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Lahlberechtigre gleichzeitig dieBezirksrathsmctglieder ,rennt, welche einer der nach §. 6 zu wählenden drei Klassen angehören. AlS gewählt sind diejenigen anzusehen, auf welche mehr als die Hälfte aller ab­gegebenen Stimmen gefallen ist. Sollte danach eine weitere Wahl aus der betreffenden Klasse nöthig sein, so wird jedes noch fehlende Mitglied durch einen be­sonderen Wahlakt gewählt, in welchem die relative Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit das Leos entscheidet.

§. 12.

Das Ergebniß der Wahl ist von den Wahlkom- misstonen im BezirkSwochenblatte bekannt zu machen und dem Bezirksvorstände anzuzeigen.

Die Einsicht des WahlprotokollS ist Jedermann auf Verlangen zu gestatten- Beschwerden über das Wahlverfahren oder Einwendungen gegen Gewählte sind innerhalb 8 Tagen, vom AuSgeben des obenge­nannten Blattes an gerechnet, dem Bezirksvorstände zu überreichen-

§. 13.

Die Prüfung und Anerkennung der Gesetzlichkeit der Wahl, sowie die Entscheidung über Beschwerden und Einwendungen gegen dieselbe geschieht durch den zur Zeit der Wahl im Amte befindlichen Bezirks­ausschuß in der gewöhnlichen oder in einer außeror­dentlichen Sitzung- Die Entscheidungen sind öffent­lich bekannt zu machen.

An der Stelle von ungültigen Wahlen finden baldthunlichst neue in der gesetzlichen Weise Statt.

Zu solchen sind die Wähler wenigstens drei Tage zuvor schriftlich einzuladen.

§. 14.

Eine Ablehnung der Wahl zum Mitgliede des Bezirksrathes findet nicht Statt. Doch kann der Ge­wählte nach Antretung seines AmteS aus erheblichen Gründen die Entbindung von demselben nachsuchen. Ueber diese Gesuche, sowie über die Ausscheidung derjenigen Mitglieder, welche die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach §. 7 dieses Gesetzes verlieren, entscheidet der Bezirksrath.

Für die ausscheidenden Mitglieder ergänzt sich der Bezirksrath selbst aus geeigneten Bezirksbewohnern von der Klaffe, welcher die Abgegangenen angehört haben.

§. 15.

Den Vorsitz bei allen Verhandlungen des Bezirks- ratheö führt der Bezirksvorstand, und nur, wenn wegen einer über diesen selbst vom Bezirksrache zu erhebenden Beschwerde zu berathen ist, das älteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.

§. 16.

Der Bezirksvorstand verpflichtet die Mitglieder durchs Handschlag auf gewissenhafte Beobachtung und Ausrechthaltung der Verfassung und der Gesetze und -pflichtmäßige Wahrung des unzertrennlichen

Wohls des Bezirkes, wie des Landesfürsten und des ganzen Vaterlandes.

§. 17.

Bei jeder Beschlußnahme müssen außer dem Vor­sitzenden wenigstens zwei Drittel der im §. 6 ge­nannten Mitgliederzahl vorhanden sein. Die Stim­menmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet-

Bei der Berathung und Beschlußfassung über solche Gegenstände, welche ein Mitglied selbst oder seine Eltern und Kinder, seine Großeltern und Enkel, seine Geschwister oder aller Genannten Ehegatten persönlich angehen, hat dieses der Theilnahme sich zu enthalten und aus der Versammlung abzutreten.

§. 18-

Die ordentliche Versammlung deö Bezirksrathes beginnt jährlich am ersten Montage, und falls dies der große Bettag sein sollte, am ersten Dienstage im November, und soll in der Regel nicht über 8 Tage andauern.

Außerordentliche Versammlungen sind durch den Bezirksvorstand einzuberufen auf Verfügung des Ministeriums des Innern, oder mit dessen Geneh­migung wenn der Bezirksvorstand es beantragt oder ein Drittel der Mitglieder des Bezirksrathes es ver­langt. Ausnahmsweise kann in der Zwischenzeit von einer Versammlung zur anderen über einfache oder sehr eilige Angelegenheiten, z. B- Wahlen in den Ausschuß , schriftlich abgestimmt werden.

§ 19.

Die Sitzungen des Bezirksrathes sind in der Re­gel öffentlich- Daß eine Angelegenheit in geheimer Sitzung berathen werden soll, muß besonders be­schlössen werden- Ein darauf gerichteter Antrag, der vom Vorsitzenden oder von wenigstens einem Drittel der Mitglieder ausgeht, ist in geheimer Sitzung zu berathen.

Der Bezirkshauptort hat das Lokal der Versamm­lung mit allen Erfordernissen zu stellen.

§ 20.

Für die ersten drei Jahre wird das Ministerium des Innern sämmtlichen Bezirksräthen eine gemein­schaftliche Geschäftsordnung ertheilen-

Alle Wahlen, die der Bezirksrath vornimmt, ge­schehen durch Abgabe von Wahlzetteln, Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen in § 46 der Gemeindeordnung vom 23. Oktober 1834.

§. 22.

Dem Ministerium des Innern bleibt die Befug- niß vorbehalten, den BezirkSrath innerhalb des drei­jährigen Zeitraumes, für welchen er gewählt ist, auf- zulösen. Es muß dann gleichzeitig eine neue Wahl angeordnet werden, und binnen vier Wochen nach deren Vollendung der necre BezirkSrath zusammen­treten.

Die amtliche Wirksamkeit dieses neuen, Bezirks - räch es wahre so lange, als die des aufgelösten noch fortzudauern gehabt hätte. ,