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Verfügungen sind die Mitglieder des BezirksratheS durch ein Zirkular in Kenntniß zu fegen.

§. 35.

Die Ausgleichung der den Bezirk betreffenden all- gemeinen Lasten, Landfolgedienste, Kriegskosten u. dergl. in- auf die einzelnen Gemeinden steht dem Bezirksausschüsse zu, ebenso die Entscheidung über Beschwerden gegen die weitere Vertheilung derselben.

§ 36.

Der Bezirksausschuß hat die Taren der Lebens­mittel, sofern sie nicht ortSpolizeilicher Natur sind, festzusetzen, auch auf Beschwerden über Unangemes- senheit ortspolizeilicher Tar-Regulirungen zu ent­scheiden. Derselbe hat ferner über die Ertheilung oder Versagung aller seither von den Regierungen zu ertheilenden Konzessionen und Gestattungen zum Gewerbsbetriebe jeder Art, sofern dieselben nicht sicherheitspolizeilicher Natur und also von den Poli­zeibehörden allein zu ertheilen sind, endlich über Beschwerden in Zunftangelegenheiten zu entscheiden.

§. 37.

Dem Bezirksausschüsse gebührt die Entscheidung über alle Beschwerden in Rekrukirungs - und Bür- gergarde-Angelegenheiten, für welche gesetzlich die oberen Verwaltungsbehörden zuständig sind.

§. 38.

Die Aussicht aus die Gemeindeverwaltung und die der Aufsichtsbehörde (vergl. §. 92 der Ge- meindeordnung) eingeräumten ^Befugnisse i n G e- meindean gelegen heiten gehören zur Zustän­digkeit des Bezirksausschusses. ES bleibt jedoch dem Bezirksvorstände und, bezüglich der Landgemeinden, den Verwaltungsämtern vorbehalten, neben Allem, was lediglich die Vollziehung betrifft,

a. von allen Angelegenheiten der Gemeindever- Verwaltung Kenntniß zu nehmen ;

b. bloße Rathschläge und Hinweisungen zu erthei­len ;

e. Beglaubigungen und Verpflichtungen zu bewir­ken ;

6. solche Wahlen für gesetzmäßig zu erklären, ge­gen welche weder eine Anfechtung Statt gefunden hat, noch ein von Amtöwegen zu beachtendes Bedenken vorliegt;

e. alle von den zuständigen Gemeindebehörden be­antragten Bestätigungen und Genehmigungen, gegen welche kein Bedenken obwaltet, zu erthei­len, mit Ausnahme der Bestätigung von Sta­tuten, der Genehmigung der Erhebung solcher Umlagen, welche das im §. 84, Ws. 5 der Ge­meindeordnung gesetzte Maß überschreiten, und der Erwirkung der Genehmigung zur Einfüh­rung der nach §£ 73 und 74 der Gemeinde- ordnung gestatteten Abgaben;

f. die Rechnungen der Landgemeinden abzuhoren.

F. 39.

Der Bezirksausschuß hat für jedes Jahr die von den (Semembeil auszuführenden Landwegebauren zu

bestimmen, auch über die Heranziehung von Ge­meinden zu Landwegebauten außerhalb rhrer Ge­markung, insbesondere in den nach dem Staatö- ministerial- Ausschreiben vom 12. Juli 1830 dazu geeigneten Fällen, zu entscheiden. Die Gemeinden sind verpflichtet, die in den Landwegebauverkmnd (s. § 27) aufgenommenen Strecken mir allem Zubehör an Brücken, Dämmen, Graben, Baumpftanzun- gen rc. nach näherer Anweisung gehörig auszubauen und zu unterhalten, auch das zum Baue selbst nö­thige Grundcigemhum, ebenso die erforderlichen Stein­brüche, Sandgruben u..dergl. m. zu erwerben. Das Wegewärterpersonal ist aus der Bezirkskasse zu be­solden , aus welcher auch in besonders geeigneten Fällen eine angemessene Beihülfe zu den mit dem Lanwegebau verbundenen Kosten gewährt werden kann.

Die aus der Staatskasse für den Landwegebau, insbesondere für Bauten durch Staatswaldungen, verwilligten Beiträge fließen, vorbehaltlich ihrer Ver­wendung zu dem bestimmten Zwecke, in die BezirkS- kaffe.

§. 40.

Der Bezirksausschuß hat von der Verwaltung al­ler öffentlichen , ausschließlich für den Bezirk oder einzelne Theile desselben bestimmten, gemeinnützigen Stiftungen, soweit diese nicht örtlich oder getfO lichen Behörden untergeben oder stistungsmäßig selbst- ständig sind, Kenntniß zu nehmen und die ge­eigneten Anträge zur Beseitigung von Mängeln und zur sonstigen Förderung solcher Stiftungen zu stellen.

§. 41.

Zu gleichem Zwecke hat der Bezirksausschuß von der Verwaltung der Bezirkskasse, sowie derjenigen Anstalten, welche auf Kosten der Bezirkskasse ge­gründet und unterhalten werden, Kenntniß zu neh­men. Auch steht demselben der Vorschlag der zu bestellenden Beamten und Diener und die Äbhöruug der Rechnungen ju.

§. 42-

Der Bezirksvorstand hat alle Angelegenheiten, in welchen der Bezirksausschuß zu entscheiden hat, so vorzubereiten, daß sie bei der monatlichen Versamm­lung zur Beschlußnahme reif sind.

Er hat von wichtigen ungewöhnlichen Berathungs­gegenständen die Mitglieder des Bezirksausschusses, sofern es thunlich ist, einige Zeit zuvor in Kennt­niß zu setzen, auch den Vertrag in den gemeinsamen Sitzungen durch Angestellte bei der Bezirksverwal- tung bewirken zu lassen, oder ihn selbst zu überneh­men, in geeigneten Fällen dazu auch Mitglieder des Ausschusses zu bestimmen.

§. 43.

Die Vollziehung der von dem Bezirksausschüsse gefaßten Beschlüsse steht dem Bezirksvorstände allein zu- '

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