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Verfügungen sind die Mitglieder des BezirksratheS durch ein Zirkular in Kenntniß zu fegen.
§. 35.
Die Ausgleichung der den Bezirk betreffenden all- gemeinen Lasten, Landfolgedienste, Kriegskosten u. dergl. in- auf die einzelnen Gemeinden steht dem Bezirksausschüsse zu, ebenso die Entscheidung über Beschwerden gegen die weitere Vertheilung derselben.
§• 36.
Der Bezirksausschuß hat die Taren der Lebensmittel, sofern sie nicht ortSpolizeilicher Natur sind, festzusetzen, auch auf Beschwerden über Unangemes- senheit ortspolizeilicher Tar-Regulirungen zu entscheiden. Derselbe hat ferner über die Ertheilung oder Versagung aller seither von den Regierungen zu ertheilenden Konzessionen und Gestattungen zum Gewerbsbetriebe jeder Art, — sofern dieselben nicht sicherheitspolizeilicher Natur und also von den Polizeibehörden allein zu ertheilen sind, — endlich über Beschwerden in Zunftangelegenheiten zu entscheiden.
§. 37.
Dem Bezirksausschüsse gebührt die Entscheidung über alle Beschwerden in Rekrukirungs - und Bür- gergarde-Angelegenheiten, für welche gesetzlich die oberen Verwaltungsbehörden zuständig sind. “
§. 38.
Die Aussicht aus die Gemeindeverwaltung und die der Aufsichtsbehörde (vergl. §. 92 der Ge- meindeordnung) eingeräumten ^Befugnisse i n G e- meindean gelegen heiten gehören zur Zuständigkeit des Bezirksausschusses. ES bleibt jedoch dem Bezirksvorstände und, bezüglich der Landgemeinden, den Verwaltungsämtern vorbehalten, neben Allem, was lediglich die Vollziehung betrifft,
a. von allen Angelegenheiten der Gemeindever- Verwaltung Kenntniß zu nehmen ;
b. bloße Rathschläge und Hinweisungen zu ertheilen ;
e. Beglaubigungen und Verpflichtungen zu bewirken ;
6. solche Wahlen für gesetzmäßig zu erklären, gegen welche weder eine Anfechtung Statt gefunden hat, noch ein von Amtöwegen zu beachtendes Bedenken vorliegt;
e. alle von den zuständigen Gemeindebehörden beantragten Bestätigungen und Genehmigungen, gegen welche kein Bedenken obwaltet, zu ertheilen, mit Ausnahme der Bestätigung von Statuten, der Genehmigung der Erhebung solcher Umlagen, welche das im §. 84, Ws. 5 der Gemeindeordnung gesetzte Maß überschreiten, und der Erwirkung der Genehmigung zur Einführung der nach §£ 73 und 74 der Gemeinde- ordnung gestatteten Abgaben;
f. die Rechnungen der Landgemeinden abzuhoren.
F. 39.
Der Bezirksausschuß hat für jedes Jahr die von den (Semembeil auszuführenden Landwegebauren zu
bestimmen, auch über die Heranziehung von Gemeinden zu Landwegebauten außerhalb rhrer Gemarkung, insbesondere in den nach dem Staatö- ministerial- Ausschreiben vom 12. Juli 1830 dazu geeigneten Fällen, zu entscheiden. Die Gemeinden sind verpflichtet, die in den Landwegebauverkmnd (s. §• 27) aufgenommenen Strecken mir allem Zubehör an Brücken, Dämmen, Graben, Baumpftanzun- gen rc. nach näherer Anweisung gehörig auszubauen und zu unterhalten, auch das zum Baue selbst nöthige Grundcigemhum, ebenso die erforderlichen Steinbrüche, Sandgruben u..dergl. m. zu erwerben. Das Wegewärterpersonal ist aus der Bezirkskasse zu besolden , aus welcher auch in besonders geeigneten Fällen eine angemessene Beihülfe zu den mit dem Lanwegebau verbundenen Kosten gewährt werden kann.
Die aus der Staatskasse für den Landwegebau, insbesondere für Bauten durch Staatswaldungen, verwilligten Beiträge fließen, vorbehaltlich ihrer Verwendung zu dem bestimmten Zwecke, in die BezirkS- kaffe.
§. 40.
Der Bezirksausschuß hat von der Verwaltung aller öffentlichen , ausschließlich für den Bezirk oder einzelne Theile desselben bestimmten, gemeinnützigen Stiftungen, — soweit diese nicht örtlich oder getfO lichen Behörden untergeben oder stistungsmäßig selbst- ständig sind, — Kenntniß zu nehmen und die geeigneten Anträge zur Beseitigung von Mängeln und zur sonstigen Förderung solcher Stiftungen zu stellen.
§. 41.
Zu gleichem Zwecke hat der Bezirksausschuß von der Verwaltung der Bezirkskasse, sowie derjenigen Anstalten, welche auf Kosten der Bezirkskasse gegründet und unterhalten werden, Kenntniß zu nehmen. Auch steht demselben der Vorschlag der zu bestellenden Beamten und Diener und die Äbhöruug der Rechnungen ju.
§. 42-
Der Bezirksvorstand hat alle Angelegenheiten, in welchen der Bezirksausschuß zu entscheiden hat, so vorzubereiten, daß sie bei der monatlichen Versammlung zur Beschlußnahme reif sind.
Er hat von wichtigen ungewöhnlichen Berathungsgegenständen die Mitglieder des Bezirksausschusses, sofern es thunlich ist, einige Zeit zuvor in Kenntniß zu setzen, auch den Vertrag in den gemeinsamen Sitzungen durch Angestellte bei der Bezirksverwal- tung bewirken zu lassen, oder ihn selbst zu übernehmen, in geeigneten Fällen dazu auch Mitglieder des Ausschusses zu bestimmen.
§. 43.
Die Vollziehung der von dem Bezirksausschüsse gefaßten Beschlüsse steht dem Bezirksvorstände allein zu- '
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