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1848.
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für
Wochenblatt
die Provinz Hanau.
Harr an, Donnerstag den T. November 1848.
Gesetzgebung.
Die Nr. XXV deS Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Gesetz
vom 19. Oktober 1848,
die Bestrafung der Beschädigung an Eisenbahnanlagen betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst je. ;c.
haben zum Schutze der im Kurfürstenthume bereits angelegten und künftig zur Ausführung kommenden Eisenbahnen, sowie zur Sicherung des auf denselben Statt findenden Verkehrs, auf den Antrag des Gesammtstaatsministeriums und ihit Zustimmung der getreuen Landstande nachfolgende gesetzliche Bestimmungen erlassen:
§• 1
Wer vorsätzlich an einer Eifenbahnanlage, an einem Transportmittel oder sonstigem Zubehör derselben eine solche Beschädigung verübt oder auf der Fahrbahn ein solches Hinderniß bereitet, oder überhaupt durch Handlung oder Unterlassung ein solches Verhältniß herbeiführt, welches den Transport auf der Eisenbahn in Gefahr zu setzen geeignet ist, verfällt je nach der Größe dieser Gefahr und der auf deren Hervorbringung gerichteten Absicht, in eine Gefängniß- oder Zuchthausstrafe von einhalbjähriger bis fünfjähriger Dauer.
Es gehört dahin nicht nur das Hinlegen, Hinwerfen oder Aufstellen von Gegenständen auf die Fahrbahn, Aushebung oder Verrückung der Schienen oder deren Unterlage, Entfernung der Befestizungs- mittel an denselben, Wegnahme, Zerstörung oder Verfälschung der Signale, Oeffnung der Barrierm rc., sondern auch die Vergewaltigung von Beamten, um
dieselben an der Beaufsichtigung des Eisenbahndienstes zu hindern.
§. 2-
Ist in Folge eines solchen Vergehens (§. 1) ein Mensch am Körper oder an der Gesundheit in erheblichem Grade beschädigt worden, so tritt Zuchthausstrafe von ein halbjähriger bis zehnjähriger und im Fall ein Mensch das Leben dabei verloren hat, bis zu zwanzigjähriger Dauer ein.
Im Falle beabsichtigter Tödtung eines Menschen leiden die Strafgesetze hinsichtlich des Verbrechens des Mordes Anwendung.
Besteht die Folge einer solchen Handlung in Beschädigung von transportirten Effekten oder von Transportmitteln, so kann nach Maßgabe deS gestifteten Schadens die im §. 1 angedrohete Strafe bis zum Doppelten erhöhet werden.
, §. 3.
Wer fahrlassigerweise durch Handlungen der im §. 1 bezeichneten Art die Transporte auf Eisenbahnen in Gefahr setzt, soll mit einmonatlicher bis zweijähriger und wenn dadurch ein Mensch am Körper oder an der Gesundheit erheblich beschädigt oder gar ge- tödtet worden ist, mit ein halb- bis vierjähriger Gefängniß- oder Zwangsarbeitshausstrafe belegt werden.
§.4.
Die im vorhergehenden Paragraphen bestimmten Strafen finden auf die zur Leitung der Eisenbahnfahrten und zur Aufsicht über die Bahn und den Transport angestellten Personen auch alsdann Anwendung, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten einen Transport in Gefahr setzen.
§. 5.
Eisenbahnosfizianten jeder Art, welche sich eines der in diesem Gesetze bezeichneten Vergehens oder