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1848.
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W o ch enblatt
für die Provinz H a n a u.
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Hanan, Donnerstag den 9 November 1848.
Gesetzg ebung.
Die Nummer XXVI des Gesetzblattes von diesem Jahre enthalt:
Gesetz
v o M 26. Oktober 1848, die freie Wahl der Staatsdiener zuLand- tagsabgeordneten betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der t-, Kurfürst rc. re.
erlassen nach Anhörung Unseres Gesammt-Staats- ministeriumS und mit einstimmiger Beistimmung der getreuen Landstände nachfolgendes Gesetz:
Die Bestimmung im §. 71 der Verfassungsurkunde vom 5- Januar 1831, wonach Staatsdiener des geistlichen und weltlichen Standes, welche zu Landtagsabgeordneten gewählt sind, die Genehmigung der Vorgesetzten Behörde einzuholen haben, wird aufgehoben.
Die genannten Diener haben aber von der auf sie gefallenen Wahl der Vorgesetzten Behörde zu dem Zwecke alsbald Anzeige zu machen, damit wegen einstweiliger Versehung des Amtes zeitig Vorsorge getroffen werden könne.
Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhandigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Cassel am 26. Oktober 1848.
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)
vt. Baumb ach. vt.Schenk zu Schw einöberg.
vt. d'O rville. vt. Eberhard.
vt C. W. Wipp ermann.
Gesetz vom 26. Oktober 1848, über die Abänderung einer das Kriegswesen betreffenden Bestimmung des §. 107 der Verfassungsurkunde.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst ic.
erlassen nach Anhörung Unseres Gesammt-Staats- ministeriums und mit einhelliger Zustumyung der getreuen Landstände folgendes Gesetz:
Der im §. 107 der Verfassungsurkunde für den Landes.,errn als obersten Militairchef ,in den Worten :
»soweit solches nicht für den Landesherrn als »obersten Militairchef ausschließlich gehört", gemachte Vorbehalt wird aufgehoben.
Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten StaatSsiegelS gegeben zu Cassel am 26. Oktober 1848.
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)
vt. d'Orville.
Verordnung vom 26. Oktober 1848, die Verlängerung des gegenwärtigen Vereinszolltarifs betreffend.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche- Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den Rechtspraktikanten Friedrich Henning in Bergen zum Amtsassessor in Gelnhausen, und