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den Rechtspraktikanten Jgnaz Höfle in Fulda zum Amtsassessor in Bischhausen zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Privatdozenten Karl Oetker zu Göttinzen zum Obergerichtsanwalt in Cassel zu bestellen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Oberfinanzassessor B o d e bei dem Obersteuer­kollegium zur Obersinanzkammer, und

den Oberfinanzassessor Schnackende rg bei der Obersinanzkammer zum Obersteuerkollegium in glei­cher Eigenschaft zu versetzen;

dem Revierförster H ü ck e r zu Holzhausen die Stelle eines Brigadiers in der Oberförsterei Veckerhagen zu übertragen;

den Nebenzollamtsassistenten Julius Hartert zu Oldendorf zum Assistenten bei dem Hauptzollamt in Karlshafen, und

den Forstaufseher Schleifer zu Holzheim zum Revierförster des Forstreviers Ernsthausen, Forstin- spekrionöbezirks Marburg, zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

dem Schmiedemeister Georg Korngiebel zu Cassel das Prädikat „Hofschmiedemeister" und

dem Gold- und Silberarbeiter Friedrich Proll zu Cassel das Prädikat „Hofgold- und Silberarbeiter" zu verleihen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Die Gastwirthschaft in dem Gasthause zu Wil­helmshöhe nebst dem dazu gehörigen Mobiliarin­ventar und dem Wirthögarren soll vom 1. April k. I. an auf weitere 6 Jahre an den Meistbieten­den verpachtet werden.

Pachtliebhaber können sich daher in dem hierzu auf

Sonnabend den 4. November d. I.,

Vormittags 11 Uhr,

in das Oberhofmarschallamtslokal anberaumten Termin einsinden und nach Anhörung der Pacht­bedingungen ihre Gebote zu Protokoll geben.

Zugleich wird bemerkt, daß die Bedingungen auch schon vor dem Termine an SitzungScagen deö Oberhofmarschallamts (Dienstags, Donnerstags u. Sonnabendöi in dessen GeschäftSlokal einzusehen sind und daß nur solche Pachtliebhaber zum Bieten werden zugelassen werden, welche sich wegen der zu leistenden Kaution genügend auszuweisen ver­mögen.

Cassel am 12. Oktober 1848.

Kurfürstliches Oberhofmarschallamt.

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2. In Gemäßheit des §. 112 des RekrutirungS- gesetzes vom 25. Oktober 1834 wird das Ergebniß der'aus den Ungehorsamsstrafen derMilitairpflich- tigen gebildeten Einstandskasse nach der festgestell­ten und abgehörten Rechnung des Jahres 1846 hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

A. Ei n n a h m e.

Thaler. Sgr. Hlr.

1) Baarbestand nach der Rech­

nung de 1845 ...... 109 29 —

2) Erkannte Ungehorsamsstrafen 24,217 20 10 Summa 24,327 19 10

B. Ausgabe.

1) Einstandsgelderzuschuß für ei- nen früher beschafften Stellver­treter ...... . - — 28 5 2) Zurückgezahlte, früher verein­nahmt gewesene Strafgelder u. Unterstützungen rc. rc. . - • 253 -- 3) Zurückgezogene Strafen . . 2,004 -- 4) Als unbeitreiblich niedergeschla­gen und in stellvertretende auch verbüßte Freiheitsstrafen um- gewandelt....... 17,239 17 5

5) Als rückständig werden liqui- dirt.......... 4,564 --- Summa 24,061 15 10

Mithin bleibt Ende 1846 baa- rer Bestand zur Verwendung im Jahre 1847 ...... . 266 4 — welcher mit der in Ausgabe gestellten Liquidation von 4564 Thaler in nächster Rechnung wieder vereinnahmt werden wird. Cassel am 18. Oktober 1848.

Kurfürstliches Kriegsministerium.

3 Mit Beziehung auf den genehmigenden Be­schluß Kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 12- v. M., z. Nr. 10,458 P. d. I., und im Einverständnisse mit Kurfürst!. Konsistorium da- Hier wird die Entlassung des Kantors Reimer zu Grove-Nodenberg, welcher sich eines peinlichen Vergehens schuldig gemacht und eine infamirende Strafe sich zugezogen hat, wodurch er zur Fort­setzung des Schul- und Küchendienstes unfähig geworden ist, von diesen Diensten hiermit ausge­sprochen.

Da sich der Genannte von seinem Wohnorte heimlich entfernt hat und nach Amerika auSge- wanderr ist, weshalb die Aushändigung der Ent- laffungSurkunden an ihn unthunlich erscheint, so sieht man sich genöthigt, diesen Beschluß durch Ein­rücken in sämmtliche Provinzial-Wochenblätter des