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1848.

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für

Wochenblatt

die Provinz Hanau.

Harr an, Donnerstag den T. November 1848.

Gesetzgebung.

Die Nr. XXV deS Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Gesetz

vom 19. Oktober 1848,

die Bestrafung der Beschädigung an Ei­senbahnanlagen betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst je. ;c.

haben zum Schutze der im Kurfürstenthume be­reits angelegten und künftig zur Ausführung kom­menden Eisenbahnen, sowie zur Sicherung des auf denselben Statt findenden Verkehrs, auf den An­trag des Gesammtstaatsministeriums und ihit Zu­stimmung der getreuen Landstande nachfolgende ge­setzliche Bestimmungen erlassen:

§ 1

Wer vorsätzlich an einer Eifenbahnanlage, an ei­nem Transportmittel oder sonstigem Zubehör derselben eine solche Beschädigung verübt oder auf der Fahr­bahn ein solches Hinderniß bereitet, oder überhaupt durch Handlung oder Unterlassung ein solches Ver­hältniß herbeiführt, welches den Transport auf der Eisenbahn in Gefahr zu setzen geeignet ist, verfällt je nach der Größe dieser Gefahr und der auf deren Hervorbringung gerichteten Absicht, in eine Gefäng­niß- oder Zuchthausstrafe von einhalbjähriger bis fünf­jähriger Dauer.

Es gehört dahin nicht nur das Hinlegen, Hin­werfen oder Aufstellen von Gegenständen auf die Fahr­bahn, Aushebung oder Verrückung der Schienen oder deren Unterlage, Entfernung der Befestizungs- mittel an denselben, Wegnahme, Zerstörung oder Ver­fälschung der Signale, Oeffnung der Barrierm rc., sondern auch die Vergewaltigung von Beamten, um

dieselben an der Beaufsichtigung des Eisenbahndien­stes zu hindern.

§. 2-

Ist in Folge eines solchen Vergehens (§. 1) ein Mensch am Körper oder an der Gesundheit in er­heblichem Grade beschädigt worden, so tritt Zucht­hausstrafe von ein halbjähriger bis zehnjähriger und im Fall ein Mensch das Leben dabei verloren hat, bis zu zwanzigjähriger Dauer ein.

Im Falle beabsichtigter Tödtung eines Menschen leiden die Strafgesetze hinsichtlich des Verbrechens des Mordes Anwendung.

Besteht die Folge einer solchen Handlung in Be­schädigung von transportirten Effekten oder von Transportmitteln, so kann nach Maßgabe deS gestif­teten Schadens die im §. 1 angedrohete Strafe bis zum Doppelten erhöhet werden.

, §. 3.

Wer fahrlassigerweise durch Handlungen der im §. 1 bezeichneten Art die Transporte auf Eisenbahnen in Gefahr setzt, soll mit einmonatlicher bis zweijäh­riger und wenn dadurch ein Mensch am Körper oder an der Gesundheit erheblich beschädigt oder gar ge- tödtet worden ist, mit ein halb- bis vierjähriger Ge­fängniß- oder Zwangsarbeitshausstrafe belegt wer­den.

§.4.

Die im vorhergehenden Paragraphen bestimmten Strafen finden auf die zur Leitung der Eisenbahn­fahrten und zur Aufsicht über die Bahn und den Transport angestellten Personen auch alsdann An­wendung, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten einen Trans­port in Gefahr setzen.

§. 5.

Eisenbahnosfizianten jeder Art, welche sich eines der in diesem Gesetze bezeichneten Vergehens oder