wo die Landbeschäler dazu nicht uusreichen, zugelassen werden, und daß zufolge der gesetzlichen Bestimmungen Derjenige, welcher seinen Hengst ohne zuvor auSgewirkre Erlaubniß zur Sturenbedeckung verwendet, für jeden Kon- traventwnüsall eine Strafe von 10 Rthlr. verwirkt.

Cassel am 16. Dezember 1848.

Kurfürstliche Landgestüt-Direktion.

Kraft Auftrags:

von Eschstruth, Oberstlieutenant.

3. Alle diejenigen, welche mit Einreichung ihrer Rechnungen über Lieferungen und Arbeiten für die Kurfürstlichen Hof-Officen im Jahr 1848, namentlich für die Hofkämmerei, Hofküche, Hof- kondttorei und Hofkellerei, desgleichen für den MarstaU und das Leibgestüt zu Beberbeck, die Hofgärluereien, die Hofjägerei, das Hofholzmagazin, dieEngraisserie und die Schweizerei, sowie endlich über Hofbauten bis jetzt im Rückstand sind, wer­den mit Hinweisung auf die in der Verordnung vom 14- März 1801 angedrohten Nachtheile hier­durch aufgefordert, jene Rechnungen ungesäumt und längstens bis zum 15. Januar k. J. bei den betreffenden Behörden abzugeben.

Kassel am 14 Dezember 1848

Kurfürstliches Oberhofmarschallamt.

4. In Gemäßheir eines Beschlusses Kurfürstlichen Ministeriums des Innern bringen wir den unten­stehenden Erlaß des Oberkommandos der zu Frankfurt zusammengezogenen Reichstruppen vom 2. d. M- in Betreff der von der Fürstlich Thuen-