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1848.
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Wochenblatt
Hanan, Donnerstag den 16. November 1818.
Gesetzgebung.
Die Nr. XXIX des Gesetzblattes von diesem-Jahre enthält:
Gesetz
vom 31. Oktober 1848 , die öffentliche Abhaltung der Stand- und Kriegsgerichte betreffend.
Gesetz vom 31. Oktober 1848, die Abschaffung der körperlichen Züchtigung, des scharfen Arrests und Latten- arrests, die Einführung des mittlern und strengen Arrests, sowie einerStraf- abtheilung bei dem Militair, und die Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten stand es betreffend.
Gesetz
vom 31. Oktober 1848, über die Abschaffung der Strafe der körperlichen Züchtigung bei den Civilstraf-
Gesetz
vom 31. Oktober 1848, die Besteuerung des Branntweins und die Ueber Weisung eines Theils des Ertrages dieser Steuer an die Bezirkskassen betreffend.
Die Nr. XXX des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Landtagsabschied
vom 31. Oktober 1848.’
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der l., Kurfürst ic. ic.
haben, nach Anhörung Unseres Gesammt-StaatS- ministeriums, und mit Zustimmung der getreuen Landstände, bei dem Schluß des gegenwärtigen bedeutungsvollen Landtages, nachstehenden Landtagsabschied erlassen.
§. 1.
Je andauernder in der gegenwärtigen Landtagsperiode die landständischen Verhandlungen sich fortgesetzt haben, die seit dem 28. November 1845, außer der durch eine Auflösung herbeigeführten Unterbrechung , nur auf kurze Zeit vertagt wurden, um so lebhafter wissen Wir eö zu erkennen, daß die Landstände während dieser Zeit in so manchen schwierigen Verhältnissen Uns treulich umstanden haben. Wir empfanden wahrhafte Beruhigung darin, daß sie gerade versammelt waren und Unsern Schmerz theilen konnten, als durch Gottes unerforschlichen Rathschluß Unseres vielgeliebten Herrn Vaters königliche Hoheit, Kurfürst Wilhelm II., am 20. November 1847 aus dieser Zeitlichkeit in die Ewigkeit abgerufen wurde, von wo an Wir die auf den Grund des Gesetzes vom 30. September 1831 angetretene Regierung kraft der durch die Verfassungsurkunde vom 5. Januar 1831 bestätigten Erbfolgeordnung in verfassungsmäßiger Weise fortgeführt haben.
§. 2.
ES gereichte Uns zur Genugthuung, daß die getreuen Landstände bei den weltgeschichtlichen Ereignissen dieses Jahres Unserer Regierung zur Seit«