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1848.

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Wochenblatt

für

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Hanan, Donnerstag den LS Oktober L8A8.

Gesetzgebung.

Die Nr. XXIV des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält

Verordnung vom 5- Oktobe r 1848, die Rekrutirung betreffend.

B e r i ch t i g u n g:

In dem Rekrutirungögesetze vom 29. September 1848, Nr. 40 des Wochenblatts für die Provinz Hanau, sind folgende Druckfehler zu berichtigen: Im §. 4, Seite 825, Spalte 2, Zeile 25 v- oben, lies 54, statt 55,

» § 64, 831, Spalte 2, Zeile 17 v. unten, lies 68, statt 63,

§ 92, 834, Spalte 2, Zeile 11 v. oben, lies 50, statt 51-

Gesetz

vom 5. Oktober 1848, nachträgliche Bestimmungen zu dem Ge­setze v o m 24. Juni 1840, über die Ver­werthung der Forstnutzungen enthal­tend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der L, Kurfürst rc. :c.

erlassen nach Anhörung Unseres Gesammt-Staatö- ministeriums und mit Zustimmung der getreuen Land­stände folgendes Gesetz-:

, . . §. 1.

Zur Begünstigung des wichtigen Leinengewerbes soll jedem LeinwHer. in den Landstädten und Land­gemeinden, welcher das Leinwebergeschast nach Be­scheinigung des Ortsvorstandes regelmäßig be­treibt, eine Klafter Holz oder ein Schock Reisig in der durch den §. 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1840 bestimmten ermäßigten Taxe verabfolgt werden.

§. 2

Die durch den §. 4 deS gedachten Gesetzes für den Kreis Schmalkalde» bestimmte Brennholztare wird aufgehoben, und an deren Stelle die hier beigefügte erlassen.

§ 3.

Die Bestimmung im vorstehenden Pharagraphen tritt vom Forstwirthschastsjahrr 18^ an in Wirk­samkeit.

§ 4.

Für die Holzmagazine in den Proyinzial-Haupt- städten soll das aus den Staatswaldungen verabreicht werdende Brennholz zur Hälfte in der durch §. 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1840 festgesetzten ermä- sigten Täre abgelassen werden.

Die Behörden und Alle, die es angehet, haben hiernach zu achten.

Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Un­terschrift und deS beigedrückten Staatssiegels gege­ben zu Cassel am 5. Oktober 1848.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

vt. C- W. Wipp ermann.