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& WohurmgKverMderuttg.
Ich zeige hiermit ergebenst an, daß ich meine seitherige Wohnung verlassen habe und gegenwärtig in der Behausung des verstorbenen Hrn. Speng- lermeisters Johannes Koch, gegenüber der Stadt Caffel wohne. Gleichzeitig erlaube ich mir, mein Putzgeschäft in empfehlende Erinnerung zu bringen.
Ariederike Kohlhepp, Wittwe-
Gesetzgebung.
Die Nr. XXIII des Gesetzblattes von diesem-Jahre enthält:
Rekrutirung s - Gesetz vom 29. September 1848,
Bon Gottes Gnaden Wir Frieder ich Wilhelm der I., Kurfürst rc. rc.
erlassen nach Anhörung Unseres Gesammt - Staats- ministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände folgendes Gesetz:
Erster Abschnitt.
Von der Verbindlichkeit zum Kriegsdienste.
8. 1.
Jeder Waffenfähige ist zum Kriegsdienste verbunden, jedoch mit Ausnahme der Prinzen Unseres Hau- seS und der standesherrlichen Familien, welche in Ge- mäßheit des Art. 14 der deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 von aller Militairpflichtigkeit befreit bleiben. Der Dienst im Heere gibt unter den sonstigen Voraussetzungen gleichen Anspruch auf Beförderung im demselben.
8. 2.
Die in jedem Kalenderjahre gebornen Militair- pflichtigen bilden eine Altersklasse und treten gemeinsam in die Verpflichtung zum wirklichen Kriegsdienste ein, werden dieser auch gemeinsam entledigt (s. §. 5).
Die zuerst Pflichtige Altersklasse ist die des ein- und zwanzigsten Lebensjahres, d. h. es sind alle Leute, welche im Laufe desselben Kalenderjahres das ein- und zwanzigste Lebensjahr vollenden, von dessen 1stem Januar dienstpflichtig.
Ueberhaupt aber sind die Altersklassen des ein- und zwanzigsten bis dreißigsten Lebensjahres, letzteres einschließlich, dienstpflichtig.
8. 3.
Die Leistung des Kriegsdienstes geschieht, in zwei Aufgeboten.
Jedes Aufgebot zerfällt in zwei Abtheilungen, beten i zweite die Reserve der ersten, bildete
Das erste Aufgebot bildet das stehender Heer/, welches stets bereit fein muß/ in das Feld, zu rücken.
Die erste Abtheilung des zweiten Aufgebotes zahlt zur Kontingentstärke des Heeres > sie ist in eigene
Abtheilungen (Kompagnien, Eskadrone, Bataillone re.) formirt. und hat die Bestimmung, im Kriege an das stehende Heer anzuschließen.
Die zweite Abtheilung des zweiten Aufgebotes hat die Bestimmung, im Kriege das Heer nach entstehendem Bedürfnisse zu ergänzen. Sie wird im Frieden nicht zum Dienste eingezogen, ist auch während desselben, in Kompagnien re. nicht formirt.
8- 4.
Das erste Aufgebot begreift
in der e r st e n Abtheil u n g die Mannschaft der Altersklasse des ein- und zwanzigsten bis dreiund zwanzigsten Jahres;
in der zweiten Abtheilung die Mannschaft der Altersklasse des vier- und zwanzigsten und fünf- und zwanzigsten Jahres;
das zweite Aufgebot dagegen
in der ersten Abtheilung die Mannschaft der Altersklassen des sechs- und zwanzigsten und sieben- und zwanzigsten Jahres;
in der zweiten Abtheilung die Mannschaft der Altersklassen des acht- und zwanzigsten bis dreißigsten Jahres.
Alle, welche nach den 88. 13, 20, 21, 26, 29 und 55 dieses Gesetzes vom Dienste im ersten Ausgebote ganz, theilweise oder einstweilen befreit und in Folge dessen dem zweiten Aufgebote zugewiesen werden, gehören bis zum Eintritte in die Altersklasse des acht- und zwanzigsten Jahres zu dessen erster Abtheilung. Die in den 88- 21, 26, 29 und 55 erwähnten sind so lange, als der besondere Grund ihrer Versez- zung in das zweite Aufgebot dauert, die in den 88. 13 und 20 erwähnten aber überhaupt, einer aus- nahmsweisen eintretenden Heranziehung zum ersten Aufgebote (zu vergl: §-. 7) nicht unterworfen.
8- 5.
Da die wirkliche Einstellung der Leute einer pflich- tig werdenden Altersklasse in der Regel nicht mit dem 1. Januar, sondern bei den zu Fuß Dienenden im Frühjahre, bei den zu Pferde Dienenden im Herbste erfolgt, so bleiben die betreffenden Leute in der ersten Abtheilung des ersten Aufgebotes vom Tage der Einstellung an volle drei Jahre pflichtig, sofern diese Einstellung der zu Fuß Dienenden bis zum 1. April , der zu Pferd Dienenden bis zum 1. November erfolgt ist. Erfolgt sie später, so zählen diese drei Jahre von den ebengenannten Tagen an.
Die Beendigung der Verpflichtung zum Dienste in der zweiten Abtheilung des ersten und in der ersten Abtheilung des zweiten Aufgebotes wird um so viel hinausgerückt, als in Anwendung dieses Paragraphen der Eintritt in dieselben verzögert wird.
8- 6.
Für den Militairpflichtigen, welcher sich nicht stellt, wenn er persönlich/ oder wenu die, Altersklasse, zu der er gehört, int Ganzen aufgerufen, wird, sowie für den, der der Vergünstigung einjähriger Dienstzeit wieder 6