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Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Finanzbehörden.
1. Der Amtliche Kniender
für
die Provinz Hanau auf das Jahr 1849, welcher sich sowohl durch belehrende als unterhaltende Aufsätze ausieichuet, ist in der Waisen- Haus-Buchhandlung zu Hanau erschienen und
roh das Exemplar zu.....5 kr.,
geheftet „ ......6 „ und mit Papier durchschossen zu . . . 8 „ zu haben.
Zugleich dient zur Nachricht, daß der Verkauf dieses Kalenders
1) im Kreise Schlüchtern:
dem Buchbinder Hrn. Merz in Steinau,
2) im Amte Birstein:
dem Hrn. D. W. Schien in Birstein,
3) in der' Stadt Gelnhausen:
dem Buchbinder Hrn. D. Deubner daselbst und
4) im Amte Wächtersbach:
dem Kaufmann Hrn. I. Rinkenberger zu Wächtersbach
l ertragen worden ist.
2. Die Behufs der nächsten regelmäßigen Milsi tairauöhebung für das Jahr 1849 ausgestellte KreiSliste über alle militairpflichtigen Individuen deS Kreises Wißenhausen aus der Altersklasse 1828, sowie alle im §. 44 deS RekrutirungSge- setzes vom 29. September d. I. bei Nr. 2, 3, 4 und 5 bezeichneten Militairpflichtigen wird vom 13. Dezember d.J. an achrTage lang imj)iefigen KreiöamtSlokale zu Jedermanns Einsicht öffentlich angeschlagen oder aufgelegt werden.
Jeder ist aufgefordert, Mangel oder Irrthümer, insbesondere aber etwa übergangene Militairpflich- tige in dieser Kreisliste dem KreiSamte hierselbst zur Berichtigung oder nachträglichen Einzeichnung anzuzeigen, und zwar eine etwaige Uebergehung, wenigstens drei Tage vor der Aushebung, bei Meldung der im §. 63 deS RekrucirungSgesetzes angedrohten Strafe von einem Thaler, welcheVerpflich- tung auch den Eltern oder Vormündern der etwa abwesenden Militairpflichtigen bei gleicher Strafe obliegt.
Zugleich wird Termin zur vorläufigen Prüfung der Zeugnisse zur Begründung der Ansprüche auf alsbaldige Stellung in das zweite Aufgebot in Ge- maßheit des §. 57 des RekrutirungSgesetzes auf
Donnerstag den 21. Dezember d. I., Morgens 8 Uhr, in das hiesige RathhauS bestimmt.
Diejenigen Militairpflichrigen, welche einen solchen Anspruch nach den §§. 13 und 21 bis 23 deö RekrutirungSgesetzes begründen zu können glauben, haben diesen unter Vorlegung der nach §. 56 des erwähnten Gesetzes von den betreffenden öffentlichen Behörden ausgestellten, bzw. beglaubigten Nachweisungen in dem Termin entweder selbst anzuzeigen oder durch Bevollmächtigte anzeigen zu lassen.
Die Ortsvorstände des Kreises Witzenhausen haben diese Bekanntmachung sofort in ihren Gemeinden zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Witzenhausen am 21- November 1848.
' Kurfürstliches KreiSamt. Bi ckell.
3- Der Schneidergeselle Wilhelm Kaiser auS Hettersroth und der Wagner Konrad En gel aus Hailer haben Behufs Auswanderung nach Schievel- bein im Königreich Preußen, bzw. nach Offenbach, im Großherzogthum Hessen, um Entlassung aus dem diesseitigen Staatsverbande dahier nachgesucht, welches bestehender Vorschrift gemäß hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Gelnhausen am 30- November 1848- Kurfürstliches KreiSamt.
, B o ch.
4. Verpachtung der Staatsjagd imKon- doMiNat 6-F o r st r e v i e r M i t t e! s i n n betreffend.
Montag den 18. d. M., Morgens 10 Uhr, soll die dem Kurhessischen Staate in den Waldungen des Kondominats-Forstreviers Mittelsinn zustehende Koppeljagd in der Wohnung deS Unterzeichneten östentlich an den Meistbietenden, jedoch vorbehaltlich höherer Genehmigung, auf 9 Jahre verpachtet werden.
Die Pachtbedingungen, sowie die Grenzbeschrei- bungen der fraglichen Jagd werden im Termine gehörig bekannt gemacht, jedoch können solche auch schon 8 Tage vorher bei dem Unterzeichneten und dem Forstadministrator Ratsch zu Mittelsinn eim gesehen werden.
Schlüchtern am 2. Dezember 1848- Der Oberförster Ellenberger.
5. ES wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in Gemäßheit deS Rekrutirungs- gesetzeS vom 29. September d. J. für die nächste regelmäßige, im Januar k. I. Statt findende Aushebung aufzustellende Kreisliste, welche die in den Gemeindehauptlisten aufgeführten, im Jahre gebornen Militairpflichtigen, sowie die bei Nr. bis 5 des §. 44 des gedachten GesetzeS erwähnte Individuen enthalten wird, nach §. 47 des -