M 4S itttmmmtu
1848.
tumtnuvm
Wochenblatt
für
n st IL
Hanan, Donnerstag den LS Oktober L8A8.
Gesetzgebung.
Die Nr. XXIV des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält
Verordnung vom 5- Oktobe r 1848, die Rekrutirung betreffend.
B e r i ch t i g u n g:
In dem Rekrutirungögesetze vom 29. September 1848, Nr. 40 des Wochenblatts für die Provinz Hanau, sind folgende Druckfehler zu berichtigen: Im §. 4, Seite 825, Spalte 2, Zeile 25 v- oben, lies 54, statt 55,
» §• 64, — 831, Spalte 2, Zeile 17 v. unten, lies 68, statt 63,
„ §• 92, — 834, Spalte 2, Zeile 11 v. oben, lies 50, statt 51-
Gesetz
vom 5. Oktober 1848, nachträgliche Bestimmungen zu dem Gesetze v o m 24. Juni 1840, über die Verwerthung der Forstnutzungen enthaltend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der L, Kurfürst rc. :c.
erlassen nach Anhörung Unseres Gesammt-Staatö- ministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände folgendes Gesetz-:
, . . §. 1.
Zur Begünstigung des wichtigen Leinengewerbes soll jedem LeinwHer. in den Landstädten und Landgemeinden, welcher das Leinwebergeschast nach Bescheinigung des Ortsvorstandes regelmäßig betreibt, eine Klafter Holz oder ein Schock Reisig in der durch den §. 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1840 bestimmten ermäßigten Taxe verabfolgt werden.
§. 2
Die durch den §. 4 deS gedachten Gesetzes für den Kreis Schmalkalde» bestimmte Brennholztare wird aufgehoben, und an deren Stelle die hier beigefügte erlassen.
§• 3.
Die Bestimmung im vorstehenden Pharagraphen tritt vom Forstwirthschastsjahrr 18^ an in Wirksamkeit.
§• 4.
Für die Holzmagazine in den Proyinzial-Haupt- städten soll das aus den Staatswaldungen verabreicht werdende Brennholz zur Hälfte in der durch §. 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1840 festgesetzten ermä- sigten Täre abgelassen werden.
Die Behörden und Alle, die es angehet, haben hiernach zu achten.
Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und deS beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Cassel am 5. Oktober 1848.
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)
vt. C- W. Wipp ermann.