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sich weiter geprüft und der nächsten Ständeversamm- lung darüber Vorlage gemacht werden, ob es thun- sich sei, für die Holzabgabe zum HauSbedarfe der bedürftigeren Einwohnerklasse noch eine Ermäßigung der Taren ein treten zu lassen.
§• 15.
Um den begründeten Anträgen der getreuen Land- stände und den allgemeinen Wünschen hinsichtltch der Hebung der La ndes u niversltä t und der Reform des Schulwesens, insbesondere hinsichtlich der Volksschule und der Stellung der Volksschul- lehrer, in einer Weise zu entsprechen, welche ebenso mit der hohen Wichtigkeit und Dringlichkeit dieses Gegenstandes, wie — namentlich in letzterer Hinsicht — mit denjenigen Grundsätzen in Uebereinstimmung stehe, welche als Grundrechte des deutschen Volkes gesetzliche Sanktion erhalten werden, haben Wir bereits theils geeignete Maßregeln, theils kommissarische Vorarbeiten eingeleitet, und werden sobald als hiernach thunlich der Etänkeversammlung weitere Vorlagen machen lassen.
Auch haben Wir im Hinblick auf die Bestimmungen im §. 134 der Ve r fa ssu n g s u r k u n d e zur Einberufung einer evangelischen L a n d e s- S y n cd e vorbereitende Einleitung getroffen-
§• 16-
Den Wünschen der getreuen Landstande wegen Reform der Straf- und B e sse r ungs an sta l- ten, sowie wegen Errichtung einer Irren Heilanstalt werden Wir balkthunlichst willfahren, und die entsprechenden Vorlage» an die Ständeversamni- tung Mangln lassen, sobald die in beiden Hinsichten bereits begonnenen Vorarbeiten beendigt sein werden.
§. 17.
Auf die durch den Bau der Eisenbahnen nöthig werdenden Veränderungen und Ergänzungen des bisherigen L t r a ß e ir b a n fy st e m s wird,. dem Anträge der Ständeversammlung gemäß, bei den Vorschlägen von Straßenbauten für die nächste Finanz- periode geeignete Rücksicht genommen werden.
§. 18c.
Auch werden Wir der nächsten Ständeversannn- lung die von den getreuen Landständen beantragte Vorlage wegen Regulirung der Unterstützungen für die Wittwen der vor Verkündigung deö Siaatsdienstgesetzes vom 8. März 1831 verstorbenen Staatsdiener machen lassem
§• 19.
Gleichwie Wir zur Unterstützung der durch die Zeitverhaltnisse jtockenden Gewerbe verschiedene Maßregeln bereits angeordnet haben und auf solche ferner Bedacht nehme» werden, so wird namentlich auch dem von beit getreuen Landständen befürworten Wunsche entsprochen werden, daß die die Wirksamkeit der Landeskreditkasse beschran- kenden Beschlüsse außer Kraft gesetzt werden, sobald die Verhältnisse des Geldmarktes dieses gestalten..
§. 20.
Soweit als thunlich werden Wir dem nächsten Landtage über folgende, Seitens der getreuen Land- stande in Anregung gebrachten Gegenstände Gesetzentwürfe vorlegen, beziehungsweise Eröffnungen machen lassen:
1) wegen Erläuterung des §. tll der Verfas- sungsurkunde;
2) wegen Aushebung der im §. 40 derselben enthaltenen Bestimmung hinsichtlich der SteU- vercretung bei der Knegödienstpflicht;
3> den Entwurf eines Strafgesetzbuches;
4) den Entwurf einer bürgerlichen Prozeß- o rbm ung;
5) wegen Abkürzung der Fristen für die Klagen- verjahrung;
6) wegen Einführung von Familienräthen;
7) über die anderweite Regulirung der Ein- q u a r t i r it ngsla st und die dafür zu leistende Entschädigung;
8) über den Wa sser ba u;
9. ) über das Vl ü h l en w e se n;
10) wegen Ablösung der Wald hu te n ;
11) wegen g l e ich mä ßi ger Beste u eru n g des Grundeiaemhums;
12) wegen Vlitwirkung der Land stände bei der Verwaltung des Staatsschulden- w e s e n S;
13) wegen Verbesserung des Hypothekenwesens.
§. 21
Indem Wir übrigens auf die hinsichtlich einzelner Gegenstände gemachten Eröffnungen Bezug nehmen und minder wichtige oder das allgemeine LandeSin- leresse nicht betreffende Angelegenheiten hier, umso- mehr unerwähnt lassen, als gleichwohl die thunlichste Berücksichtigung aller im Interesse des Landeswohles Seitens der getreuem Landstände vorgetragenen Wünsche ohnehin erfolgen wird, müssen Wir Uns namentlich hinsichtlich folaender,. Seitens derselben, beantragten Gesetzvorlagen, nämlich r
1) wegen Mefbrnr des Zunftwesens und Reguli- rung der gewerblichen Verhältnisse;
2) wegen Aufhebung der Monopole, Bann - und Zwangsrechte,. sowie wegen des Konzessions- wesens:
3) wegen Revision der gesetzlichen Bestimmungen über den Noth- und Hausirbande!;
4k. wegen Einführung, eines Handels- und Wechsel- rechts-., sowie
5) wegen Einführung' von Marktgerichten;.
6) wegen Abstellung des Wuchers mit Grundstücken ;
7) wegen eines neuen Verkoppelungsgesetzes;
8) wegen Ablösung, der Feldhuten;
9) wegen Revision der Gemeindeordnung, einstweilen Unsere weitere Entschließung Vorbehalten, zumalen die Erledige,ng! dieser Gegenstände- zmnItze.il durch die Feststellung der betreffenden. Grundsätze in
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