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1848.

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Wochenblatt

Hanan, Donnerstag den 16. November 1818.

Gesetzgebung.

Die Nr. XXIX des Gesetzblattes von diesem-Jahre enthält:

Gesetz

vom 31. Oktober 1848 , die öffentliche Abhaltung der Stand- und Kriegsgerichte betreffend.

Gesetz vom 31. Oktober 1848, die Abschaffung der körperlichen Züchti­gung, des scharfen Arrests und Latten- arrests, die Einführung des mittlern und strengen Arrests, sowie einerStraf- abtheilung bei dem Militair, und die Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten stand es betreffend.

Gesetz

vom 31. Oktober 1848, über die Abschaffung der Strafe der kör­perlichen Züchtigung bei den Civilstraf-

Gesetz

vom 31. Oktober 1848, die Besteuerung des Branntweins und die Ueber Weisung eines Theils des Er­trages dieser Steuer an die Bezirks­kassen betreffend.

Die Nr. XXX des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Landtagsabschied

vom 31. Oktober 1848.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der l., Kurfürst ic. ic.

haben, nach Anhörung Unseres Gesammt-StaatS- ministeriums, und mit Zustimmung der getreuen Land­stände, bei dem Schluß des gegenwärtigen bedeu­tungsvollen Landtages, nachstehenden Landtagsab­schied erlassen.

§. 1.

Je andauernder in der gegenwärtigen Landtags­periode die landständischen Verhandlungen sich fort­gesetzt haben, die seit dem 28. November 1845, au­ßer der durch eine Auflösung herbeigeführten Unter­brechung , nur auf kurze Zeit vertagt wurden, um so lebhafter wissen Wir zu erkennen, daß die Landstände während dieser Zeit in so manchen schwie­rigen Verhältnissen Uns treulich umstanden haben. Wir empfanden wahrhafte Beruhigung darin, daß sie gerade versammelt waren und Unsern Schmerz theilen konnten, als durch Gottes unerforschlichen Rathschluß Unseres vielgeliebten Herrn Vaters könig­liche Hoheit, Kurfürst Wilhelm II., am 20. No­vember 1847 aus dieser Zeitlichkeit in die Ewigkeit abgerufen wurde, von wo an Wir die auf den Grund des Gesetzes vom 30. September 1831 angetretene Regierung kraft der durch die Verfassungsurkunde vom 5. Januar 1831 bestätigten Erbfolgeordnung in verfassungsmäßiger Weise fortgeführt haben.

§. 2.

ES gereichte Uns zur Genugthuung, daß die ge­treuen Landstände bei den weltgeschichtlichen Ereig­nissen dieses Jahres Unserer Regierung zur Seit«