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Verbrechens schuldig machen, sollen, außer der verwirkten Strafe, zugleich ihrer Anstellung für verlustig und zu jeder ferneren Anstellung bei einer Eisenbahn oder dem Transportbetriebe auf derselben für unfähig erklärt werden.
§• 6.
Die Direktoren oder Vorsteher derEüenbahn- oder Transportunternehmung, welche die Entfernung deS rechtskräftig verurtheilten Ossistanten (§. 5) nach der vom betreffenden Gericht zu bewirkenden Mittheilung des Erkenntnisses an sie nicht ungesäumt und längstens binnen acht Tagen in Ausführung bringen, haben ein Jeder, eine Geldbuße von zehn bis fünfzig ' Thalern verwirkt.
Eine gleiche Strafe trifft den für unfähig erklärten Offizianten, wenn er sich nachher bei einer inländischen Eisenbahn oder dem Transportbetriebe auf einer solchen wieder anstelle» laßt, sowie diejenigen,
welche ihn wieder eingestellt haben, ungeachtet ihnen seine, durch gerichtliches Urtheil (§. 5) ausgesprochene, Unfähigkeit bekannt war.
Erlangten dieselben erst nach der Anstellung von dieser Unfähigkeit Kenntniß, so sind sie bei Meidung der im ersten Absatz angedrohten Strafe zur Entlassung des Angestellten binnen der dort bestimmten Frist verpflichtet, und kann von dem solchergestalt entlassenen Offizianten keinerlei Anspruch aus dem Anstellungsvertrag für sich abgeleitet werden.
Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und deS beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Caffel am 19. Oktober 1848.
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)
vt. Baumbach.
Nachstehende Reichsgesetze und Verordnungen rc. werden hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Cassel am 19. Oktober 1848.
Kurfürstliches Gesammt-Staatsministerium.
Baumbach. Schenk zu Schweinsberg. d'Orville. Eberhard.
Gesetz, betreffend die Verkündigung derReichs- gesetze und der Verfügungen der provisorischen Zentralgewalt.
Der Reich sverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung vom 23. September 1848, verkündet als Gesetz:
Art. 1.
Die Verkündigung der Reichsgesetze geschieht durch den Reichsverweser. Er vollzieht dieselbe durch die Reichsminister.
Art. 2.
Der betreffende Minister macht das Gesetz durch Abdruck in dem Reichsgesetzblatte bekannt, und theilt eS zugleich den Einzelregierungen zum Zwecke der örtlichen Veröffentlichung mit
Art. 3-
Die verbindende Kraft eines GesetzeS beginnt — falls es nicht selbst einen anderen Zeitpunkt fest stellt — für ganz Deutschland mit dem zwanzigsten Tage nach dem Abläufe desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Frankfurt ausgegeben wird. Der Tag der Herausgabe in Frankfurt wird auf dem Blatte angegeben.
Art. 4.
DaS Reichsgesetzblatt ist auch daS amtliche Organ
zur Veröffentlichung der VollziehungSverordnungen der provisorischen Zentralgewalt.
Frankfurt am 27. September 1848.
Der Reichsverweser Erzherzog Johann.
Die Reichsminister Schmerling. Peucker. v. Beckerath.
Duckwitz. R. Mohl.
Verord N ung, betreffend die Herausgabe des ReichS- gesetzblattes vom 27. September 1848.
Der Reichsverweser verordnet:
Das Reichsministerium der Justiz ist mit der Herausgabe des Reichsgesetzblattes beauftragt, und hat die erforderlichen weiteren Anordnungen zu treffen.
Frankfurt am 27. September 1848.
Der Reichsverweser Erzherzog Johann.
Der Reichsminister der Justiz R. Mohl.
Verfügung
des Seichöministeriums der Justiz vom 27. September 1848, betreffend die Herausgabe des Reichsgesetzblattes.