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geeignete Verfügung zu erlassen und bei dem Anträge auf den Verkauf von Grundbesitzungen oder Jmmobiliargerechtsamen, dazu, neben Erkennung der Immission, wo eS einer solchen noch in Ermanglung eines hypothekarischen Rechtes bedarf, sofort einen Termin zur Erkennung deö Verkaufs anzube- raumen und hiernächst weiter nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu verfahren.
Einwendungen und Anträge deS Schuldners, welche nicht blos das eingeleitete gerichtliche Erekutionsverfahren an und für sich zum Gegenstände haben, sind zu getrennter Verhandlung zu verweisen (s. auch §. 4).
§ . 20-
In soweit daö Vorzugsrecht von älteren, als zwei-, beziehungsweise dreijährigen Rückständen von derNachweisung angewendeten Fleißes in der Beitreibung abhängig ist, wird diese Nachweisung als erbracht angesehen, wenn die Rentereien in jedem Jahre die Auspfändung in das bewegliche Vermögen des Schuldners versucht haben.
Vierter Abschnitt.
Von den Kosten der Beitreibung.
§ . 21.
Die Ren tereib eamten, sowie die Gemeindebehörden haben für die ihnen bei dem BeitreibungS- verfahren obliegenden Geschäfte keine Gebühr zu beziehen.
§ . 22-
Die Rentereiunter bedienten dagegen erhalten, mit Ausschluß irgend einer weiteren Vergütung, folgende Gebühren:
1) für jede wirklich vorgenommene oder auf Erscheinen deS RentereidienerS nur durch alsbal- dige Zahlung abgewendete Auspfändung 2 Sgr.
Die Gebühr wird dadurch nicht erhöht, daß die Auspfändung zugleich wegen mehrerer rückständiger Posten vorgenommen wird.
Muß auf denselben Rückstand die Auspfändung aus einem nicht in deren unrichtigen oder fehlerhaften Bewirkung liegenden Grunde wiederholt werden, so ist auch die Gebühr nochmals zu entrichten.
2) Für die Versteigerung ausgepfändeter Gegenstände nach Verhältniß der in dem betreffenden Protokolle anzugebenden Dauer des Geschäfts 4 Sgr. bis auf 15 Sgr. täglich.
Diese Gebühr ist auf die etwaigen mehreren Schuldner, deren Pfänder wirklich ausgeboten werden, nach Verhältniß deS Erlöses aus den- verkauften Pfändern zu vertheilen.
3) Für die Beschlagnahme und Verstei- rung der ausstehenden Früchte (s. §.
15) nach Verhältniß der Weitläufigkeit deS.Ge- schäfts 5 Sgr. bis 20 Sgr. ' #
Die unter den Nummern 2 und 3 aMeführ- ten Gebühren unterliegen der BestimimiNg» des
Rentereibeamten, welcher darauf Rücksicht zu nehmen hat, ob Geschäfte der unter Nr. 2 und 3 gedachten Art neben einander an ein und demselben Tag und Ort verkamen, auch dafür sorgen muß, daß, soviel thunlich, die Pfänder mehrerer Schuldner bei einer und derselben Versteigerung auögeboten werden.
§. 23.
Dem Stadt- oder Gemeindediener gebührt von jeder unter seiner Mitwirkung vollzogenen Aus- pfändung, einschließlich der von ihm am Wohnorte deö Schuldners zu leistenden Beihülfe bei dem Transporte der gepfändeten Sachen, 1 Sgr., von jeder Versteigerung aber, bei welcher er Hülfe leistet, halb so viel als den Rentereiunterbedienten zukommt.
§. 24.
Die sonstigen Kosten der Auspfändung, namentlich die Kosten des Transports der Pfänder, insofern solche nicht vom Rentereiunterbedienten, und beziehungsweise innerhalb des Wohnorts des Schuldners vom Gemeindediener zu bewirken steht, sowie die Kosten der Fütterung des gepfändeten Viehes, soweit solche nicht Seitens des Schuldners geliefert und besorgt wird, fallen diesem, nach vorgangiger Feststellung durch die Renterei, zur Last.
§. 25.
Bei Zahlungen, welche die Schuldner in Folge vorgenommener Zwangsmaßregeln leisten, sind zunächst die bereits entstandenen Kosten der letzteren abzuziehen, und ist nur der Nest auf den schuldigen Rückstand abzurechnen.
Wenn aber der Erlös gepfändeter Gegenstände zur Tilgung der Rückstände und der Dienergebühren nicht anreicht, und es an weiteren pfändbaren Mo- bilien fehlt, so müssen die Gebühren den Rückständen nach stehen.
Wegen der rückständigen Kosten allein darf zur Beschlagnahme ausstehender Früchte zu Sequestrationen oder Zwangsversteigerungen von Grundeigenthum nicht geschritten werden.
§• 26-
Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes erleiden die Vorschriften über das Verfahren gegen öffentliche RechnungSführer keine Abänderung.
Alle übrigen gesetzlichen Bestimmungen über die Beitreibung der Einkünfte des StaatS und der hier fraglichen öffentlichen Anstalten sind aufgehoben.
§. 27.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober l. I. in Wirksamkeit._________
Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten StaatSsiegelö geg - ben zu Cassel am 23. September 1848.
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)
vt. Baumbach. vt. C. W. Wipperman».