1050
auf hiesiges NÄHHaüs asiberaumt, welches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Gelnhausen am 28. November 1848. Kurfürstliches Kreisamt- B o ch-
Z. Der Schneidergeselle Wilhelm Kaiser aus Hettersroth und der Wagner Konrad Engel aus Hailer haben Behufs Auswanderung nach Schievel- bein im Königreich Preußen, bzw. nach Offenbach, im Großherzogthum Hessen, um Entlassung aus dem diesseitigen Staatsverbande dahier nachgesucht, welches bestehender Vorschrift gemäß hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Gelnhausen am 30. November 1848- Kurfürstliches Kreisamt.
Boch.
9. Die Anfuhr des Salzes aus der Saline Nau- Heim in das Salzmagazin zu Steinau und von da in die betreffenden Auöwiegereien des da- sigen Magazmbezirks soll vom 1. Januar 1849 an auf e i n Jahr an den Mindestfordernden Ver- akkordirt werden, wozu Termin
Mittwoch den 13. Dezember d. I., Morgens 10 Uhr,
bei unterzeichneter Stelle anberaumt worden ist. Geeignete Bewerber werden hierzu mit dem Bemerken eingeladen, daß nur solche Personen zum Bieten zugelassen werben, welche sich über ihre Zuverlässigkeit gehörig ausweisen können, Die näheren Bedingungen können vor dem Termin an den Werktagen in den gewöhnlichen Arbeitsstunden, Morgens 9 bis 12 Uhr und NachnritragS von 1 bis 4 Uhr, hier eingesehen werden.
Schwarzenfels am 1. Dezember 1848. Kurfürstliches Fabrikamt.
H. B o d e. A. Wille. R. L u d w i g.
10. Verpachtung der Staatsjagd im Kondom inatS-ForArevier Mittelsinn betreffend.
Montag den 18. d. M., Morgens 10 Uhr, soll die dem Kurhessischen Staate in den Waldungen des Kondominats-Forstreviers Mittelsinn zustehende Koppeljagd in der Wohnung des Unterzeichneten öffentlich an den Meistbietenden, jedoch vorbehaltlich höherer Genehmigung, auf 9 Jahre verpachtet werden.
Die Pachtbedingungen, sowie die Grenzbeschrei- bungen der fraglichen Jagd werden im Termine gehörig bekannt gewacht, jedoch können solche auch schon 8 Tage vorher bei dem Unterzeichneten; und dem Forstadministrator Ratsch zu Mittelsinn ein- gesehen werden.
Schlüchtern am 2- Dezember 1848- Der Oberförster Ellenberger-
11- Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in Gemäßheit des Rekrutirungs-
gesenes vom 29. September d. I. für die nächste regelmäßige, im Januar k. J. Statt findende Aushebung aufzustellende Kreisliste, welche die in den Gemeindehauptlisten aufgeführten, im Jahre 1828 gebornen Milicairpflichtigen, sowie die bei Nr. 2 bis 5 des §. 44 des gedachten Gesetzes erwähnten Individuen enthalten wird, nach §. 47 des Re- krutirungsgesexes acht Tage lang, vom 15. d. M an, in dem im hiesigen Räthhause befindlichen Geschäftszimmer des Kreisamts zu Jedermanns Einsicht bereit liegen wird.
Ein Jeder ist nach §. 47 des angezogenen Gesetzes aufgefordert, Mängel oder Irrthümer, insbesondere aber etwa übergangene Militairpflichtige dem Kreisamt zur Berichtigung oder nachträg, lichen Emzeichnung anzuzeigen.
Militairpflichtige, welche in der Kreisliste etwa Übergängen worden, sind nach §§. 48 und 63 des gedachten Gesetzes bei Meldung der gesetzlichen Geldbuße von Einem Thaler verbunden, wenigstens drei Tage vor der AuShebung dem Kreisamte dieses anzuzeigen. Gleiche Verpflichtung liegt den Eltern oder Vormündern der etwa übergange- nen Militairpffichtigen im Falle der Abwesenheit derselben bei Meldung derselben Strafe ob.
Zugleich wird zu der im §. 57 des RekrutirungS- gesetzes vorgeschriebenen vorläufigen Prüfung der Zeugnisse, durch welche Ansprüche auf Stellung in da» 2. Aufgebot dargerhan werden sollen, sowie zur Bescheidung der betreffenden Individuen über die Mangel solcher Zeugnisse und die Mittel und Wege zu deren Beseitigung Termin auf
---den 22- d. M.,
Morgens 8 Uhr, in das hiesige Kreisamtslokal angesetzt, zu welchem die Ortsvorstände derjenigen Gemeinden, aus welchen Militairpflichtige Ansprüche auf Stellung in das zweite Aufgebot zu haben glauben, sowie diese selbst bzw. deren Eltern oder Vormünder zur Geltendmachung dieser Ansprüche und Vorlegung der erforderlichen Nachweisungen vorgeladen werden.
Melsungen am 1. Dezember 1848. Kurfürstliches Kreisamt- Für den ssandrath: der Kreissekretar F a b e r.
12. Zu den in diesen Blättern bereits zum Einzelnverkauf angekündigten Kurhessischen Gesetzblättern, welche daS allgemeine Interesse berühren, find bis jetzt noch folgende weiter hinzu'gekommen:
Nr. XXVII. Gesetz, die Religionsfreiheit und die Einführung der bürgerlichen Ehe betr-; -" Gesetz, die Polizeiverwaltung, Polizei- und Zunftgerichtsbarkeit, sowie die Stellung unter polizeiliche Aufsicht betr., aufSchreibp. 2 Tgr- und auf Druckp. 14 Sgr.