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geeignete Verfügung zu erlassen und bei dem Anträge auf den Verkauf von Grundbesitzungen oder Jmmobiliargerechtsamen, dazu, neben Erkennung der Immission, wo eS einer solchen noch in Ermang­lung eines hypothekarischen Rechtes bedarf, sofort einen Termin zur Erkennung deö Verkaufs anzube- raumen und hiernächst weiter nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu verfahren.

Einwendungen und Anträge deS Schuld­ners, welche nicht blos das eingeleitete gerichtliche Erekutionsverfahren an und für sich zum Gegen­stände haben, sind zu getrennter Verhandlung zu ver­weisen (s. auch §. 4).

§ . 20-

In soweit daö Vorzugsrecht von älteren, als zwei-, beziehungsweise dreijährigen Rückständen von derNachweisung angewendeten Fleißes in der Bei­treibung abhängig ist, wird diese Nachweisung als erbracht angesehen, wenn die Rentereien in jedem Jahre die Auspfändung in das bewegliche Vermögen des Schuldners versucht haben.

Vierter Abschnitt.

Von den Kosten der Beitreibung.

§ . 21.

Die Ren tereib eamten, sowie die Gemeinde­behörden haben für die ihnen bei dem BeitreibungS- verfahren obliegenden Geschäfte keine Gebühr zu beziehen.

§ . 22-

Die Rentereiunter bedienten dagegen er­halten, mit Ausschluß irgend einer weiteren Vergü­tung, folgende Gebühren:

1) für jede wirklich vorgenommene oder auf Er­scheinen deS RentereidienerS nur durch alsbal- dige Zahlung abgewendete Auspfändung 2 Sgr.

Die Gebühr wird dadurch nicht erhöht, daß die Auspfändung zugleich wegen mehrerer rück­ständiger Posten vorgenommen wird.

Muß auf denselben Rückstand die Auspfän­dung aus einem nicht in deren unrichtigen oder fehlerhaften Bewirkung liegenden Grunde wie­derholt werden, so ist auch die Gebühr nochmals zu entrichten.

2) Für die Versteigerung ausgepfändeter Ge­genstände nach Verhältniß der in dem betreffen­den Protokolle anzugebenden Dauer des Ge­schäfts 4 Sgr. bis auf 15 Sgr. täglich.

Diese Gebühr ist auf die etwaigen mehreren Schuldner, deren Pfänder wirklich ausgeboten werden, nach Verhältniß deS Erlöses aus den- verkauften Pfändern zu vertheilen.

3) Für die Beschlagnahme und Verstei- rung der ausstehenden Früchte (s. §.

15) nach Verhältniß der Weitläufigkeit deS.Ge- schäfts 5 Sgr. bis 20 Sgr. ' #

Die unter den Nummern 2 und 3 aMeführ- ten Gebühren unterliegen der BestimimiNg» des

Rentereibeamten, welcher darauf Rücksicht zu nehmen hat, ob Geschäfte der unter Nr. 2 und 3 gedachten Art neben einander an ein und demselben Tag und Ort verkamen, auch dafür sorgen muß, daß, soviel thunlich, die Pfänder mehrerer Schuldner bei einer und derselben Ver­steigerung auögeboten werden.

§. 23.

Dem Stadt- oder Gemeindediener gebührt von jeder unter seiner Mitwirkung vollzogenen Aus- pfändung, einschließlich der von ihm am Wohn­orte deö Schuldners zu leistenden Beihülfe bei dem Transporte der gepfändeten Sachen, 1 Sgr., von jeder Versteigerung aber, bei welcher er Hülfe leistet, halb so viel als den Rentereiunterbedienten zukommt.

§. 24.

Die sonstigen Kosten der Auspfändung, namentlich die Kosten des Transports der Pfänder, insofern solche nicht vom Rentereiunterbedienten, und bezieh­ungsweise innerhalb des Wohnorts des Schuld­ners vom Gemeindediener zu bewirken steht, sowie die Kosten der Fütterung des gepfändeten Viehes, soweit solche nicht Seitens des Schuldners geliefert und besorgt wird, fallen diesem, nach vorgangiger Feststellung durch die Renterei, zur Last.

§. 25.

Bei Zahlungen, welche die Schuldner in Fol­ge vorgenommener Zwangsmaßregeln leisten, sind zunächst die bereits entstandenen Kosten der letz­teren abzuziehen, und ist nur der Nest auf den schul­digen Rückstand abzurechnen.

Wenn aber der Erlös gepfändeter Gegenstände zur Tilgung der Rückstände und der Dienergebühren nicht anreicht, und es an weiteren pfändbaren Mo- bilien fehlt, so müssen die Gebühren den Rück­ständen nach stehen.

Wegen der rückständigen Kosten allein darf zur Beschlagnahme ausstehender Früchte zu Seque­strationen oder Zwangsversteigerungen von Grund­eigenthum nicht geschritten werden.

§ 26-

Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes erleiden die Vorschriften über das Verfahren gegen öffentliche RechnungSführer keine Abänderung.

Alle übrigen gesetzlichen Bestimmungen über die Beitreibung der Einkünfte des StaatS und der hier fraglichen öffentlichen Anstalten sind aufgehoben.

§. 27.

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober l. I. in Wirksamkeit._________

Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Un­terschrift und des beigedrückten StaatSsiegelö geg - ben zu Cassel am 23. September 1848.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

vt. Baumbach. vt. C. W. Wipperman».